Drucksache - DrS/2020/096-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Eingabe der Beratungsträger vom 06.10.2020 zur Aufhebung der Kulanzregelung gemäß DrS/2020/096 im Beratungswesen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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27.10.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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02.11.2020
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24.11.2020
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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12.11.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.11.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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03.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreis Segeberg stellt eine Entscheidung über die gemeinsame Eingabe der Beratungsträger vom 06.10.2020 zur Aufhebung der Corona-Kulanzregelung gemäß DrS/2020/096 für das Beratungswesen bis zur Vorlage der diesjährigen Verwendungsnachweise durch die Träger sowie deren Prüfung durch die Verwaltung zurück.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, eine Entscheidung über die Eingabe der Träger des Beratungswesens zur Aufhebung der Kulanz-Regelung aus DrS/2020/096 zunächst zurückzustellen.
Sachverhalt:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 auf Basis der DrS/2020/096 einstimmig beschlossen:
„Der Kreis Segeberg duldet im Jahr 2020 bei vertraglich bzw. projektbezogen geförderten Diensten und Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe, der Sozialen Sicherung und anderer Bereiche der Daseinsvorsorge einen corona-bedingten, förderungsunschädlichen Ausfall von Leistungen von bis zu 10 %. Davon ausgenommen sind investive Förderungen.
Es handelt sich um eine Antragsleistung bei corona-bedingt verminderten Leistungsumfängen. Vorrangig obliegt den Zuwendungsempfängern selbst die uneingeschränkte Pflicht, durch eigenes Handeln den Leistungsausfall zu verringern und alle ihnen möglichen Maßnahmen zur Kosten- und Schadensminderung umzusetzen sowie dieses dem Kreis gegenüber nachzuweisen.“
Gegen diesen Beschluss, der grundsätzlich einer großen Zahl von kreisgeförderten sozialen Angeboten Handlungs- und Finanzierungssicherheit im Fall von Leistungsausfällen während der Corona-Krise geben soll, richten die sechs Träger des vom Kreis geförderten Beratungswesens am 06.10.2020 eine Eingabe (siehe Dateianhang). Die Träger befürchten, mit Anwendung des Beschlusses finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.
Eine Kürzung von Kreisförderungen ist jedoch weder Absicht noch Ziel der entsprechenden Beschlussvorlage und Beschlussfassung gewesen. Vielmehr ermöglicht der Kreis damit den Trägern, sämtliche alternativen oder ersatzweisen Formen der Leistungserbringung abzurechnen oder die Leistungserbringung zeitlich zu verschieben. Lediglich unwiederbringliche Totalausfälle sind in ihren Umfängen und in ihren Gründen zu erklären. Sollten diese mehr als 10 % der jährlich vom Träger erwarteten Leistungen umfassen, sollen die Träger zudem ihre eigenen Maßnahmen zur Kosten- und Schadensminderung erklären.
Daher sollten die Träger im Sinne des o.g. Kreistagsbeschluss weiterhin aufgefordert bleiben, mit ihren Verwendungsnachweisen für das Jahr 2020 zu erklären, welchen Leistungseinschränkungen sie tatsächlich und zahlenmäßig im gesamten Geschäftsjahr 2020 unterworfen waren und was sie selbst zu einer Minderung eines Schadens oder von Leistungsausfällen unternommen haben bzw. ggfs. was sie innerbetrieblich daran gehindert hat, eine Schadensminderung zu betreiben.
Sollte es in Folge dessen tatsächlich zu existenzgefährdenden Rückforderungen für das Jahr 2020 kommen, was die Verwaltung anhand ihres Eindrucks vom aktuellen Leistungsgeschehen zurzeit nahezu ausschließt, wären ohnehin die Fachausschüsse im I. Quartal 2021 damit zu befassen.
Aus Sicht der Verwaltung besteht zurzeit keine tatsächliche oder wirtschaftliche Notwendigkeit, von der Aufrechterhaltung des KT-Beschlusses vom 25.06.2020 abzusehen; weder für die Träger des Beratungswesens noch für alle anderen ggfs. betroffenen Angebotsträger. Der Eingabe sollte also zurzeit nicht abgeholfen werden.
Zudem dient eine Zurückstellung auch dem Abwarten des Umstands, ob im weiteren Jahresverlauf erneut corona-bedingte Einschränkungen in einem wesentlichen Umfang im Kreisgebiet auftreten.
Gleichwohl ist den vom Kreis vertraglich beauftragten Trägern des sozialen Beratungswesens und deren Mitarbeiter*innen für ihre flexible Leistungserbringung und ihre Einsatzbereitschaft während der andauernden Corona-Krise zu danken. Das Beratungswesen ist für den Kreis Segeberg unverzichtbarer Teil der sozialen Angebotsstruktur für die Bevölkerung und darf aufgrund der behördlichen und alltäglichen Einschränkungen während der Corona-Krise keinen wirtschaftlichen oder existenzbedrohenden Schaden nehmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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122,4 kB
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