Drucksache - DrS/2024/144
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Aufsichtsrat der AKN GmbH - 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
- Ziele:
- 4. Ziel 4 - wirtschaftliche Entwicklung; 7. Ziel 7 - Natur-, Landschafts- und Klimaschutz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
09.07.2024
|
Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO (NtVO) die Ausübung des Mandats im Aufsichtsrat der AKN Eisenbahn GmbH mit Wirkung ab 27.06.2024 bis 2029.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Tätigkeit des Landrats im Aufsichtsrat der AKN GmbH ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.
Sachverhalt:
Zu 1.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. NtVO sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Die Amtszeit des jetzigen Aufsichtsrates endet mit der Gesellschafterversammlung am 27.06.2024, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Herr Landrat Schröder wurde mit Schreiben vom 27.06.2024 vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein gem. § 7 Abs. 2 Satzung erneut als originäres Mitglied für die nächste Amtszeit (2024 – 2029) in den Aufsichtsrat der AKN Eisenbahn GmbH entsendet. Herr Landrat Schröder wird seit 2014 durch das Land Schleswig-Holstein in den Aufsichtsrat der AKN berufen (vgl. DrS/2014/146; 2018/113; 2019/136).
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. den in § 12 Abs. 1 der NtVO näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen kann der Hauptausschuss auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten. In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet.
Bei der genannten Nebentätigkeit gelangt folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung:
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat der AKN Eisenbahn GmbH erfolgt unentgeltlich im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Satzung AKN GmbH § 10).
Finanz. Auswirkung
X |
Nein |
|
Ja: |
|
Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
|
Mittelbereitstellung |
|
|
Teilplan: |
|
|
In der Ergebnisrechnung |
Produktkonto:
|
|
In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
|
Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
||
|
in Höhe von |
|
Euro |
|
(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
|
Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
|
|
Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
|
Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Steuerliche Relevanz
|
Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X |
Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X |
Nein |
|
Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
|
Nein |
|
Ja: |
