Drucksache - DrS/2008/012
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.12.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Annett Rohwer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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17.04.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.04.2008
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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26.06.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
öffentlich-rechtliche Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung der
Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Kreis Segeberg und der Agentur für Arbeit
Neumünster und der Agentur für Arbeit Elmshorn wurde am 29.12.2004
unterzeichnet.
In § 18
Abs. 2 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch
das Leistungszentrum am 01.01.2005 beginnt und zunächst auf die Dauer von fünf
Jahren befristet ist. Die Vertragspartner können die Laufzeit einvernehmlich um
jeweils drei weitere Jahre verlängern.
Somit endet
der jetzige gültige Vertrag am 31.12.2009.
Am
20.12.2007 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung für Recht
erkannt, dass § 44 b SGB II, der die Regelung der Arbeitsgemeinschaften
enthält, mit Art. 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 des
Grundgesetzes unvereinbar und nur noch bis 31.12.2010 anwendbar ist, wenn der
Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.
Somit
bleibt, wenn der Gesetzgeber die Frist bis zum 31.12.2010 für eine Neuregelung
ausnutzt, das Jahr 2010, für das zwischen dem Kreis Segeberg und der Agentur
für Arbeit in Neumünster und Elmshorn noch keine Vereinbarung getroffen wurde.
Ohne eine Vertragsverlängerung müssten die Aufgaben nach dem SGB II in
getrennter Aufgabenwahrnehmung durchgeführt werden, was durch eine etwaige
gesetzliche Neuregelung wieder aufgehoben werden könnte.
Aufgrund
der vom Gesetzgeber geforderten Änderung bezüglich der Regelungen der
Arbeitsgemeinschaften, erscheint es sinnvoll, den Vertrag vorbehaltlich
eintretender gesetzlicher Änderungen in seiner jetzigen Form zu verlängern.
Inhaltliche Änderungen für längstens ein Jahr sind nicht erforderlich.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
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Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Der Kreis
Segeberg ist an den Verwaltungskosten mit 12,04 % beteiligt. Nach bisherigen
Berechnungen ergaben sich in 2007 für den Kreis Kosten in Höhe von rund
790.000,00 €. Bei einer
Vertragsverlängerung könnte unter Umständen der kommunale Finanzanteil auf
12,6 % erhöht werden. Ohne
Vertragsverlängerung müsste der Kreis ggf. die kommunalen Aufgaben in
getrennter Trägerschaft übernehmen und für ein Jahr eine komplett neue
Behörde errichten und ausstatten. |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
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Nein |
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Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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