Drucksache - DrS/2013/174
Grunddaten
- Betreff:
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Gewährung einer jährlichen Zuweisung aus dem Kreisfonds an den WZV zur Mitfinanzierung der GIK-Baulast; Ausnahme vom Grundsatzbeschluss vom 03.03.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Finanzen und Finanzcontrolling
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Verfasser 1:
- Dockwarder, Gunda
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur
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Vorberatung
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25.11.2013
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2013
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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10.12.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 31.07.2013 (Anlage 1) beantragt der WZV die Wiederaufnahme der jährlichen Zuweisung des Kreises Segeberg aus dem Kreisfonds, um die Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten der Gemeindeverbindungswege zu unterstützen und verweist auf die bestehenden hohen witterungsbedingten Schäden und die verbesserte Haushaltslage des Kreises.
Im Hauptausschuss am 10.09.2013 hat die Verwaltung bereits über den Antrag informiert.
Der Kreis hat dem WZV in der Vergangenheit regelmäßig Mittel aus dem Kreisfonds für den genannten Zweck zur Verfügung gestellt (1997 – 2009 100.000,- DM bzw. 50.000,- € p.A.). Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurden die jährlichen Zuweisungen ab dem Haushaltsjahr 2010 eingestellt.
Bereits mit Schreiben vom 29.10.2012 bat der WZV um erneute Zuweisung aus dem Kreisfonds in Höhe von 50.000,- €. Dies wurde im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2013 abgelehnt. Nunmehr wird die erneute dauernde Bezuschussung beantragt sowie die Einrichtung eines ständigen „Kreisfonds zur Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen“ angeregt.
Aus dem Kreisfonds können Sonderbedarfszuweisungen gewährt werden, die dazu bestimmt sind, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben im Einzelfall Rechnung zu tragen. Naturgemäß kommen daher nur Einzelprojekte zum Tragen. Eine Dauerfinanzierung bestimmter Aufgaben schließt sich - soweit sie aus Mitteln des Kreisfonds finanziert werden sollen - aus.
Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 03.03.2004 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Gewährung von Kreiszuweisungen aus dem Kreisfonds ab 2004 neu zu regeln und ausschließlich nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (§§ 16/17 FAG) i.V.m. § VV-K zu § 44 LHO zu gewähren. Danach müssen Kommunen u.a. ihre Realsteuern in bestimmter Höhe erheben. Bei Anträgen von Zweckverbänden sind die Verhältnisse der angehörenden Gemeinden maßgebend. Da nicht alle Gemeinden im Kreis die vorgegebenen Steuersätze erheben, wäre eine Sonderbedarfszuweisung ausgeschlossen. In der Vergangenheit war daher für die Zuweisung an den WZV eine Ausnahme vom Grundsatz beschlossen worden. Sollten also weiterhin Mittel aus dem Kreisfonds zur Verfügung gestellt werden, wäre zusätzlich eine Ausnahme vom Grundsatzbeschluss zu bilden.
Der Haushalt des Kreises weist zwar im Entwurf 2014 einen Überschuss aus. Vor dem Hintergrund der anstehenden Neuordnung des Finanzausgleichsgesetzes, den damit zu erwartenden Einnahmeausfällen bei den Schlüsselzuweisungen sowie die bereits erfolgte Ablehnung von Fehlbetragszuweisungen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 durch das Land, ist aus Sicht der Verwaltung eine erneute jährliche Mittelbindung nicht gerechtfertigt, um die eigene Haushaltskonsolidierung nicht zu gefährden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls der eigene Finanzierungsbedarf des Kreises für die Instandhaltung des Kreisstraßennetzes. Hier ist in den nächsten Jahren mit erheblichem Investitionsbedarf zu rechnen.
Derzeit wird ein Anhörungsverfahren zur Absenkung des Kreisumlagehebesatzes durchgeführt. Sollte der Kreistag die Absenkung beschließen, würde dies die Kommunen entlasten; Mittel die u.a. für die gemeindlichen Infrastrukturmaßnahmen zusätzlich zur Verfügung stehen würden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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52 kB
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