Drucksache - DrS/2010/052
Grunddaten
- Betreff:
-
Umwandlung der Beruflichen Schulen des Kreises Segeberg in Bad Segeberg und Norderstedt in zwei Regionale Berufsbildungszentren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Schulangelegenheiten (Schulverwaltung)
- Bearbeitung:
- Rüdiger Jankowski
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; Personalrat; Finanzbuchhaltung; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Jankowski, Rüdiger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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08.06.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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10.06.2010
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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01.07.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Anträge der beiden Beruflichen Schulen in Bad Segeberg und Norderstedt auf
Umwandlung in Regionale Berufsbildungszentren sind zu prüfen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Prüfung Aussagen zu
- den finanziellen Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen,
- den Beziehungen zu ISE / GMSE sowie
- den personellen Auswirkungen für den Schulträger und die Schulen
zu treffen.
Hierfür wird umgehend eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Verwaltung, der beiden Schulleitungen und Mitgliedern des Fachausschusses eingerichtet.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Beruflichen Schulen des Kreises Segeberg in Bad Segeberg und Norderstedt haben beim Schulträger beantragt, der Umwandlung der Schulen in Regionale Berufsbildungszentren und damit einher gehend der Errichtung rechtsfähiger Anstalten öffentlichen Rechts zuzustimmen. Entsprechende Beschlüsse der beiden Schulkonferenzen liegen vor.
Nach den Bestimmungen der §§ 100 ff Schulgesetz (SchulG) kann der Träger der öffentlichen berufsbildenden Schule diese durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Diese Anstalt führt dann in ihrem Namen die Bezeichnung „Regionales Berufsbildungszentrum“ mit dem Zusatz „rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts“. Die Möglichkeit, Berufliche Schulen künftig in einer geänderten Rechtsform zu führen, wurde geschaffen, um dieser größere und eigenständigere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres Betriebes zu ermöglichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Erwirtschaftung eigener Mittel, z.B. durch die Gestaltung und Wahrnehmung von Angeboten der beruflichen Weiterbildung. Die Beruflichen Schulen sollen aufgrund der neuen Rechtsform zudem besser in die Lage versetzt werden, schneller und flexibler auf die sich ständig wandelnden Anforderungen der Wirtschaft reagieren zu können, die Unterrichtsqualität weiter zu entwickeln sowie bei der Gestaltung des regionalen Bildungsangebots mitzuwirken. Zum anderen kann die Ausbildung im dualen System mit weitergehenden Bedürfnissen der Wirtschaft zu bestimmten Bildungsangeboten aus einer Hand gekoppelt werden. Von Vorteil ist zu sehen, dass die Anbindung der regionalen Wirtschaft an einen aufgeschlossenen und leistungsstarken Bildungspartner positive Effekte auf die Wettbewerbsfähigkeit des Kreises Segeberg haben wird, da sich dessen Berufliche Schulen dem Wettbewerb mit den Beruflichen Schulen anderer Kreise um Auszubildende, Vollzeitschüler (Berufliches Gymnasium, Berufsfachschulen, Berufsvorbereitung usw.) und Weiterbildungsangebote unter vergleichbaren Voraussetzungen stellen können. Somit sollte vor allem auch einer Abwanderung von Fach- und Nachwuchskräften entgegengewirkt werden können.
Grundstrukturen Regionaler Berufsbildungszentren
Die Grundstrukturen Regionaler Bildungszentren sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt.
Stand der Errichtung Regionaler Berufsbildungszentren in den übrigen Kreisen Schleswig-Holsteins
Der Stand der Errichtung Regionaler Berufsbildungszentren in Schleswig-Holstein ist in der Anlage 2 zu dieser Vorlage dargestellt.
Darstellung wesentlicher der Vor- und Nachteile für Schule und Träger
Die Errichtung Regionaler Berufsbildungszentren bringt vielfältige Vor- aber auch Nachteile mit sich. Dazu folgende Ausführungen:
- Innerhalb der Regionalen Berufsbildungszentren übernimmt der bisherige Schulleiter bzw. die bisherige Schulleiterin die mit umfassenden Kompetenzen ausgestattete Funktion eines/einer Geschäftsführers/in. Diese neue Leitungsstruktur wird zu flexibleren und einfacher gestalteten Entscheidungsabläufen führen. Eine auf diese Weise neu gestaltete Struktur wird es auch ermöglichen, sich leichter und schneller den ständig wandelnden Anforderungen der Wirtschaft anzupassen, die Unterrichtsqualität weiter zu entwickeln sowie bei der Gestaltung des regionalen Bildungsangebotes mitzuwirken. Insgesamt ein Vorteil, der für die Errichtung eines RBZ spricht.
- Zu effektiveren Entscheidungsabläufen wird es beitragen, dass nach einer Errichtung Regionaler Berufsbildungszentren wesentliche Zuständigkeiten sowohl der Verwaltung als auch der Kreisgremien im Bereich des Berufsbildungswesens in die RBZ’s oder in deren Verwaltungsräte verlagert werden. Eine Beteiligung der Kreisgremien wird sich dann im Wesentlichen auf die Regelungen zur personellen Besetzung der Verwaltungsräte, die alle Funktionen eines Aufsichtsgremiums wahrnehmen, beschränken. Der vorgenannte Vorteil führt, je nach Betrachtungsweise, allerdings auch dazu, dass der politische Einfluss der Kreisgremien im Hinblick auf die zur Zeit festgelegten Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung der Schulträgerschaft des Kreises deutlich verringert wird und somit Zuständigkeiten der Fraktionen nur noch in einem deutlich geringerem Umfang als bisher gegeben sein werden. Bezogen auf die Gremien des Kreises und deren bildungspolitische Gestaltungsmöglichkeiten aus Sicht der Verwaltung ein Nachteil.
- Eine RBZ-Errichtung wird zu einer arbeitsmäßigen Entlastung des Fachdienstes Schulangelegenheiten führen. Dies betrifft alle vom Fachdienst bisher mit der verwaltungsmäßigen Betreuung der beruflichen Schulen im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Diese Aufgaben werden allerdings zu großen Teilen in den künftigen Regionalen Berufsbildungszentren weiterhin zu leisten sein. Somit stellt sich die Frage einer Verlagerung von Verwaltungskapazitäten. Die hier betroffenen Aufgaben sind später im Zuge der Umgestaltung der Beruflichen Schulen zu RBZ’s genau zu ermitteln und notwendige Folgerungen hieraus sind dann festzulegen. Trotz Aufgabenreduzierung beim Schulträger kein eindeutiger Vorteil für den Träger, weil die RBZ’s vom Schulträger entsprechend personell ausgestattet werden müssen.
- Das Land Schleswig-Holstein hat als Anreiz zur Bildung von Regionalen Berufsbildungszentren per Erlass festgelegt, dass die in eine neue Rechtsform umgewandelten Beruflichen Schulen eine Planstelle für eine stellvertretende Schulleitung zusätzlich zur Deckung eventuellen Mehrbedarfs zugewiesen bekommen. Daneben wird die Übernahme von 50% der Kosten für die Ausstattung des RBZ mit einer Verwaltungsleitung erfolgen. Insbesondere die Regelung zur 50%-igen Kostenübernahme für die Verwaltungskraft bringt finanzielle Vorteile für den Kreis. Hier wird allerdings beim Land einzufordern sein, dass diese Zusatzleistungen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gewährt werden. Eine entsprechende Zusage des Landes liegt bisher allerdings nicht vor. Dennoch ein Vorteil für die Errichtung eines RBZ.
Bezüglich der Auswertung weiterer Einzelaspekte wird auf die detaillierte Darstellung der beigefügten Analyse (Anlage 3) verwiesen.
Bewertung der Analyse durch die Verwaltung
Die zusammenfassende Bewertung aller aufgelisteten Einzelpunkte mit Darstellung der Vor- und Nachteile ergibt aus Sicht der Verwaltung ein Überwiegen der Vorteile zugunsten der Errichtung von Regionalen Berufsbildungszentren.
Andererseits stellt sich die Notwendigkeit zur Errichtung von RBZ’s nicht so zwingend dar, dass angesichts des zu erwartenden hohen Aufwands, der mit einer RBZ-Gründung verbunden ist, uneingeschränkt hierzu geraten werden müsste. Die ordnungsgemäße Weiterführung mit Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages wäre auch in der gegenwärtigen Rechtsform möglich. Voraussetzung hierfür wäre, dass die möglichen Instrumentarien, wie z.B. gut eingeführte Budgetierungsregelungen, eingeführt bzw. ergänzt und auf Dauer beibehalten werden und weitere Maßnahmen zur Straffung der Abläufe, z.B. Einrichtung eigener Konten, getroffen werden.
Bewertung der Analyse durch die Beruflichen Schulen des Kreises
Ziel der Beruflichen Schulen ist es, die berufliche Bildung in der Region und somit den Wirtschaftsstandort zu sichern. Seit mehreren Jahren beschäftigen sich die beiden Schulen mit dieser Frage intensiv.
Um die zukünftigen Anforderungen in der beruflichen Bildung erfüllen zu können, müssen die Voraussetzungen für kurze Entscheidungs- und Umsetzungswege geschaffen werden. Wenn beide Schulen bisher auch grundsätzlich große Unterstützung sowohl durch die Verwaltung als auch durch die politischen Gremien des Schulträgers erfahren haben, so überwiegt nach Abwägung aller Vor- und Nachteile die Überzeugung, dass die vorgenannten Ziele aufgrund der Veränderungen von außen nur erreicht werden können, wenn se jeweils RBZ und damit rechtsfähige Anstalt werden.
Dabei setzen die Schulen voraus, dass die Finanzierung des originären Bildungsauftrages nach wie vor durch den Kreis erfolgt. Hierin müssen auch die anteiligen Kosten, die durch die Umwandlung in ein RBZ entstehen, enthalten sein. Eigenständigkeiten im operativen Bereich, in der Bewirtschaftung und in der Unterhaltung müssen gewährleistet sein. Um Kosten zu sparen sollten Gemeinsamkeiten dort angestrebt werden, wo sie möglich sind.
Gemeinsamer Vorschlag der Beruflichen Schulen und der Verwaltung
Zwischen der Verwaltung und den Beruflichen Schulen besteht unter Abwägung aller in dieser Vorlage genannten Aspekte Einvernehmen darüber, dass der Kreis Segeberg seine beiden Beruflichen Schulen künftig in der Rechtsform Regionaler Berufsbildungszentren als Anstalten öffentlichen Rechts führen sollte. Diese Empfehlung gründet auf folgenden Annahmen, die zwingend als Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung eines derartigen Konzeptes gegeben sein müssen:
- Die beiden Beruflichen Schulen des Kreises gehören mit rd. 2.600 und 3.100 Schülerinnen und Schülern zu den größeren Beruflichen Schulen in Schleswig-Holstein. Aufgrund dieser Größenordnungen, der unterschiedlichen Standorte und der inhaltlich voneinander abweichenden Angebote ist es unabdingbar, zwei Regionale Berufsbildungszentren zu errichten und diese jeweils eigenständig zu betreiben.
- Für den Betrieb der beiden Regionalen Berufsbildungszentren werden auf Dauer angelegte Kooperationen zu gestalten und festzulegen sein. Konkrete Kooperationsmöglichkeiten sind demnach im Laufe des Betriebs – ggf. schon vorher – zu prüfen, zu definieren und umzusetzen.
- Die Arbeiten zur Gestaltung und Errichtung der Regionalen Berufsbildungszentren mit allen zugehörigen und sehr umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen, die sowohl innerhalb der beiden Schulen als auch in der Verwaltung anfallen werden, bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Dies bedingt, dass für die Umgestaltung ein Zeitplan erstellt wird, der die erforderlichen zeitlichen Reserven belässt. Dies gilt auch für die notwendige politische Meinungsbildung.
- Unter Berücksichtigung des anstehenden Gestaltungsaufwands und der Meinungsbildung in den politischen Gremien wird ein Umsetzen des Vorhabens mit Errichtung der beiden RBZ’s und deren Genehmigung durch das Bildungsministerium frühestens zum 01. Januar 2012 möglich sein.
Finanzierung
Bei der Umwandlung der beiden Beruflichen Schulen in zwei rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts werden sich umfassende finanzielle Auswirkungen für den Kreis ergeben. Diese sind so schnell wie möglich zu ermitteln und für eine endgültige Beschlussfassung vorzulegen.
Alternativen
Folgende Alternativen sind denkbar:
- Der Kreis nimmt Abstand von der Umwandlung der Beruflichen Schulen in zwei Regionale Berufsbildungszentren und führt diese in der bisherigen Rechtsform mit dem Kreis Segeberg als Schulträger weiter.
- Der Kreis stellt die Entscheidung zur Umwandlung zunächst zurück. Die Erkenntnisse anderer Kreise, die RBZ’s gegründet haben, sind nach einem Erfahrungszeitraum von z.B. zwei Jahren auszuwerten und als Grundlage in einen weiteren Entscheidungsprozess einzubringen.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1
Grundstrukturen Regionaler Berufsbildungszentren
Anlage 2
Stand der Errichtung Regionaler Berufsbildungszentren in Schleswig-Holstein
Anlage 3
Darstellung von Einzelaspekten mit Vor- und Nachteilen hinsichtlich der Errichtung von RBZ’s
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Kosten sind im Detail aus heutiger Sicht noch nicht darstellbar |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Bildungspolitische Zielvereinbarungen werden zukünftig nicht mehr mit dem Kreis abgeschlossen. | |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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11,4 kB
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3
|
(wie Dokument)
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46,8 kB
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