Drucksache - DrS/2018/125-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidung über die Förderung von Vorhaben gemäß der Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen am Kleinen Theater am Markt in Wahlstedt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
- Ziele:
- 6. Ziel 6 - inklusive Bildungschancen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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16.11.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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25.11.2021
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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02.12.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für den Antrag der Stadt Wahlstedt vom 05.05.2017 bzw. 26.10.2021 zur investiven Förderung für die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen am Kleinen Theater am Markt in Wahlstedt
a) bleibt der Beschluss über max. Förderung i.H.v. 320.000 EUR bestehen. Ein Ergänzungs-/Änderungsantrag ist nicht möglich, d.h. auch keine Erhöhung des durch Beschluss festgesetzten Förderbetrages.
b) wird nach neuer Beurteilung des Antrages aufgrund der besonderen Umstände u.a. durch die Verzögerungen und Kostensteigerungen, tlw. auch verursacht durch die Corona-Pandemie, ein neuer Maximalförderbetrag i.H.v. 400.000 EUR gemäß den Grundsätzen über die Förderung von Kunst und Kultur (20% von 2 Mio.) beschlossen.
c) wird nach neuer Beurteilung des Antrages aufgrund der besonderen Umstände u.a. durch die Verzögerungen und Kostensteigerungen, tlw. auch verursacht durch die Corona-Pandemie, ein neuer Maximalförderbetrag i.H.v. 605.000 EUR gemäß der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt (22% von 2,75 Mio.) beschlossen.
Die Mittel in Höhe von _ _ _._ _ _ EUR sind noch in die Anmeldungen für den Haushalt 2022 aufzunehmen.
Der genannte Betrag stellt die Förderobergrenze dar. Maßgeblich für den konkreten Förderbetrag ist die Sicherstellung des noch neu einzureichenden Finanzierungsplanes (Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung). Die Beschlussfassung erfolgt insofern vorbehaltlich der abschließenden, hier auch baufachlichen Prüfung durch die Verwaltung und ebenso zur Prüfung der Mittelverwendung und evt. Rückforderung.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Stadt Wahlstedt hatte bereits 2017 einen Antrag auf Investitionskostenförderung für das Kleine Theater am Markt gestellt. Nachdem die Grundsätze über die Förderung von Kunst und Kultur 2018 in Kraft getreten waren, wurde eine Projektförderung von jeweils maximal 160.000 € für 2019 und 2020 beschlossen (DrS/2018/125). Im Jahr 2019 wurde eine Verschiebung der Projektförderung in Höhe von insgesamt 320.000 EUR auf das Jahr 2021 beantragt (DrS/208/125-1).
Mit Schreiben vom 26.10.2021 beantragt die Stadt, die Förderung aufgrund erheblich höherer Ausschreibungskosten um 838.000 EUR auf 1.158.000 EUR zu erhöhen.
Sachverhalt:
1. Rechtsgrundlagen
Nach der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 01.01.2017 in Verbindung mit den Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg vom 01.01.2018 sind Förderungen sowohl im konsumtiven als auch im investiven Bereich möglich. Im investiven Bereich sind ausschließlich kreisangehörige Kommunen antragsberechtigt. Vorgaben für die investive Kulturförderung nach den Grundsätzen:
- Die förderfähigen Kosten betragen im investiven Bereich maximal 1.000.000 EUR. Sollte in einem Jahr nur ein Antrag eingehen, so kann dieser förderfähige Wert auf maximal 2.000.000 EUR erhöht werden.
- Die Anträge sind bis zum 30.06. eines jeden Jahres einzureichen, um die Vorbereitung über die politischen Gremien für das kommende Haushaltsjahr gewährleisten zu können.
- Es erfolgt eine Einzelfallentscheidung über jeden Antrag durch die politischen Gremien.
Die Förderquote beträgt nach der Richtlinie 20%, d.h. die Förderung max. 200.000 EUR pro Antrag oder max. 400.000 EUR, sofern nur ein Antrag für das Förderjahr vorliegt.
2. Antrag der Stadt Wahlstedt für das Kleine Theater am Markt
Die Stadt Wahlstedt hatte bereits am 05.05.2017 einen Förderantrag gestellt für eine neue Dachkonstruktion, den erstmaligen Einbau einer Lüftungsanlage und weitere energetische Sanierungsmaßnahmen
Für diese Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen in den Jahren 2019 und 2020 hatte sie jeweils Haushaltsmittel in Höhe von 800.000 EUR vorgesehen.
Im Zuge der Haushaltsberatungen sollte die Planung konkretisiert werden. Die Mittel waren vorgesehen für eine neue Dachkonstruktion, eine Erweiterung des Eingangsbereichs und für die Umgestaltung der Fluchtwege. Es wurde beschlossen (DrS/2017/092-1) diesen Antrag als ersten nach den Grundsätzen für die Förderung von Kunst- und Kultur zu beraten.
Die Beratung und Entscheidung erfolgt im August und September 2018 (DrS/2018/125), und zwar zugunsten einer Förderung für die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen am Kleinen Theater am Markt in Wahlstedt in den Jahren 2019 und 2020 mit einem Betrag in Höhe von je maximal 160.000 EUR jährlich auf Basis der kalkulierten Kosten in Höhe von 1,6 Mio. (davon 20%).
3. Verzögerung des Bauvorhabens
Mit Schreiben vom 03.06.2019 hat die Stadt Wahlstedt der Verwaltung mitgeteilt, dass sich die Baumaßnahme verzögert und die Bauarbeiten erst in der Zeit von März 2021 bis Oktober 2021 ausgeführt werden können. Hierüber wurde der Ausschuss am 27.08.2019 unterrichtet (DrS/2018/125-1).
Gemäß der genannten Richtlinie unter Punkt 6.2 können Zuwendungen erst dann ausgezahlt werden, wenn die Fördermittel nach dem Verbrauch der Eigenmittel benötigt werden, um fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks zu begleichen. Aufgrund des genannten Baufensters von März bis Oktober 2021 war mit dem Eingang der ersten Rechnungen bei der Stadt Wahlstedt daher frühestens im März 2021 zu rechnen. Die für die Jahre 2019 und 2020 vorgesehenen Fördermittel von maximal 160.000 € je Jahr wären somit erst 2021 erforderlich, die Haushaltsmittel i.H.v. insgesamt maximal 320.000 € in den Haushalt 2021 zu übertragen bzw. dort einplanen. Dieses wurde vom FD 51.10 Kita, Jugend, Schule, Kultur entsprechend angemeldet.
Das o.g. Schreiben enthielt keine Angaben zu einer möglichen Kostensteigerung.
4. Bisheriges Verfahren
Nach der Unterrichtung im Ausschuss wurde die Stadt am 29.09.2019 darüber informiert, dass
- ein Zuwendungsbescheid für die bereits beschlossene max. Fördersumme zu fertigen ist,
- die Mitwirkung der Stadt dafür erforderlich ist,
- ein Finanzierungsplan für das Bauprojekt vorzulegen ist und
- Bauunterlagen (Bauplanungsunterlagen und Kostenaufstellungen) für die baufachliche Prüfung vorzulegen sind sowie
- ggf. die Beantragung einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich ist.
Weil es anschließend ein Jahr lang keine Informationen von der Stadt gab, jedoch ein Presseartikel über die geplanten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen erschien, wurde 20.07.2020 bei der Stadt angefragt, ob die Mittel weiterhin im Jahr 2021 benötigt werden.
Erst auf eine erneute Nachfrage vom 12.10.2020 wurde mitgeteilt, dass nunmehr der Neubau der gesamten Dach- und Deckenkonstruktion, der Anlieferung, von Umkleide- und Bühnenzugang, vom Eingangsbereich / Foyer, der Garderobe und der Fluchtwege geplant seit mit Kosten von rd. 1,9 Mio. EUR. Die Ausführung sei coronabedingt ab Frühjahr 2021 bis Ende September 2021 geplant. Die Fördermittel seien dann wohl in voller Höhe Ende 2021 erforderlich.
Nachdem es bis Ende Januar wiederum keine Rückmeldung gab, wurde in einem Schreiben an die Stadt vom 03.02.2021 der gesamte bisherige Verfahrensablauf dargestellt und es wurden nochmals Unterlagen angefordert. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass die Bauantragsunterlagen im Dezember 2020 und am 14.01.2021 die Unterlagen für die baufachliche Prüfung beim Kreis abgegeben wurden. Es wurde mitgeteilt, dass noch zusätzliche Mittel für die Erneuerung der Lüftungsanlage beantragt (Corona-Förderprogramm) werden sollen. Aussagen zu Kostensteigerungen oder einem möglichen höheren Förderbedarf gab es nicht.
Aufgrund eine Mail vom März 2021 wurde am 08.04.2021 der Bescheid über Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt. Dieser enthielt die Hinweise, dass
- die Kreisgremien (Vorlage DrS/2018/125) eine max. Förderung i.H.v. 320.000 EUR beschlossen haben,
- sich aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Anspruch auf spätere Bewilligung der Zuwendung ergibt
- die Stadt trägt bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Förderantrag das volle Finanzierungsrisiko
- die Entscheidung über die Förderung kann erst nach Abschluss der baufachtechnischen Prüfung erfolgen kann.
5. Ergänzungsantrag / rechtliche Beurteilung
Mit Schreiben vom 26.10.2021 beantragt die Stadt, die Förderung aufgrund erheblich höherer Ausschreibungskosten zu erhöhen. Dem Antrag liegen folgende Kosten zugrunde:
1,60 Mio. EUR Kostenschätzung = Grundlage für Förderantrag und Förderentscheidung 2017/2018
1,80 Mio. EUR im Haushalt der Stadt nach Beschluss der Stadtvertretung und Nachkalkulation
2,75 Mio. EUR Ergebnis der Ausschreibung (nach Kostengegenüberstellung der Angebote von Juli/Sept 2021)
Die Erhöhung von einmal beschlossenen Förderungen ist weder in der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg noch in den Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg vorgesehen. Die Aussage im o.g. Schreiben, dass „bei der Zusage darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Kostensteigerung im Verlauf des Projektes ein weiterer Antrag gestellt werden kann“, ist nicht korrekt.
Eingehende Förderanträge für Kunst und Kultur sind vom Fachdienst 51.10 Kita, Jugend, Schule, Kultur sowie bei Investitionsförderungen für Baumaßnahmen zusätzlich baufachlich vom FD 11.60 Technisches Gebäudemanagement zu prüfen. Der zuständige Fachausschuss trifft einmalig eine Einzelfallentscheidung aufgrund des vorgelegten Antrages und Finanzierungsplanes. Bei investiven Maßnahmen ist diese abschließend vom Hauptausschuss und dem Kreistag zu treffen.
Nach der Richtlinie und den Grundsätzen beträgt die Regelförderquote 20%. Auf dieser Basis wurde die Entscheidung für die max. Förderung i.H.v. 320.000 EUR getroffen.
Mit einer Befürwortung des Ergänzungsantrages konnte ein Präjudiz für alle zukünftigen Förderanträge im investiven aber auch im konsumtiven Bereich geschaffen werden, wovon die Verwaltung deshalb dringend abrät.
6. Entscheidungsfindung
Mit Schreiben vom 26.10.2021 beantragt die Stadt, die bisher beschlossene max. Förderung i.H.v. 320.000 EUR aufgrund erheblich höherer Ausschreibungskosten um 838.000 EUR auf 1.158.000 EUR zu erhöhen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Kosten | Betrag | Förder- quote | max. Förderbetrag bisher |
urspr. Kalkulation / Förderentscheidung | 1.600.000 EUR | 20 % | 320.000 EUR |
Kosten | Betrag | Förder- wunsch | Förderwunsch für Mehrkosten |
Mehrkosten (ggü. 1,8 Mio. im Stadt-Hh.) nach Ausschreibung > Mehrbedarf | 931.000 EUR | 90 % | 838.000 EUR |
Kosten | Betrag | Förder- wunsch | Förderwunsch gesamt |
jetzt beantragt für: | 2.750.000 EUR | s.o. | 1.158.000 EUR |
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Kosten | Betrag | Förder- quote | Förderbetrag bei Regelförderquote |
nach Ausschreibung gesamt | 2.750.000 EUR | 20 % | 550.000 EUR |
Kosten | Betrag | + finanz. Leistungsf. | Förderbetrag bei erh. Förderquote |
nach Ausschreibung gesamt | 2.750.000 EUR | 22 % | 605.000 EUR |
Nach der Richtlinie und den Grundsätzen (siehe 1.) können max. 400.000 EUR für ein Projekt gewährt werden, sofern nur ein Antrag für das Förderjahr vorliegt und die Antragsstellung fristgerecht bis 30.06. des Jahres für das Folgejahr erfolgt.
Wenn die Stadt den Antrag vom 05.05.2017 zurückzieht, könnte der Antrag vom 26.10.2021 als neuer Antrag nach den o.g. Regeln beurteilt werden. Nach Ziff. 3.3 der Richtlinie, beträgt die Regelförderquote 20 v.H. der als förderfähig anerkannten (ZBau-Prüfung durch FD 11.60) Kosten. Bei der Festlegung der Förderquote ist nach Ziff. 3.5 die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu berücksichtigen. Für die Stadt Wahlstedt kann die Förderung danach max. 22% statt max. 20% betragen.
Die Gewährung einer max. Förderung von 550.000 EUR oder sogar 605.000 EUR wäre eine Abweichung von geltenden Grundsätzen für die Förderung von Kunst und Kultur.
Nach Ziff. 3.7 der Förderrichtlinie sind Ausnahmen zulässig, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Vorgehensweise rechtfertigen. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall eines Beschlusses des Hauptausschusses.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Verzögerung seit Antragstellung im Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 von der Stadt zu verantworten ist (währenddessen offenbar Preissteigerung bzw. Erhöhung Kalkulation von 1,6 auf 1,8 Mio. EUR). Die weitere Verzögerung und insbesondere die Kostensteigerung 2020 / 2021 ist vermutlich auch der Pandemie und den daraus resultierenden Folgen zuzuschreiben. Laut eigener Aussage im Antrag „übersteigt diese Kostensteigerung die finanziellen Möglichkeiten der Stadt und lässt die Realisierung des Projektes durchaus gefährdet erscheinen“.
Den Formulierungen ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich Art und Umfang der Planungen bzw. Baumaßnahmen von 2017 bis heute möglicherweise verändert haben. Insofern sind vermutlich neue Antragsunterlagen für die baufachliche Prüfung einzureichen.
Die Verwaltung hat erhebliche Bedenken einer höheren Förderung als rechtlich vorgesehen zuzustimmen. Wenn die Zustimmung erteilt wird, können durch etliche andere Sanierungsfälle in Zukunft unabsehbare finanzielle Auswirkungen auf den Kreis zukommen.
Der Beschlussvorschlag wird folgenden Varianten vorgelegt
a) Beschluss über max. Förderung i.H.v. 320.000 EUR bleibt bestehen, ein Ergänzungs-/Änderungsantrag ist nicht möglich, d.h. auch keine Erhöhung des durch Beschluss festgesetzten Förderbetrages.
b) Neue Beurteilung des Antrages mit 400.000 EUR als Maximalbetrag gemäß Kunst- und Kulturfördergrundsätzen (20% von 2 Mio.).
c) Neue Beurteilung des Antrages mit 605.000 EUR als Maximalbetrag gemäß der Richtlinie unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt (22% von 2,75 Mio.)
Die beschlossenen Mittel sind noch in die Änderungsliste für die Anmeldungen zum Haushalt 2022 aufzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des verspäteten Antrages und noch dazu des Eingangs erst kurzfristig vor Ladungsfrist des Fachausschusses vor dem Erstellen dieser Vorlage noch keine Rücksprache mit der Stadt zu weiteren erforderlichen Einzelheiten (bisheriger Planungs-/Umsetzungsstand, Baubeginn, Bauzeitenplan, Mittelanforderung) möglich war.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Neuer beschlossener maximaler Förderbetrag ist noch in die Änderungsliste für die Anmeldungen zum Haushalt 2022 aufzunehmen. |
X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 2521200 Kunst- und Kulturförderung | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: 7818000000 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen an übrigen Bereichen |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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(wie Dokument)
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5
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(wie Dokument)
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194,4 kB
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