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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/099-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) kann bei der Bearbeitung von Anträgen nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit diese in der Zeit zwischen 01.04.2021 – 31.10.2021 auch fördern, wenn sie nur eintägig (Dauer mind. 8 Stunden) angeboten werden, weil mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind.

Für Fahrten, für die nach der o.g. Richtlinie Zuschüsse beantragt werden können, können pandemiebedingte Stornokosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden. Diese Erstattungsmöglichkeit besteht nur, wenn der Zuschussantrag für die Fahrt vorab beim KJR bekannt war und die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um mögliche Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.

 

b) Jugendleiter*innenentschädigung

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. kann bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen für das Jahr 2021 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten.
Die anteilige Entschädigung gemäß Richtlinie ist weiter für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Das Jahr 2020 hat gezeigt, dass die mit der Corona-Pandemie verbundenen Ein­schränkungen des öffentlichen Lebens massive Auswirkungen auf die Angebote und Leistungserbringung der Vereine und Verbände für Kinder und Jugendliche haben. Die Jugendzentren / -treffs (OKJA – offene Kinder- und Jugendarbeit) mussten über Monate komplett schließen und sind weiterhin geschlossen. Außer den Angeboten in Sportvereinen kam auch die sonstige Jugendverbandsarbeit (z.B. Feuerwehren, DLRG, Pfadfinder, Kirchen) fast vollständig zum Erliegen.

 

Für das Jahr 2020 wurden mit Vorlage DrS/2020/099 Sonderregelungen be­schlossen, die der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) und die Kreisverwaltung auch für dieses Jahr für sinnvoll und notwendig halten. Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.

 

Sachverhalt:

 

1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen

 

Nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit, in Kraft seit 01.01.2015, werden nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 bezuschusst:

4.1. Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG)

4.2. Internationale Jugendarbeit (§ 13 JuFöG)

4.3. Integrative Maßnahmen mit besonderen pädagogischen Herausforderungen und Aufwendungen (§ 11 JuFöG)

4.4. Maßnahmen mit präventiven Schwerpunkten

5. Jugendbildungsmaßnahmen

 

Gefördert werden – durch den mit der Antragsbearbeitung beauftragten Kreisju­gendring Segeberg e.V. - Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

  • ab einer Dauer von 3 Tagen (bei Ziff. 5 schon ab 2 Tagen),
  • längstens für eine Dauer von 21 Tagen
  • An- und Abreisetag gelten jeweils als voller Tag
  • mindestens 7 Teilnehmer*innen = Kinder und Jugendliche sowie junge Volljäh­rige im Alter von 6 bis 27 Jahren mit Wohnsitz im Kreis Segeberg

 

Im Jahr 2020 wurden nur sehr wenige solche Maßnahmen geplant und durchge­führt bzw. geplante Ferien- und Freizeitmaßnahmen mussten abgesagt werden. Antragsberechtigt sind alle Träger der freien Jugendhilfe (Jugendgruppen, Ju­gendverbände und Jugendinitiativen) und alle im Kreis Segeberg in öffentlicher Trägerschaft bestehende Jugendzentren. Teilweise haben diese im Vorjahr ihre Angebote geändert und statt geplanter mehrtägiger Fahrten in den Sommerfe­rien Tagesangebote (mit/ohne Übernachtung) durchgeführt.

 

Der Jugendhilfeausschuss hatte in seiner Sitzung am 11.06.2020 mit Vorlage DrS/2020/099 eine besondere Auslegung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen. Die Vereinen und Verbänden konnten

- die Erstattung von Kosten i.V.m. der Absage von Maßnahmen oder

- die Förderung von Ersatzveranstaltungen

beantragen für die Zeit zwischen 01.03.2020 – 31.08.2020.

 

Sofern Maßnahmen an mehreren aufeinander folgenden Tagen für die gleiche Gruppe durchgeführt wurden, wurden sie als „Fahrt/Maßnahme“ gewertet und bezuschusst. Die vorhandenen Fördermittel wurden damit nicht ausgeschöpft.

 

Das Problem der Stornokosten ergab sich, da viele Ferien- und Freizeitmaßnah­men schon 2019 für 2020 geplant wurden und die Corona-Situation nicht vor­hersehbar war. Der KJR hat von seinen Mitgliedern Rückmeldungen erhalten, dass Zeltplätze, Herbergen, Transportmittel etc. bereits im letzten Jahr oder beim letzten Aufenthalt gebucht worden sind. Diese Praxis ist üblich, um in Ferienzeiten überhaupt ein gutes und günstiges Angebot machen zu können. Durch langfristige Planungen sinken die Kosten und für große Gruppen z.B. mit 50 Personen und mehr, gibt es kurzfristig keine freien, kostengünstigen Unterkünfte und Reisemöglichkeiten mehr.

 

Teilweise erfolgten aufgrund der Situation im Vorjahr komplette Umbuchungen von 2020 auf 2021 in der Hoffnung auf ein Ende der Corona-Krise, Impfungen usw. Erschwerend kommt hinzu, dass Träger nur schätzen können (konnten), wie viele Kinder und Jugendliche gemeinsam betreut werden dürfen. Deshalb können auch dieses Jahr pandemiebedingte Stornokosten entstehen.

 

Daher sollten doch auch in 2021 die Stornokosten für Fahrten, die nach der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit beantragt werden können, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden. Diese Option soll jedoch mit der der Forderung verbunden sein, dass die Antragsstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.

 

Trotz aller Schwierigkeiten sollten so viele Freizeitmaßnahmen wie möglich für Kinder und Jugendliche angeboten und dementsprechend bezuschusst werden. Auch wenn es für die Osterferien noch nicht realistisch erscheint, so wird eine Sonderregelung für den Zeitraum 01.04.2021 – 31.10.2021 empfohlen, um alle Ferienzeiträume zu berücksichtigen.

 

Konkret wird vorgeschlagen, Maßnahmen nach Ziff. 4.1 – 4.4 und 5 mit dem ent­sprechenden Tagessatz zu fördern, auch wenn es sich im o.g. Zeitraum in den Ferien in Schleswig-Holstein nur um 1-Tages-Veranstaltungen (Dauer mind. 8 Stunden) handelt und geplante mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind. So­fern mehrtägige Fahrten durchgeführt werden können, gelten die Regelungen der Richtlinie unverändert.

 

2. Jugendleiter*innenentschädigung

 

Der Kreis hat zuletzt mit Vorlage DrS/2019/146 neue Richtlinien (siehe Anlage 2) des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgrup­penleiter*innen (Juleica-Inhaber*innen) erlassen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt per Vereinbarung durch den Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR).

 

Voraussetzung für die Entschädigung ist eine aktive mindestens halbjährige zu­sammenhängende Tätigkeit als ausgebildete*r Jugendgruppenleiter*in einem Jugendzentrum oder bei einem freien Träger der Jugendhilfe. Die Tätigkeit muss regelmäßig ausgeübt werden, d.h. die Gruppe muss mindestens 14-tägig zu­sammenkommen.

 

Durch die Corona-Einschränkungen ist weiterhin anzunehmen, dass es einigen Jugendgruppenleiter*innen zum Jahresende (Anträge zu stellen zum 15.11.) nicht möglich sein wird, eine mindestens halbjährige und außerdem regelmäßige Tätigkeit im Kalenderjahr nachzuweisen. Wichtig ist aber in der jetzigen Situation mehr denn je, ihr Engagement anzuerkennen und sie für die zukünftige Arbeit mit Kindern und Jugendliche als Jugendleiter*innen zu halten.

Nach Ziffer 5 wird die Entschädigung auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt und beträgt zurzeit im Regelfall 180 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr verringert sie sich für jeden angefangenen Monat auf 1/12 der Jahresentschädigung.

 

Die Verwaltung schlägt – wie schon für 2020 - vor, für das Jahr 2021 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit zu verzichten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres 2021 ausgestellt wird.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

X

Mittelbereitstellung (vorhanden) im

X

Teilplan: 36211 Jugendarbeit / außerschulische Jugendbildung

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 53 17 16 00 00

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

Strategische Ziele 3.5 und 3.6, d.h. Stärkung von Teilhabe, Selbstbestim­mung und dem Zusammenleben aller Menschen sowie Förderung eines viel­fältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesens.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

 

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

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