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Umwelt, Planen und Bauen

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02.10.2025: Fünfter Naturschutzbrief der unteren Naturschutzbehörde (Oktober)

Liebe Leser*innen,

dieser Naturschutzbrief weicht von den bisherigen insofern ab, als er ausnahmsweise in eigener Sache informieren soll. Dabei geht es nicht vordergründig um spezielle Naturschutzthemen, für die wir sensibilisieren wollen, sondern um die Frage, wie die UNB als Behörde wahrgenommen wird und wie sie sich selbst sieht.

Mein Kollege Ulfert Sparringa hat sich hierzu Gedanken gemacht und lässt Sie im Folgenden daran teilhaben.

Viele Grüße,

Ralf Borchers

Natur schützen – Entwicklung ermöglichen

Liebe Bürger*innen,

wer ein Bauvorhaben, eine Nutzungsänderung oder andere Eingriffe in die Natur plant, stößt nicht selten auf eine besondere Hürde: Die Zustimmung der Naturschutzbehörde. Schnell entsteht dabei der Eindruck, wir, die untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg, seien eine reine "Verhinderungsbehörde" – ein Bollwerk gegen jede Form der Entwicklung, das mit Vorschriften, Schutzgebieten und artenschutzrechtlichen Verboten nur eins im Sinn hat: "Nein!" zu sagen.

Doch dieses Bild trifft nicht den Kern unserer Arbeit. Tatsächlich verstehen wir uns als "Ermöglichungsbehörde" – als Ihr Partner bei der rechtskonformen Umsetzung von Vorhaben im Einklang mit der Natur.

Warum braucht es eine Naturschutzprüfung?

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt ein einfacher Grundsatz: Eingriffe in Natur und Landschaft sind zunächst verboten – es sei denn, sie werden nach sorgfältiger Prüfung ausnahmsweise erlaubt. Das klingt hart, dient aber einem zentralen Ziel: Unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten – für uns, unsere Kinder und kommende Generationen.

Die Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde besteht darin, genau zu prüfen, ob ein Vorhaben die Natur erheblich beeinträchtigt. Falls dies der Fall ist, sprechen wir von einem "Eingriff". Dieser ist nicht automatisch unzulässig – vielmehr muss dann geprüft werden, ob der Eingriff

  • vermeidbar ist,
  • falls nicht: vermindert werden kann,
  • falls auch das nicht möglich ist: kompensiert werden kann – zum Beispiel durch Maßnahmen an anderer Stelle (wie Biotopaufwertungen, Pflanzungen oder Rückbau) und
  • in letzter Konsequenz: durch eine Ersatzzahlung abgegolten werden kann, die der Aufwertung anderer Flächen dient.

Unser Ziel: Machbar und naturverträglich

Unsere Rolle ist es nicht, Ihr Vorhaben zu verhindern, sondern es möglich zu machen – unter Beachtung des geltenden Rechts und der Belange des Naturschutzes. Wir helfen Ihnen, lösungsorientierte Wege zu finden: durch Beratung, durch Hinweise auf geeignete Alternativen und durch die frühzeitige Einbindung in Planungen.

Wir verstehen, dass gesetzliche Auflagen zunächst als bürokratisch oder einschränkend empfunden werden. Doch viele dieser Regelungen – sei es zum Artenschutz, zur Eingriffsregelung oder zu geschützten Biotopen – basieren auf bundes- und europarechtlichen Vorgaben, die wir nicht willkürlich anwenden, sondern rechtssicher umsetzen müssen.

Dies dient durchaus auch dem Interesse der Antragstellenden an Planungssicherheit, weil rechtskonform erteilte Genehmigungsbescheide auch von Dritten nur schwer gerichtlich angefochten werden können.

Gemeinsam mehr erreichen

Ein respektvoller Umgang mit der Natur ist kein Widerspruch zu wirtschaftlicher Entwicklung oder privatem Bauwillen. Im Gegenteil: Gut geplante Vorhaben, die Rücksicht auf unsere Umwelt nehmen, sind oft nachhaltiger, zukunftssicherer – und finden schneller Akzeptanz in der Bevölkerung.

Als untere Naturschutzbehörde begleiten wir Sie auf diesem Weg. Sprechen Sie uns frühzeitig an – gemeinsam finden wir Wege, wie Ihr Vorhaben realisiert werden kann, ohne die Natur zu schädigen.

Viele Grüße

Ulfert Sparringa

Untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg

Weitere Naturschutzbriefe und Informationen der UNB

04.09.2025: Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Kiesabbau)

  • Datum: 04.09.2025

    Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren der Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH für Werk 10 (Kiesabbau, veröffentlicht am 04.09.2025)

    Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH hat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Kiesabbau mit anschließender Teilverfüllung auf den Flurstücken 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17/2, 17/3, 19/1, 21/6, 22/1, 23/2, 25/4, 41/20, 43/35, 47/37 und 38/37 der Flur 7 der Gemeinde und Gemarkung Damsdorf sowie Flur 2, Flurstück 62/2 der Gemarkung Tarbek beantragt.

  • Datum: 04.09.2025

    Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren der Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH für Werk 20 (Kiesabbau, veröffentlicht am 04.09.2025)

    Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH hat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Kiesabbau mit anschließender Teilverfüllung auf den Flurstücken 2/3, 3/2, 7, 76/6 und 79/6 sowie 154 und 155 der Flur 2 der Gemeinde Damsdorf, Gemarkung Tensfeld beantragt.

04.09.2025: Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren

Die Kieswerk Fischer GmbH & Co. KG hat die 4. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt. Die Erörterung des Planes sowie der gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen findet am 21.10.2025 statt. Der Termin ist nicht öffentlich.

  • Datum: 04.09.2025

    Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren (Kiesabbau, veröffentlicht am 04.09.2025)

    Die Kieswerk Fischer GmbH & Co. KG hat die 4. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt. Die Erörterung des Planes sowie der gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen findet am 21.10.2025 statt. Der Termin ist nicht öffentlich.

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