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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2010/073

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, dass Kreis und WZV zukünftig nach der Variante 1 der Anlage 1 zusammenarbeiten sollen.

Anschließend soll ein entsprechender Vertragsentwurf bis zum 30.09.2010 vorbereitet werden.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 22.04.2010 hat der Hauptausschuss des Kreises Segeberg folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Hauptausschuss beschließt, dass zunächst die Ausschreibungspflichtigkeit der Variante 2 einer abschließenden Prüfung unterzogen und danach entschieden wird, ob Kreis und WZV zukünftig nach der Variante 1 oder 2 der Anlage 1 zusammenarbeiten sollen.

Anschließend soll ein entsprechender Vertragsentwurf bis zum 30.09.2010 vorbereitet werden.

 

FD 30.00 - Ausschreibungspflichtigkeit:

 

Vermerk:

„Arge-Bauhof“

Zusammenarbeit von Kreis und WZV - Antwortschreiben des IM

 

Mit Schreiben vom 10.06.2010 hat das Innenministerium (siehe Anlage 2) auf die Anfrage des Kreises zur Ausschreibungspflichtigkeit bei interkommunaler Zusammenarbeit im Rahmen einer möglichen Verwaltungsgemeinschaft des Kreises mit dem WZV nach § 19a GkZ geantwortet. Grundsätzlich, so das IM, sei eine Zusammenarbeit von Kreis und WZV nach§ 19a GkZ möglich und unterliege nicht der Ausschreibungspflichtigkeit. Jedoch müssen u. a. die nach dem EuGH Urteil vom 09.06.2009 aufgestellten Kriterien erfüllt sein, die da sind:

1. keine Beteiligung eines Privaten,

2. jeder Partner muss eine eigene Aufgabe erfüllen,

3. Entgeltzahlungen über eine reine Kostenerstattung hinaus sind unzulässig (denn sonst könnte es zu einer Verfälschung des Wettbewerbs kommen; grundsätzlich gilt daher: kein Partner darf nach „Gewinn“ streben),

4. es dürfen keine anderen vergabepflichtigen (Bau-)Leistungen vereinbart werden und

5. die Zusammenarbeit darf insgesamt nicht dazu führen, das Vergaberecht in anderen pflichtigen Fällen zu umgehen.

Demnach könnten Kreis und WZV im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a GkZ ausschreibungsfrei im Bereich des Straßenbetriebsdienstes zusammenarbeiten, wenn in dem zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag, die Einhaltung der oben genannten Kriterien vereinbart wird und sichergestellt wird, dass der privatwirtschaftliche Betriebszweig des WZV (hier: die WZV-Entsorgungs GmbH) nicht mitwirkt (vergleiche die Ziffern 1 und 3 der o. g. Kriterien im Schreiben des Innenministeriums). Dies gilt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht, d. h. es darf faktisch zu keiner schleichenden Mandatserteilung des Kreises gegenüber dem WZV kommen. Entscheidend ist demnach, dass die o. g. Kriterien auch in Zukunft erfüllt bleiben, z. B. es zu keinem Gewinnstreben eines Partners kommt und die eigene Aufgabenerfüllung weiterhin erkennbar ist.  

Das bedeutet ferner, dass der Kreis auch in Zukunft personelle und sächliche Mittel zur eigenen Aufgabenerledigung „Straßenbetriebsdienst“ vorhalten sollte, für den Fall dass der WZV dazu nicht in der Lage wäre oder der Vertrag aus einem anderen Grund nicht mehr erfüllt werden könnte. Denn auch nach Ansicht des IM bleibe der Kreis stets Straßenbaulastträger und somit immer verantwortlicher Träger der Straßenverkehrssicherungspflichten (nach § 10 Absatz 4 StrWG).

Er habe daher als Vertragspartner u. a. die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die o. g. Kriterien erfüllt bleiben und dass er notfalls die Aufgabe selbst (wieder) kurzfristig übernehmen könne (sog. Einstandspflicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht). Diese Pflicht könne der Kreis mithin rein rechtlich nicht per Vertrag auf den WZV übertragen. Denkbar wäre allenfalls eine vertragliche Vereinbarung, nach welcher der WZV von vornherein jegliche Haftung des Straßenbaulastträgers gegenüber Dritten übernähme oder zumindest in Regress genommen werden könnte. Die diesbezüglichen Überwachungs- und Kontrollfunktionen kann der Kreis dagegen nicht weggeben, sondern er müsste sie stets durch fachlich versiertes Personal ausüben können.

 

Demnach sind sowohl die Variante 1 als auch die Variante 2 (gemäß der Anlage 3 „Synopse“) mögliche Alternativen der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen Kreis und WZV hinsichtlich des Straßenbetriebsdienstes.

 

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 22.04.2010 war Herr Wolf insbesondere auf die rechtlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Varianten eingegangen.

Inhaltlich liegt der Unterschied in erster Linie darin, dass die Variante 1 eine gleichberechtigte Partnerschaft impliziert, während bei Variante 2 die Aufgabenerledigung (die Durchführung) „Straßenbetriebsdienst“ vom Kreis auf den WZV übertragen wird und dann ein klassisches Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis besteht.

 

 

Zusammengefasste Stellungnahme des WZV

(ausführliche Stellungnahme des WZV in der Anlage 4):

Für den WZV scheidet die Variante 1 der Anlage1, mithin eine Weiterführung der ArGe Bauhof nach dem gleichen Modus wie bisher aus. Nach Auffassung des WZV wäre so eine gemeinsame Weiterentwicklung, um beiderseits durchgreifende wirtschaftliche und organisatorische Fortschritte, d. h. wirkliche Synergieeffekte zu erzielen, nach den seit dem 01.04.2006 in der ArGe gesammelten Erfahrungen auf Dauer nicht vorstellbar. Dies beruht in erster Linie darauf, dass die bisherigen organisatorischen und personellen Strukturen unverändert nebeneinander bestehen bleiben würden, sämtliche Abläufe können zentral weder optimiert noch wirtschaftlich sinnvoll koordiniert werden. Es bestünde damit auch in Zukunft für die Gesamtaufgabe zwangsläufig keine einheitliche Führung und Verantwortung.

Die oben angeführte Variante 2 der Anlage1 kommt den Intentionen des WZV unter den gegebenen Umständen noch am Nächsten. Eine „Verwaltungsgemeinschaft“ (§ 19a GkZ), deren nähere Ausgestaltung natürlich vertraglich zu konkretisieren wäre, würde der WZV zwangsläufig  administrativ wie operativ dominieren müssen. Dies käme als Folge einer im Einzelnen zu differenzierenden „faktischen“ Aufgabenübertragung jedenfalls für die gemeinsame Straßenunterhaltung nahe, jedoch ohne die gesetzliche Folge eines Vermögensübergangs beim Straßeneigentum.

Der WZV sieht bei dieser Form einer Kooperation gerade keine vergaberechtlichen Hindernisse. Natürlich entstünde so je nach Betrachtung auch ein entgeltliches Rechtsverhältnis –  jedoch Rechtsauffassung des WZV nur unter öffentlichen „Auftraggebern“ und zur Erfüllung gleichartiger öffentlicher (staatlicher) Pflichtaufgaben. Derartige Kooperationen sind nach jüngerer Rechtsprechung gerade nicht mehr vergaberechtsrelevant.

 

Stellungnahme der Kreisverwaltung:

 

Aus Sicht der Kreisverwaltung empfiehlt sich auch zukünftig die Zusammenarbeit mit dem regionalen Partner WZV im Bereich des Straßenbetriebsdienstes. Im Interesse des Kreises wird die Variante 1, d.h. die Zusammenarbeit im Rahmen einer gleichberechtigten Arbeitsgemeinschaft (Arge Straßenbetriebsdienst) favorisiert.

 

Denn aus Sicht der Verwaltung beinhaltet die Variante 2 folgende Nachteile:

-          ein rechtliches Restrisiko kann nicht ausgeschlossen werden (siehe Schreiben des IM auf Seite 2 letzter Satz)

-          eine vollständige Aufgabenübertragung ohne Eigenbeteiligung des Kreises ist nicht statthaft (also keine reine Mandatierung möglich)

-          eine Vorhaltung fachlich versierten Personals muss aufgrund der Verpflichtung aus der Straßenträgerbaulast (hier: Einstandspflicht) seitens des Kreises weiterhin gewährleistet sein

-          eine aktive und zeitnahe Steuerung durch das Ehrenamt des Kreises wäre erschwert

-          ein deutlicher Kostenvorteil ist nicht zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund eines erhöhten Steuerungsaufwandes.

 

Darüber hinaus würden auch bei einer Entscheidung zugunsten der Variante 2 bei der Ausarbeitung des Vertrages viele Inhalte eines Arge-Vertrages einfließen müssen, wie z. B. Controlling und Berichtspflichten. Diese teilweise deckungsgleichen Inhalte ergeben sich u. a. aus der immer bestehenden Straßenträgerbaulast des Kreises und der Verpflichtung zum Werterhalt des Bilanzvermögens. Darüber hinaus sind bei einem Vertrag nach Variante 2, zur Sicherung jener Pflichten, Engriffs- und Sanktionsmöglichkeiten des Kreises gegenüber dem WZV zu vereinbaren, was bei einem reinen Arge-Vertrag aufgrund der verbleibenden klaren Zuständigkeiten in dieser Form nicht notwendig ist.

 

Jene Gründe waren auch Grundgedanken bei Vertragsschluss im Jahr 2006. erst durch Nebenabreden, die im Nachhinein geschlossen wurden (Festlegungen zu Betrieb und Abrechnung), hat sich die Zusammenarbeit faktisch jedoch bereits in den letzten Jahren von der gleichberechtigten Arbeitsgemeinschaft in Richtung einer Verwaltungsgemeinschaft entwickelt (z.B. Letztentscheidungsrecht beim WZV etc.). Dieses Ungleichgewicht hat in der Vergangenheit zu den bekannten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit geführt, weil von den Vertragspartnern teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt wurden (Kreis: Qualität der Kreisstraßen, WZV: Budget).

In der Vergangenheit waren die Steuerungsmöglichkeiten des Kreises dadurch bereits eingeschränkt und würden bei einer Entscheidung für Variante 2 manifestiert werden. Aufgrund der Wichtigkeit der Aufgabe kann der Kreis es jedoch nicht zulassen, die Kontrolle über diese Aufgabe zu verlieren.

Insofern wäre auch bei Variante 2 immer fachlich qualifiziertes Personal (Bauingenieure) im Hause der Kreisverwaltung vorzuhalten, um ein effektives Beteiligungscontrolling aufbauen und durchführen zu können - mit dem Ziel, für den Werterhalt des Bilanzvermögens des Kreises zu sorgen.

 

Fazit der Kreisverwaltung:

Aus Sicht der Kreisverwaltung bietet die Variante 1 dem Kreis Segeberg die besten Rahmenbedingungen, seine Ziele und Aufgaben, die sich vornehmlich aus der Straßenträgerbaulast und dem Werterhalt seines Vermögens sowie den Mitwirkungsmöglichkeiten der Verwaltung und des Ehrenamtes (Steuerung) ergeben, angemessen und stets zeitnah umzusetzen bzw. wahrzunehmen. Der Kreis kann bei der Variante 1 im Vorwege durch Zielvorgaben und während des laufenden Geschäftes seine Interessen optimal einbringen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

Budgetfestlegung erfolgt erst mit Vertragsabschluss

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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