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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/107-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Jugendhilfeausschuss empfehlen, der Hauptausschuss beschließt,

 

1. die Vertreter/innen des Kreises Segeberg in der Mitgliederversammlung des Vereins anzuweisen, der Änderung der Vereinssatzung gemäß Anlage 1 (dort rot markiert) zuzustimmen,

 

2. Herrn/Frau … als Vertreter/in des Kreises im Vereinsvorstand im Sinne des § 10 Abs. (1) der geänderten Vereinssatzung zu bestellen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1.      Allgemeines

 

Es wird auf die Drucksachen/2016/107 und 106 sowie die hierzu abgegebenen Erläuterungen der Verwaltung in den Gremien des Kreises hingewiesen. Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Jugendhilfeausschuss hatten am 16.06.2016 die Verweisung der Drucksache/2016/107 an den Hauptausschuss beschlossen. Dieser hatte am 28.06.2016 die Vorlage von der Tagesordnung genommen.

 

In der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.07.2016 wurden die Mitglieder über die wesentlichen Änderungen des vorliegenden Satzungsentwurfs – Einräumung einer stärkeren Einflussnahme durch den Kreis Segeberg, Beschränkung der Mitgliedschaft auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), Schaffung eines Beirates – informiert. Die privatrechtlichen Mitglieder signalisierten ihre Bereitschaft, aus dem Verein auszutreten und als Beiratsmitglieder weiter zu arbeiten, um dadurch den Weg für den zu ändernden Vertrag zwischen Verein und Kreis über die Durchführung von Aufgaben der Jugend- und Kulturförderung als ausschreibungsfreies Inhousegeschäft im Sinne des Vergaberechts frei zu machen. Vereinbart wurde die Einberufung einer Mitgliederversammlung für den 31.10.2016, um die vorliegende Satzungsänderung zu beschließen.

 

Die Regelung des § 13 a des Satzungsentwurfs der Drucksache/2016/107 wurde im vorliegenden Satzungsentwurf nicht mehr aufgenommen. Stattdessen ist sie in dem zu ändernden Übertragungsvertrag aufgenommen worden (vgl. Parallelvorlage).

 

Die Satzungsänderung (Anlage 1) wurde mit dem Vorstand des VJKA abgestimmt. Die aktuelle Satzung wurde als Anlage 2 der Drucksache/2016/107 beigefügt. Anlage 2 dieser Vorlage ist der Gesetzestext zu § 108 GWB. Hieraus geht hervor, welche Anforderungen Satzung und Übertragungsvertrag erfüllen müssen, damit dieser ein Inhousegeschäft wird. Die Änderungen der Vereinssatzung müssen zum 01.01.2017 in Kraft getreten sein, dem Datum, ab dem der neue Übertragungsvertrag gelten soll.

 

 

2.      Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen des Satzungsentwurfs

 

2.1.Zu § 4 Abs. (1) der Satzung

 

Nach § 4 Abs. (1) dürfen nur noch jPöR Vereinsmitglieder sein. Diese Einschränkung entspricht den Anforderungen von § 108 Abs. (4) und (5) GWB. In der Folge dürfen auch nur noch jPöR in der Mitgliederversammlung (MV) vertreten sein. § 6 Abs. (1) der Satzung erfüllt diese Anforderungen und muss daher nicht geändert werden.

 

Die durch § 6 Abs. (1) des weiteren eingeräumte Möglichkeit der Stimmrechtsausübung durch Delegierte ist unschädlich, da dort, wo von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird – insbesondere vom Kreis Segeberg - , die Delegierten von der jPöR entsandt werden. Diese Regelung entspricht auch den Vorschriften des Kommunalrechts (§§ 104 Abs. (1), 105 GO).  

 

 

2.2.Zu § 10 Abs. (1) und (2) der Satzung

 

Da nur noch jPöR Vereinsmitglieder sein dürfen, wurde dem Vorstandmitglied des Kreises ebenfalls volle Vertretungsbefugnis zugebilligt. Er ist damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 108 Abs. (5) Ziffer 1 GWB verlangt für die beschlussfassenden Organe, dass diese sich aus Vertretern/innen sämtlicher öffentlichen Auftraggeber – gemeint sind hier öffentlich-rechtliche Vereinsmitglieder – zusammensetzen. Gegenstand der Beschlussfassung der Organe sind nach der Rechtsprechung die wesentlichen Angelegenheiten. Diese sind hier der Beschlusskompetenz der MV (vgl. § 6 Abs. (2) der Satzung) und nicht dem Vorstand (vgl. § 10 Abs. (3)) zugewiesen. Aus diesem Grunde kann es bei der Zahl von vier Vorstandsmitgliedern bleiben, was aus Gründen der Effektivität und Effizienz geboten ist.

 

Aus § 108 Abs. 4 und 5 GWB ergibt sich allerdings, dass MV und Vorstand des Vereins nur den öffentlich-rechtlichen Mitgliedern offenstehen.

 

 

2.3.Zu § 12 a der Satzung

 

Die Schaffung eines Beirates ist vor dem Hintergrund von § 108 GWB unschädlich. Nach dem vorliegenden Entwurf hat der Beirat nur eine beratende und beschlussempfehlende Funktion. Der Kreisjugendring Segeberg e.V., der Freundeskreis Jugendzeltplatz Wittenborn und der Freundeskreis Theaterpädagogisches Zentrum in der JAS sollen geborene, d.h. nicht zu wählende Beiratsmitglieder werden. Andere Beiratsmitglieder sind von der MV zu wählen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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