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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/255-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Beschluss vom 07.12.2023 bzgl. der Förderung von Schulprojekten wird zu Ziff. 3 (Satz 4-6) dahingehend geändert, dass die Verwaltung beauftragt wird, die bereitgestellten Mittel in Höhe von 2.500 EUR je weiterführender Schule im Kalenderjahr 2024 einmalig ohne Anwendung der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg an den jeweils zuständigen Schulträger auszuzahlen.

 

Die Schulträger werden verpflichtet, eine zweckentsprechende Verwendung durch die Schulen zu gewährleisten und zum Jahresende 2024 einen Bericht über die in ihrem Bereich durchgeführten Projekte vorzulegen.

Nicht verwendete Mittel sind an den Kreis zu erstatten.

 

Der Sperrvermerk zu den Fördermitteln für die Schulen für das Jahr 2024 wird mit diesem Beschluss aufgehoben.

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Im Hauptausschuss am 30.11.2023 und Kreistag am 07.12.2023 wurden Be­schlüsse (DrS/2023/255) zur Förderung der Demokratiestärkung bei Jugendli­chen gefasst.

Die Mittel wurden mit Sperrvermerken in den Haushalt 2024 eingestellt. Beide Förderansätze sind sehr unterschiedlich. Es wird nachfolgend erläutert, wie die Beschlüsse umgesetzt werden können.

 

Sachverhalt:

 

zu A) Förderung Verband Politischer Bildung (VPJ) Kreis Segeberg

 

Gemäß Beschluss sollen ab 2024 (also jährlich) 20.000 EUR für die Arbeit des VPJ in den Kreishaushalt eingestellt werden. Die Finanzmittel sollen nach der Satzung des VPJ zwischen den Mitgliederverbänden und der allgemeinen Arbeit des VPJ aufgeteilt werden. Maßnahmen, die aus den Mitteln der allgemeinen Ar­beit des VPJ finanziert werden, sollen mindestens 30 Tage vor Beginn der Kreis­verwaltung mitgeteilt werden. Eine Zuwendungsrichtlinie ist zu erstellen.

 

A.1 Aufgabe / Zuständigkeit

 

Mit dem Beschluss über diese freiwillige Leistung wurde eine neue Daueraufgabe für die Verwaltung geschaffen. In der erforderlichen, neu zu erstellenden Richtli­nie müssen Regelungen zur Mittelvergabe, zu Antrags- und Auszahlungsverfah­ren sowie zu Verwendungsnachweisen getroffen werden. Die Fördermittelvergabe ist dann zukünftig dauerhaft auf Grundlage der Richtlinie zu bearbeiten.

 

§ 83 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelt zentrale Aufgaben des Bundes, und zwar aus­schließlich, dass die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

 

Damit ist nicht festgestellt, dass die Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien unter den Begriff der Jugendhilfe fallen und diese Regelung auf den kommunalen Bereich anwendbar wäre. Dieses wird vom Rechtsamt (üb­rigens auch in anderen Kreisen / kreisfreien Städten) kritisch beurteilt.

 

Trotzdem ist aufgrund der erfolgten Mittelbereitstellung der Beschluss umzuset­zen. Es ist vorgesehen, dass im FB V Jugend und Bildung ein Richtlinienentwurf erarbeitet und zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 11.06.2024 vorgelegt wird.

 

A.2 VPJ

 

Im Beschluss heißt es, dass die Finanzmittel entsprechend der Satzung des VPJ aufgeteilt werden sollen. Bisher liegt weder die geltende Satzung vor, noch sind der Verwaltung die vertretungsberechtigten Personen des Verbandes bekannt.

 

Vor Auszahlung von Fördermitteln muss die Satzung vorgelegt werden. Analog zu Ziff. 2.2 der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg ist nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert und der VPJ in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungs­gemäß nachzuweisen. Es sind keine Informationen über eine Homepage oder einen Amtsgerichts- / Vereinsregistereintrag zum VPJ zu finden. Es handelt sich folglich nicht um eingetragenen Verband / Verein.

 

zu B) Förderung von Projekten weiterführender Schulen

 

Gemäß Beschluss sollen im Kalenderjahr 2024 Projekte von weiterführenden Schulen (inkl. der BBZs) gefördert werden, die sich mit dem Schwerpunkt der politischen Bildung beschäftigen. Pro Schule sind 2.500 EUR vorgesehen. Es sol­len die „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg“ Anwendung finden.

 

B.1 Aufgabe / Zuständigkeit

 

Mit dem Beschluss über diese freiwillige Leistung wurde für das Jahr 2024 eine neue Aufgabe für die Verwaltung geschaffen. Wenn die Förderungen nach der o.g. Richtlinie vergeben werden sollen, wäre für jedes einzelne Projekt ein Antrag einzureichen und ein Zuwendungsbescheid zu erstellen.

 

Da gemäß Beschluss vom Mindestbetrag nach Ziff. 3.1 abgesehen werden soll, könnte es eine Vielzahl von Anträgen auch für kleine Projekte der insgesamt 36 Schulen geben. Dieses würde einen erheblichen Arbeitsaufwand in der Verwal­tung verursachen.

 

Die Bagatellgrenze von 1.200 € wurde damals in die Richtlinie eingefügt, um zu vermeiden, dass Personal- und Verwaltungskosten, die bei der Bearbeitung des Antrages entstehen, höher sein könnten als die beantragte Zuwendung.

 

Ziel sollte jetzt sein für diese zusätzliche Aufgabe im Jahr 2024 eine Lösung mit möglichst geringem Aufwand zu finden.

 

B.2 Sachlage Schulen

 

Die Schulen haben einen Bildungsauftrag, zu dem auch die politische und Demo­kratiebildung gehört. Sie werden vom jeweiligen Schulträger finanziell ausgestat­tet. Hieraus ergibt sich z.B. die Frage, wer Antragssteller gemäß der o.g. Richtli­nie sein könnte. Im Rahmen konkreter Antragsprüfungen könnten sich weiteren Regelungen der Richtlinie als problematisch für die Gewährung einzelner Projekt­förderungen erweisen.

 

So müsste z.B. für jedes Projekt nach Ziff. 2.1 der Richtlinie nachgewiesen wer­den, dass die Maßnahmen ohne Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Schulen bzw. Schulträger müssten also nachweisen oder zumindest erklären, dass das übliche Schulbudget für das je­weils geplante Projekt nicht ausreichend wäre

 

B.3 Verfahrensvorschlag der Verwaltung

 

Da die Schulträger die finanzielle Ausstattung der Schulen gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, dass diese mit einer einmaligen Zahlung den Gesamtbetrag für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen erhalten.

 

Einzige Vorgaben für Verwendung nach dem Beschluss sind:

  • max. 2.500 EUR je weiterführende Schule
  • Projekte mit dem Schwerpunkt der politischen Bildung
  • ab Klassenstufe 5

 

 

Sofern die einzelnen Schulen den für sie zur Verfügung gestellten Betrag bis zu einem bestimmen (noch festzulegenden) Termin am Jahresende nicht verwendet haben, ist dieser bzw. der entsprechende Restbetrag vom Schulträger an den Kreis zu erstatten.

 

Nach Punkt 3 des Beschlusses hat die Kreisverwaltung im Jahr 2025 über die ge­förderten Projekte zu berichten. Dieses kann nur gewährleistet werden, wenn mit Auszahlung der Fördermittel die Schulträger verpflichtet werden, entsprechende Berichte ihrer Schulen zu sammeln und dem Kreis vorzulegen.

 

Für die beiden kreiseigenen Berufsbildungszentren (BBZ) und die drei Förderzen­tren geistige Entwicklung (FöZ) sind interne Regelungen sowohl für die Mittelzu­weisung wie auch für die Berichtspflicht zu treffen.

 

B.4 Sperrvermerk

 

Entsprechend dem Beschluss wurden die Fördermittel mit Sperrvermerk in den Haushalt 2024 eingestellt. Die Freigabe soll nach Beratung und Zustimmung durch die Fachausschüsse erfolgen. Da gemäß der o.g. Erläuterungen der Be­schluss des Kreistages geändert werden soll, muss der Kreistag abschließend darüber beraten und dann auch den Sperrvermerk aufheben.

 

Die Aufhebung des Sperrvermerkes für den VPJ-Zuschuss kann erst mit Beratung über den Richtlinienentwurf erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

X

Nein

 

 

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

X

Mittelbereitstellung (Aufhebung Sperrvermerk Förderung Schulprojekte)

X

Teilplan: 1111 Kreisorgane

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 529106

Öffentlichkeitsarbeit

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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