Bericht der Verwaltung - DrS/2010/101
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht IT-Kooperation der Kreise OD-RZ-SE
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Organisation und Qualitätsmanagement
- Bearbeitung:
- Stefan Ebert
- Verfasser 1:
- Ebert, Stefan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
28.09.2010
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Segeberg
|
Kenntnisnahme
|
|
|
30.09.2010
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Ausgangssituation für die derzeitigen Arbeiten zur zukünftigen Kooperation der Kreise Segeberg, Stormarn und Lauenburg ist der nachfolgende Beschluss des Kreistages:
Beschlussauszug
15. Öffentliche Sitzung des Kreistages vom 25.03.2010
I. Basierend auf dem vorgenannten Kreistagsbeschluss, gemeinsam mit Stormarn und Lauenburg die IT-Bereiche der drei Kreise in einer gesonderten Organisationsform nach dem Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit (GkZ) zusammenzuführen, ergeben sich nach dem GkZ die nachfolgend genannten Optionen:
1. Arbeitsgemeinschaft (Arge)
Wesensmerkmale:
Koordinierung der Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; keine Übertragung von Aufgaben. (Eine Arge basiert im Grundsatz jedoch nicht auf dem GkZ)
Vorteile:
Die Arbeitsgemeinschaft ist die loseste Form kommunaler Zusammenarbeit mit geringem Gründungsaufwand (bietet sich an, wenn erst für später die Gründung etwa eines Zweckverbandes geplant ist und vorher dazu noch Vorarbeiten zu erledigen sind).
Nachteile:
Die Arge hat keinerlei Befugnisse zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung von Aufgaben.
2. Verwaltungsgemeinschaft (§ 19a GkZ)
Wesensmerkmale:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den ein leistungsstarker und besonders sachkundiger Beteiligter den anderen Beteiligten seinen Verwaltungsapparat zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellt
Keine Übertragung von Aufgaben an den anderen Beteiligten (lediglich Übertragung des verwaltungstechnischen Vollzuges)
Vorteile:
Die Beteiligten, die die Verwaltung des anderen in Anspruch nehmen, können auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe verzichten, bleiben aber Träger der Aufgabe.
Die Verwaltungsgemeinschaft bedingt einen geringen Gründungsaufwand.
Nachteile:
Die Verwaltungsgemeinschaft wird vom ausführenden Beteiligten dominiert.
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sind nicht beteiligungsfähig.
3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§§ 18 f. GkZ)
Wesensmerkmale:
Übertragung von Aufgaben auf einen Beteiligten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufgabe gehen auf diesen Beteiligten über („Kompetenzverschiebung“).
Vorteile:
Weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit (Mitwirkung der anderen Beteiligten).
Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedingt einen geringen Gründungsaufwand.
Nachteile:
Keine eigene Rechtspersönlichkeit, die den Beteiligten selbständig gegenübersteht und deren Angelegenheiten in eigener Verantwortung erledigt.
Hier besteht die Gefahr einer Dominanz des ausführenden Beteiligten.
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sind nicht beteiligungsfähig.
4. Gemeinsames Kommunalunternehmen (§§ 19b ff. GkZ, KUVO, § 57 KrO
i. V. m. § 106a GO)
Wesensmerkmale:
Übertragung von Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (eigene Rechtspersönlichkeit).
Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat eigene Organe: Vorstand und Verwaltungsrat.
Vorteile:
Weitgehend selbständige Aufgabenerfüllung, da der Vorstand das gemeinsame KU grundsätzlich in eigener Verantwortung leitet. Der Verwaltungsrat überwacht lediglich die Geschäftsführung des Vorstands.
Gemeinsames KU kann Dienstherr von Beamten sein.
Nachteile:
Entstehung einer neuen Körperschaft mit eigenen Organen.
Träger haften im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Beteiligte können nur Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände sein.
5. Zweckverband (§§ 2 ff. GkZ)
Wesensmerkmale:
Übertragung von Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (eigene Rechtspersönlichkeit).
Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufgabe gehen auf den Zweckverband über.
Der Zweckverband hat eigene Organe: Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher.
Vorteile:
Der Zweckverband (ZV) steht den Mitgliedern selbständig gegenüber und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung.
Die Mitwirkungsmöglichkeiten aller Beteiligten werden durch die Verbandsversammlung sichergestellt.
Mitglied können auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, ebenso natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
ZV kann u. a. Satzungen und Verordnungen erlassen, Gebühren und Beiträge erheben und Dienstherr von Beamten sein.
Keine Haftung der Mitglieder im Außenverhältnis; aber: Sicherstellung des Finanzbedarfs durch Verbandsumlage.
Nachteile:
Entstehung einer neuen Körperschaft mit eigenen Organen.
Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium als Aufsichtsbehörde, nach dessen Auffassung die Zusammenarbeit im Bereich der IT-Dienstleistung jedoch nicht als „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GkZ anzusehen ist. Nach jetziger Rechtslage dürfte daher lediglich eine zeitlich begrenzte Genehmigung nach der sog. Experimentierklausel in § 24 GkZ zu erwirken sein (so auch im Fall des ZV Kommun.IT, der für den Zeitraum von 2008 bis 2013 genehmigt wurde). Eine Verlängerung der Befristung ist jedoch möglich.
II. Der zweite Teil des Beschlusses beinhaltet die Prüfung der Zusammenarbeit der drei Kreise mit anderen Einheiten in Schleswig-Holstein.
Für den Bereich Schleswig-Holsteins ergeben sich neben anderen Einzelkommunen theoretisch die nachfolgenden Optionen:
1. Dataport
Bei Dataport handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz sowie Niederlassungen in Hamburg, Rostock und Bremen.
Für eine Kooperation mit Dataport konnte bisher bei den Kreisen Segeberg, Lauenburg und Stormarn kein einstimmiges Votum herbeigeführt werden. Hier würde jedoch auch noch die Möglichkeit bestehen, parallel zu den derzeit laufenden Arbeiten, sich ein entsprechend auf die Situation der drei Kreise abgestelltes Alternativangebot von Dataport einzuholen, welches sich sowohl auf eine gemeinsame Kooperation mit Dataport beziehen könnte, als auch auf die reine Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
2. Nordbits
Bei Nordbits handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die Nordbits AöR ist seit dem 01.01.2009 der Betrieb für Informations Technische Services der beiden nördlichsten Landkreise in Deutschland, Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.
3. Kommunit
Bei Kommunit handelt es sich um einen Zweckverband gegründet vom Kreis Pinneberg und der Stadt Quickborn (lt. Öffentl.-rechtl.-Vertrag Gründung zum 01.01.2008).
Eine Kooperation mit Nordbits bzw. Kommunit gestaltet sich derzeit noch insofern schwierig, als dass beide Organisationen ihre Gründungsphasen und die damit zusammenhängenden Aufgaben noch nicht abgeschlossen haben.
III. Sonstige zu berücksichtigende Rahmenbedingungen bei der Wahl einer geeigneten IT-Kooperation
Grundsätzlich ist es bei der Auswahl einer geeigneten Form der IT-Kooperation sinnvoll, die derzeit im Land Schleswig-Holstein laufenden Entwicklungen, Projekte und Untersuchungsergebnisse in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
Hier kann derzeit explizit abgestellt werden auf:
- bereits vorliegende bzw. anstehende Ergebnisse von Querschnittsprüfungen des Landesrechnungshofes,
- das von den kommunalen Spitzenverbänden initialisierte Projekt „Benchmarking“, in dem aller Voraussicht nach auch die IT-Bereiche einander gegenübergestellt werden,
- Bemühungen von Dataport einen IT-Kommunalverband zu schaffen,
- die Zusammenarbeit im Bereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie deren beabsichtigte Weiterentwicklung,
- das neue E-Government-Gesetz, welches mittelbar auch zur Harmonisierung von Fachverfahren dient,
Folgende IT-Harmonisierungsprojekte sind in Schleswig-Holstein zwischen Land und Kommunen oder zwischen den Kommunen angestoßen:
- Dataport mit KITS (kommunale IT-Standards, Standard PC für Kommunen)
- Landesweites neues Personalverfahren (Ablösung PERMIS)
- IKOTECH 1+ (Einheitliche Standards für Land und Kommunen)
- SHonSH (Schleswig-Holstein on Sharepoint, gemeinsame Vorgangsbearbeitung, Dokumentenaustausch)
- Datenaustausch zwischen Kommunen und Land/Gerichte im OWI-Verfahren
- Machbarkeitsstudie zur Umsetzung von D115 für SH
- Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung in Verbindung mit Geodaten online für Kommunen in SH
- Zentralisierung der Programme aus K3-Umwelt
IV. Vorbereitende Tätigkeiten
Derzeitige Budgets und Kostenstrukturen / zukünftige Standards
Um die mit der vorgenannten Beschlusslage verbundenen Arbeiten umfassend und mit belastbaren Ergebnissen abarbeiten zu können, wird die derzeitige Ist-Kosten-Situation der drei Kreise möglichst vergleichbar ermittelt.
Diese Arbeiten sind derzeit noch nicht gänzlich abgeschlossen. Zurzeit müssen bestehende strukturelle Unterschiede in der Darstellung von Erträgen und Aufwendungen zwischen den Kreisen vergleichbar gemacht werden, damit auf einer belastbaren finanziellen Basis eine zukunftsorientierte Bewertung und Planung erfolgen kann.
Diesbezüglich laufen derzeit entsprechende Erhebungsarbeiten in den einzelnen Kreisen, sowie entsprechende Arbeits- und Abstimmungsgespräche zwischen den Kreisen.
Es ist jedoch erkennbar, dass es zwischen den Kreisen nicht unerhebliche Unterschiede bei den jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gibt, was sich auch entsprechend auf die Hard- und Softwareausstattung auswirkt (jetziger Standard in den Kreisen).
Dies ist insofern von Bedeutung, als dass es sich für zukünftige Planungen auf die festzulegende Hard- und Softwareausstattung auswirken wird, die ebenfalls noch festzulegen sind (zukünftiger gemeinsamer Standard im Rahmen einer Kooperation) und entsprechende Auswirkungen auf die Budgetansätze haben.
V. Erste Beurteilung von Organisations- bzw. Rechtsformen der Kooperation unter
finanziellen Gesichtspunkten
Rechtsformen:Anstalt des Öffentlichen Rechts und Zweckverband
Bei einer Organisation der IT-Kooperation in den o. a. Rechtsformen sind gegenüber der jetzigen Situation bzw. einer Arge auf Basis öffentlich rechtlicher Verträge nachfolgende Aspekte zu berücksichtigen, die teilweise zusätzliche Kostenfaktoren darstellen.
Stammkapital:
Bislang ist vorgesehen, das bei den Kreisen vorhandene Sachkapital einem Zweckverband/AöR als Stammkapital zur Verfügung zu stellen. Ist dies in der beabsichtigten Form vom Innenminister genehmigungsfähig, ist das eingebrachte Sachvermögen entsprechend der Bilanzen der Kreise zu beziffern. Eine weitere Einbringung von Stammkapital, im Sinne von zu leistenden Einlagezahlungen, ist dann entbehrlich. Die Einbringung des Sachkapitals wäre dann bei den jeweiligen Kreisen in der Bilanz als Beteiligung an einer AöR / Zweckverband auszuweisen. Unklar aus Sicht der Verwaltung ist in diesem Zusammenhang, wie mit dem Umstand umgegangen werden soll, dass sich das eingebrachte Sachvermögen p.a. durch die Abschreibungen reduzieren würde. Die Aussagen des Innenministeriums bleiben abzuwarten.
Sollte dies nicht ausreichend/genehmigungsfähig sein, ist durch die Kreise bezüglich des Stammkapitals eine Einmalzahlung zu leisten, die zu Lasten der Liquidität der Kreise gehen würde.
Aufwandsentschädigungen für die Arbeit der Organe:
Nach den derzeit in der Satzung (Entwurf für Zweckverband) vorgesehenen Entschädigungsleistungen für die Organe des Zweckverbandes fallen voraussichtlich Aufwandsentschädigungen in Höhe von jährlich ca. 1.100,- EUR an. Hinzu kommen die innerhalb der Organisation anfallenden Arbeiten der Sitzungsvorbereitung und Nachbereitung. Dieser Betrag kann je nach endgültiger tatsächlicher Besetzung der Gremien noch deutlich steigen. Dieser Betrag wurde errechnet anhand des Höchstsatzes der Entschädigungssatzung. (Beim Kreis SE soll dies lt. Haushaltskonsolidierungsliste auf 85 % des Höchstsatzes reduziert werden.)
Landespersonalvertretungsrecht / Einrichtung eines Personalrates:
Bei Errichtung einer AöR bzw. eines Zweckverbandes wird sich vermutlich ein eigener Personalrat entsprechend des Landespersonalvertretungsrechtes für die laufenden Belange des Personals innerhalb der AöR bzw. des Zweckverbandes konstituieren.
Fazit: Der damit verbundene Personalaufwand dürfte sich vorsichtig geschätzt in der Größenordnung von rund 10 % einer Vollzeitstelle bewegen. Die entsprechenden Kosten (einschl. Sachkosten) sind mit etwa 5.000,- EUR p.a. anzusetzen.
Während die vorgenannten Kostenfaktoren ursächlich durch die Rechtsformen Anstalt des öffentlichen Rechts bzw. Zweckverband bedingt sind, fallen die nachstehend genannten Kosten bei AöR, Zweckverband als auch bei Kooperationen größeren Umfanges an, auch wenn der gewählten Organisationsform noch nicht zwingend eine eigene Rechtspersönlichkeit zu Grunde liegt.
Datenschutz:
Bei der Übertragung von IT-Aufgaben an einen Zweckverband oder eine Anstalt oder Wahrnehmung der Aufgabe innerhalb einer Arge mit großem Aufgabenumfang, sind diese Organisationsformen zukünftig wie ein externer Dienstleister zu betrachten.
Dies bedeutet, dass der Dienstleister im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung tätig ist. Somit müssen sowohl die Mitglieder/Kreise als auch der Dienstleister selbst ein hohes Interesse daran haben, dass die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung (Zugangskontrolle, Verarbeitungskontrolle, Revisionsfähigkeit, Versionskontrolle,etc.) gegeben und nachweisbar ist. Daher ist ein Grundschutz nach dem BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) einzuführen.
Der laufende Aufwand liegt bei ca. 20.000,- €/jährlich für Sach- und Personalkosten.
Vorstand / Geschäftsführer/ Leitung:
Derzeit ist davon auszugehen, dass bei einer Wahrnehmung der IT-Aufgaben in einer AöR bzw. einem Zweckverband (oder andere Organisationsform) die Stelle eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführerstelle/Leiters zusätzlich zum vorhandenen Personal einzurichten ist. Selbst bei Akquisition des Vorstandes/Geschäftsführers/Leiters aus bereits in den bestehenden IT-Abteilungen der Mitgliederkreise vorhandenem Personals wäre die dann frei werdende Stelle nach zu besetzen, da die Aufgaben der Leitung bislang nicht in der erforderlich werdenden Form nach Umfang und Inhalt wahrgenommen werden.
Fazit: Je nach organisatorischer Ausgestaltung sind die Kosten für die Besetzung der erforderlich werdenden Geschäftsführerstelle nach derzeitigem Stand mit 70.000,- EUR bis 80.000,- EUR zu veranschlagen. Zuzüglich evtl. anfallender Sachkosten und auf Zielvereinbarungen basierender Leistungs- bzw. Erfolgsprämien.
Wirtschaftsplan:
Bei einer Rechtsform AöR/Zweckverband ist aufgrund der damit verbundenen Finanzhoheit eigenständig jährlich ein Wirtschaftsplan durch den Zweckverband aufzustellen. Zum Gründungsjahr der AöR bzw. des Zweckverbandes dürfte hier mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen sein, in den Folgejahren dürfte die Erstellung des Wirtschaftsplanes weiterhin einen höheren Aufwand bedingen als die derzeitige Haushaltsaufstellung in den jeweiligen Kreisen.
Fazit: Der mit der Aufstellung eines Wirtschaftsplans verbundene Aufwand entsteht sowohl im eigentlichen Kooperationsbereich als auch bei den jeweilig beteiligten Kreisen (Finanzabteilungen). Es ist gegenüber der bisherigen Situation von einem dauerhaften Mehraufwand auszugehen. Der tatsächliche dauerhafte Mehraufwand kann erst nach Erstellung eines entsprechenden Feinkonzeptes valide ermittelt werden.
Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss etc.:
In den Organisations-/Rechtsformen AöR und Zweckverband sind die vorgenannten Arbeitsbereiche zwingend abzudecken. Losgelöst davon, ob die Aufgabenerfüllung direkt der AöR bzw. dem Zweckverband zugeordnet wird oder deren Erfüllung beispielsweise durch einen der Mitgliedskreise erbracht wird, handelt es sich um zusätzliche Aufwendungen. Eine valide Einschätzung wie groß der damit verbundene Aufwand tatsächlich ist kann erst erfolgen, wenn ein abschließendes Feinkonzept erarbeitet ist.
Fazit: Es ist in jedem Fall mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für die vorgenannten Aufgabenbereiche zu planen.
Prüfungswesen / örtliche Prüfung
Bei der Rechtsform Zweckverband kann die örtliche Prüfung im turnusmäßigen Wechsel (alle 4 Jahre) durch die Rechnungsprüfungsämter der Kreise erfolgen.
Die dafür zu veranschlagenden Kosten liegen bei ca. 9.000,- EUR jährlich.
Bei der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts erfolgt die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers.
Die dafür anfallenden Kosten betragen ca. 20.000,- EUR jährlich.
Beteiligungsmanagement / Vertragsmanagement / Controlling
Bei Kooperationen größeren Umfanges entsteht ein umfangreicher rechtlicher Regelungsbedarf sowohl zwischen den Kreisen untereinander, als auch zwischen den Kreisen mit dem neuen Dienstleister.
Nachfolgend sind einige zwingende Punkte beispielhaft aufgeführt:
- Dienstleistungsverträge (Service-Level)
- Nutzungsverträge (unter Berücksichtigung dinglichen Rechts)
- Finanzausgleichsregelungen zwischen den Kreisen (Stichwort: verursachungsgerechte Zuordnung)
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz und letztlich in ihrer Eigenschaft als Geldgeber, sind die Kernverwaltungen der Kreise verpflichtet sich mit den Inhalten einer wie auch immer organisierten Kooperation zu befassen.
Steuerung
Bei den IT-Aufgaben handelt es sich im Grundsatz um eine Dienstleistung mit der die Kernverwaltung in ihrer originären Wahrnehmung von Pflichtaufgaben unterstützt wird.
Somit liegen alle grundsätzlichen und bedeutsamen Entscheidungen nach wie vor bei den Kreisen.
Damit diese ihrer Steuerungsverpflichtung auch in Zukunft umfänglich nachkommen können ist dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechendes Fachwissen vorgehalten wird um die Arbeit/Ergebnisse/Vorschläge beispielsweise eines Zweckverbandes beurteilen zu können. Dies verursacht bei den Kreisen einen zusätzlichen dauerhaften Aufwand.
Beziehungen zu Dritten
Zusätzlicher Aufwand entsteht auch durch zu regelnde rechtliche Beziehungen mit Dritten, wie beispielsweise zwischen GMSE/ISE und einem IT-Zweckverband. Bislang ist die Abnahme von IT-Dienstleistungen durch das GMSE vom Kreis in einem entsprechenden Dienstleistungsvertrag zwischen den beiden Vertragspartnern geregelt, dies wird zukünftig in der Form nicht mehr ausreichend sein.
Fazit: Die drei vorgenannten Bereiche dürften bei vorsichtiger Schätzung Personalaufwendungen in Höhe von jährlich mindestens 50 % einer Vollzeitstelle bedingen. Die nominalen Kosten dürften bei mindestens 24.000,- EUR jährlich liegen.
Zusätzliche Netzkosten
Im Rahmen einer IT-Kooperation wird es erforderlich die drei Kreise anders als bisher technisch über entsprechende Leitungen zu vernetzen. Die dafür anfallenden Kosten liegen nach Aussage IT-Abteilungen bei ca. 40.000,- EUR jährlich.
Voraussetzungen für eine effektive IT-Kooperation
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zur Erreichung von Kooperationszielen in erster Linie eine enge Zusammenarbeit der Fachbereiche in den jeweiligen Kreisverwaltungen erforderlich ist, um beispielsweise das Ziel Harmonisierung von Fachanwendungen voran zu bringen.
In den Fachbereichen und Fachdiensten quer durch die drei Kreisverwaltungen muss Einigkeit über das in Anwendung zu bringende Verfahren, dessen Funktionalitäten und den sich daraus ergebenden Erfordernissen hergestellt werden.
E r s t d a n a c h w ü r d e d e r IT – B e r e i c h ü b e r h a u p t i n d i e L a g e v e r s e t z t w e r d e n, m i t e i n e r t e c h n i s c h e n H a r m o n i s i e r u n g b e g i n n e n zu k ö n n e n.
Diese Vorgehensweise ist eine feste Konstante und unabhängig von der gewählten Rechts- oder Organisationsform einer IT-Kooperation.
Zusammenfassung:
Die überschlägig ermittelten Kosten, die sich aus dem laufenden Betrieb einer IT-Kooperation ergeben, liegen bei derzeitigen Erkenntnissen für alle drei Kreise zusammen um 180.000,- EUR bis 200.000,- EUR jährlich über dem jetzigen Ist-Zustand.
Hinzu kommen eventuell anstehende außerplanmäßige Kosten für Beraterhonorare in 2010 in Höhe von 30.000,- EUR zusammen für alle drei Kreise (Erfahrungswert aus anderen Projekten).
Zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur wird zudem derzeit davon ausgegangen, das in den ersten 4 Jahren weitere zusätzliche Investitionsmittel bereitzustellen sind.
Von einem Personalabbau im IT-Bereich ist in den ersten 6 Jahren nicht auszugehen, da frei werdende Kapazitäten durch die Aufwendungen im Zielfeld „Verfahrensharmonisierung“ substituiert werden.
VI. Der Kreistag nimmt den o. a. Sachstandsbericht zur Kenntnis. Der Berichtsvorlage sind beigefügt:
a) Protokoll der letzten Sitzung des Kooperationsgremiums SE/OD/RZ vom 18.08.2010,
b) Entwurf einer Gründungsbeschlussvorlage
c) Letzte Entwurfsstände des ö. r. Vertrages sowie der ZV-Satzung. Zu den Entwurfsständen ist anzumerken, dass bisher insbesondere keine Abstimmungen erfolgt sind zu den §§ 4, 5 ö. r. Vertrag und §§ 16, 17 ZV-Satzung. Es fehlen ebenso Einarbeitungen hinsichtlich der Begrenzung der Budgets und der Fortschreibung der Standards.
Eine endgültige Beschlussfassung durch den Kreistag ist nach abschließender Beratung der Businesspläne für den Dezember vorgesehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
34,9 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
16,7 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
54,5 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
85,1 kB
|
