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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/135

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag überträgt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) die Befugnis zur Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf den Hauptausschuss.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) bilden die Wahlleiterin (Landrätin) als Vorsitzende und acht Beisitzerinnen und Beisitzer den Kreiswahlausschuss. Dem Kreiswahlausschuss obliegt

-          die Einteilung des Kreisgebietes in (künftig) 25 Wahlkreise,

-          die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung eingereichter Wahlvorschläge und

-          die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet (Kreis). Der Kreiswahlausschuss ist außerdem

-          Beschwerdeinstanz für die Gemeindewahlen.

 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Parteien aus dem Kreis der Wahlberechtigten vom Kreistag gewählt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 GKWG kann der Kreistag die Befugnis zur Wahl auf den Hauptausschuss übertragen. Vorausgegangene Wahlen haben gezeigt, dass mehrfach Nachwahlen erforderlich wurden, weil gewählte Mitglieder des Kreiswahlausschusses z.B. als Direkt- oder Listenwahlbewerber auf Gemeinde- oder Kreisebene kandidierten, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages wurden oder eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeindlichen Wahlorgan angenommen hatten und folglich gemäß § 55 GKWG nicht mehr Mitglied des Kreiswahlausschusses sein durften. Aus verwaltungsökonomischen Gründen – insbesondere im Falle erforderlicher Nachwahlen – sollte daher die Übertragung der Befugnis zur Wahl der Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen des Kreiswahlausschusses auf den Hauptausschuss erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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