Drucksache - DrS/2020/099-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen der Jugendarbeit - Sonderregelungen 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Verfasser 1:
- Klimpel, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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11.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) kann bei der Bearbeitung von Anträgen nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit diese in der Zeit zwischen 01.04.2021 – 31.10.2021 auch fördern, wenn sie nur eintägig (Dauer mind. 8 Stunden) angeboten werden, weil mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind.
Für Fahrten, für die nach der o.g. Richtlinie Zuschüsse beantragt werden können, können pandemiebedingte Stornokosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden. Diese Erstattungsmöglichkeit besteht nur, wenn der Zuschussantrag für die Fahrt vorab beim KJR bekannt war und die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um mögliche Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.
b) Jugendleiter*innenentschädigung
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. kann bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen für das Jahr 2021 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten.
Die anteilige Entschädigung gemäß Richtlinie ist weiter für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Das Jahr 2020 hat gezeigt, dass die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungserbringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche haben. Die Jugendzentren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Jugendarbeit) mussten über Monate komplett schließen und sind weiterhin geschlossen. Außer den Angeboten in Sportvereinen kam auch die sonstige Jugendverbandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfinder, Kirchen) fast vollständig zum Erliegen.
Für das Jahr 2020 wurden mit Vorlage DrS/2020/099 Sonderregelungen beschlossen, die der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) und die Kreisverwaltung auch für dieses Jahr für sinnvoll und notwendig halten. Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.
Sachverhalt:
1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit, in Kraft seit 01.01.2015, werden nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 bezuschusst:
4.1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG)
4.2. Internationale Jugendarbeit (§ 13 JuFöG)
4.3. Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen (§ 11 JuFöG)
4.4. Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten
5. Jugendbildungsmaßnahmen
Gefördert werden – durch den mit der Antragsbearbeitung beauftragten Kreisjugendring Segeberg e.V. - Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:
- ab einer Dauer von 3 Tagen (bei Ziff. 5 schon ab 2 Tagen),
- längstens für eine Dauer von 21 Tagen
- An- und Abreisetag gelten jeweils als voller Tag
- mindestens 7 Teilnehmer*innen = Kinder und Jugendliche sowie junge Volljährige im Alter von 6 bis 27 Jahren mit Wohnsitz im Kreis Segeberg
Im Jahr 2020 wurden nur sehr wenige solche Maßnahmen geplant und durchgeführt bzw. geplante Ferien- und Freizeitmaßnahmen mussten abgesagt werden. Antragsberechtigt sind alle Träger der freien Jugendhilfe (Jugendgruppen, Jugendverbände und Jugendinitiativen) und alle im Kreis Segeberg in öffentlicher Trägerschaft bestehende Jugendzentren. Teilweise haben diese im Vorjahr ihre Angebote geändert und statt geplanter mehrtägiger Fahrten in den Sommerferien Tagesangebote (mit/ohne Übernachtung) durchgeführt.
Der Jugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung am 11.06.2020 mit Vorlage DrS/2020/099 eine besondere Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen. Die Vereinen und Verbänden konnten
- die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absage von Maßnahmen oder
- die Förderung von Ersatzveranstaltungen
beantragen für die Zeit zwischen 01.03.2020 – 31.08.2020.
Sofern Maßnahmen an mehreren aufeinander folgenden Tagen für die gleiche Gruppe durchgeführt wurden, wurden sie als „Fahrt/Maßnahme“ gewertet und bezuschusst. Die vorhandenen Fördermittel wurden damit nicht ausgeschöpft.
Das Problem der Stornokosten ergab sich, da viele Ferien- und Freizeitmaßnahmen schon 2019 für 2020 geplant wurden und die Corona-Situation nicht vorhersehbar war. Der KJR hat von seinen Mitgliedern Rückmeldungen erhalten, dass Zeltplätze, Herbergen, Transportmittel etc. bereits im letzten Jahr oder beim letzten Aufenthalt gebucht worden sind. Diese Praxis ist üblich, um in Ferienzeiten überhaupt ein gutes und günstiges Angebot machen zu können. Durch langfristige Planungen sinken die Kosten und für große Gruppen z.B. mit 50 Personen und mehr, gibt es kurzfristig keine freien, kostengünstigen Unterkünfte und Reisemöglichkeiten mehr.
Teilweise erfolgten aufgrund der Situation im Vorjahr komplette Umbuchungen von 2020 auf 2021 in der Hoffnung auf ein Ende der Corona-Krise, Impfungen usw. Erschwerend kommt hinzu, dass Träger nur schätzen können (konnten), wie viele Kinder und Jugendliche gemeinsam betreut werden dürfen. Deshalb können auch dieses Jahr pandemiebedingte Stornokosten entstehen.
Daher sollten doch auch in 2021 die Stornokosten für Fahrten, die nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beantragt werden können, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden. Diese Option soll jedoch mit der der Forderung verbunden sein, dass die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.
Trotz aller Schwierigkeiten sollten so viele Freizeitmaßnahmen wie möglich für Kinder und Jugendliche angeboten und dementsprechend bezuschusst werden. Auch wenn es für die Osterferien noch nicht realistisch erscheint, so wird eine Sonderregelung für den Zeitraum 01.04.2021 – 31.10.2021 empfohlen, um alle Ferienzeiträume zu berücksichtigen.
Konkret wird vorgeschlagen, Maßnahmen nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 mit dem entsprechenden Tagessatz zu fördern, auch wenn es sich im o.g. Zeitraum in den Ferien in Schleswig-Holstein nur um 1-Tages-Veranstaltungen (Dauer mind. 8 Stunden) handelt und geplante mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind. Sofern mehrtägige Fahrten durchgeführt werden können, gelten die Regelungen der Richtlinie unverändert.
2. Jugendleiter*innenentschädigung
Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).
Voraussetzung für die Entschädigung ist eine aktive mindestens halbjährige zusammenhängende Tätigkeit als ausgebildete*r Jugendgruppenleiter*in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe. Die Tätigkeit muss regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss mindestens 14-tägig zusammenkommen.
Durch die Corona-Einschränkungen ist weiterhin anzunehmen, dass es einigen Jugendgruppenleiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht möglich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem regelmäßige Tätigkeit im Kalenderjahr nachzuweisen. Wichtig ist aber in der jetzigen Situation mehr denn je, ihr Engagement anzuerkennen und sie für die zukünftige Arbeit mit Kindern und Jugendliche als Jugendleiter*innen zu halten.
Nach Ziffer 5 wird die Entschädigung auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt und beträgt zurzeit im Regelfall 180 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr verringert sie sich für jeden angefangenen Monat auf 1/12 der Jahresentschädigung.
Die Verwaltung schlägt – wie schon für 2020 - vor, für das Jahr 2021 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit zu verzichten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres 2021 ausgestellt wird.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
X | Mittelbereitstellung (vorhanden) im | |
X | Teilplan: 36211 Jugendarbeit / außerschulische Jugendbildung | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 53 17 16 00 00 |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Strategische Ziele 3.5 und 3.6, d.h. Stärkung von Teilhabe, Selbstbestimmung und dem Zusammenleben aller Menschen sowie Förderung eines vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesens. |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
|
1,5 MB
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