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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:

 

Der Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung wird in dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf zugestimmt. Die Satzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 13.11.2008 außer Kraft.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 804) sind u. a. einige Bestimmungen des Schulgesetzes geändert worden, so auch der § 114 SchulG, der sich mit der Thematik der Schülerbeförderung befasst. § 114 hat in Abs. 2 letzter Satz nunmehr folgende Formulierung:

„Die Satzung hat vorzusehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung).“

 

Die zwingende Vorgabe des Schulgesetzes zur erneuten Einführung der Eigenbeteiligung macht es erforderlich, die Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 13.11.2008 entsprechend zu ändern und eine Regelung zur Eigenbeteiligung aufzunehmen.

 

Das geänderte Schulgesetz gibt nicht vor, in welcher Größenordnung und ab welcher Klassenstufe eine Eigenbeteiligung vorzusehen ist. Denkbar wäre demnach, eine Eigenbeteiligung schon ab der ersten Klassenstufe vorzusehen.

 

Die Regelung zur Eigenbeteiligung aus der Satzung i. d. F. vom 18.01.2008 hatte feste Erstattungsbeträge (10,00€ – 20,00 €) zum Inhalt und der zu zahlende Eigenanteil wurde erst ab der Klassenstufe 5 erhoben. Die festen Erstattungsbeträge korrespondierten mit den HVV- bzw. SH-Tarif-Kartenpreisen und sie wären bei sich ändernden Kartenpreisen jeweils durch Satzungsänderung anzupassen gewesen. Diese Regelung hätte einen – vermeidbaren – Verwatungsaufwand nach sich gezogen und sollte daher nicht wieder in die Satzung einfließen.

 

Weniger aufwändig ist nach Meinung der Verwaltung eine prozentuale Eigenbeteiligung, wie sie schon für eine Satzungsänderung in der Drucksache 2007 / 018-1 vorgesehen war. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Satzung i. d. F. vom 13.11.2008 durch Einfügen eines § 9 Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

 

„§ 9

Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten

 

(1) Von den Kosten der Schülerbeförderung wird pro Schülerin bzw. pro Schüler ein Eigenanteil abgesetzt.

 

(2) Der als Eigenanteil abzusetzende Betrag beträgt 30% des Preises, der für eine Monatskarte für Schülerinnen und Schüler im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem jeweils geltenden Tarif aufzuwenden ist. Darüber hinaus beträgt der als Eigenanteil abzusetzende Betrag für Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr 45% des Betrages nach Satz 1, wenn das Fahrplanangebot eine Verwendung der Zeitkarte auch über den Schulweg hinaus in erheblichem Umfang ermöglicht.

Die Eigenbeteiligung ist auf volle 10 Cent EURO abzurunden.

 

Die Ferienzeiten sind in den Beträgen bereits enthalten.

 

Die Eigenbeteiligung reduziert sich für das 3. und die folgenden schulpflichtigen Kinder auf die Hälfte des abzusetzenden Eigenanteils nach Abs. 2.

 

(3) Bei Bezug von Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII wird nach Vorlage des entsprechenden Bescheides von der Erhebung eines Eigenanteils abgesehen. Gleiches gilt auf Antrag für Bezieher von Einkommen, die die Regelleistungen bzw. Regelzusatzleistungen nicht übersteigen.

In sonstigen Härtefällen kann auf Antrag die Erhebung des Eigenanteils auf 50% des Betrages nach Abs. 2 gemindert werden.

 

(4) Der Eigenanteil wird von den Schulträgern bzw. den Trägern der Schülerbeförderung erhoben.

 

(5) Der Eigenanteil wird grundsätzlich als Jahresbetrag vor Beginn des jeweiligen Schuljahres, spätestens jedoch zum 01.09. eines Jahres und erstmals zum 01.11.2011 erhoben.“

 

 

Die übrigen Paragrafen verschieben sich um jeweils eine Ziffer.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die Einführung der Eigenbeteiligung führt zu Mehreinnahmen beim Kreis und bei den örtlichen Schulträgern. Die Mehreinnahmen für den Kreis werden mit max. 120.000 € p.a. anzusetzen sein.

 

 

Mittelbereitstellung

 X

Teilplan: 241

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 531200

                       531310

                       542910

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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