Soziale Hilfen
Letzte Meldung
20.06.2025: "Schichtwechsel": Eingliederungshilfe ruft Firmen zum Mitmachen auf
Kreis Segeberg. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Menschen mit Behinderung (BAG WfBM) veranstaltet seit 2019 den bundesweiten Aktionstag "Schichtwechsel". An diesem Tag wechseln Beschäftigte mit Behinderungen aus Werkstätten und Beschäftigungsprojekten ihren Arbeitsplatz mit Mitarbeiter*innen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Eingliederungshilfe des Kreises Segeberg unterstützt Idee und Umsetzung und hat selbst im vergangenen Jahr das erste Mal daran teilgenommen. "Aus dieser positiven Erfahrung heraus möchten wir Einrichtungen und Unternehmen motivieren, sich kreisweit zu beteiligen, weswegen wir uns als Vermittlerin anbieten", sagt Fachdienstleiterin Juliane Geuke.
In diesem Jahr findet der Aktionstag am 25. September statt. "Im Vordergrund stehen ein Perspektivwechsel und der Abbau von Barrieren. Wertvolle Kontakte und Netzwerke können geknüpft werden", so Geuke. Mitarbeiter*innen aus Unternehmen können Einrichtungen der beruflichen Teilhabe kennenlernen und sich mit Menschen mit Behinderungen austauschen. Sie bekommen Einblicke in die Vielfalt der Produkte und Dienstleistungen.
Die Beschäftigten der Werkstätten und Beschäftigungsprojekte können in diesem Rahmen in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes Erfahrungen sammeln und mögliche Berufsfelder für sich entdecken. So möchte beispielsweise Marita Schumann von den Norderstedter Werkstätten gerne in die Gastronomie reinschnuppern, während ihre Kolleg*innen Fabienne Hermens und Torben Holzmann gerne etwas mit Tieren machen würden, etwa auf einem Bauernhof.
"Der Schichtwechsel soll Begegnungen zwischen Menschen ermöglichen, die in ihrem Arbeitsalltag nur selten zusammenkommen. Er trägt damit dazu bei, dass Menschen mit Behinderung sichtbarer werden und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt auf dem Weg in eine inklusivere Lebenswelt", sagt Landrat Jan Peter Schröder.
Unternehmen, die mitmachen möchten oder Fragen haben, können sich bei Fachdienstleiterin Juliane Geuke melden:
20.06.2025: Arbeitskreis veröffentlicht neuen Hilfe-Wegweiser für Eltern
Kreis Segeberg. Der Arbeitskreis “Kinder psychisch belasteter Eltern“ (AK KPBE) hat einen neuen, speziell auf Eltern von Kita- und Grundschulkindern zugeschnittenen Hilfe-Wegweiser herausgegeben. Bisher gab es schon einen Wegweiser für Jugendliche und junge Erwachsene. Dieser neue Eltern-Flyer erweitert das Angebot um eine Aufstellung passender Anlaufstellen und Unterstützungsmöglichkeiten für Familien mit jüngeren Kindern.
Hintergrund: Psychisch belastete Eltern sind manchmal weniger in der Lage, emotionale Sicherheit zu geben, strukturierten Alltag zu ermöglichen oder angemessen auf Zeichen kindlicher Belastung einzugehen – ganz besonders in konflikthaften oder unsicheren Zeiten. Kinder aus solchen Familien tragen ein deutlich erhöhtes Risiko für psychische Auffälligkeiten und psychosomatische Beschwerden.
Eine Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) belegt, dass psychische Gesundheitsprobleme bei Kindern seit der Pandemie andauern: Über 22 Prozent haben psychische Auffälligkeiten, 21 Prozent Lebensqualitätseinbußen. Damit sind die Zahlen jeweils um rund fünf Prozent erhöht gegenüber dem präpandemischen Niveau.
Der neue Wegweiser bietet daher eine Übersicht regionaler Anlaufstellen (Beratung, Krisenintervention, Eltern-Kind-Angebote) und überregionaler Informationsseiten.
"Wir legen mit dieser Veröffentlichung einen klaren Schwerpunkt auf die frühzeitige und niedrigschwellige Unterstützung für Familie und Kind. Es gilt, präventiv zusammenzuarbeiten", erklärt Dr. Sylvia Hakimpour-Zern, Mitglied im Arbeitskreis und Leiterin des Fachdienstes Sozialpsychiatrie und Gesundheitsförderung im Kreis Segeberg.
Der neue Hilfe-Wegweiser ist kostenfrei zum Download verfügbar und soll zusätzlich in Kindertagesstätten, Grundschulen, Kinderarztpraxen, Beratungsstellen und sozialen Einrichtungen verteilt und mit Postkarten beworben werden.
Kontakt für Nachfragen:
20.05.2025: Interkulturelle Woche 2025: Jetzt Ideen und Aktionen anmelden
Kreis Segeberg. Unter dem Motto "Dafür." findet im Kreis Segeberg Ende September wieder die Interkulturelle Woche (IKW) statt. Koordiniert wird die Aktion erneut vom Büro für Chancengleichheit und Vielfalt (BfCV) des Kreises; zum Mitmachen aufgerufen sind Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Vereine, Institutionen, Kulturschaffende und Initiativen. Ziel ist es, Begegnung zu fördern, Vorurteile abzubauen und das interkulturelle Zusammenleben zu stärken. Um das bunte, soziale Leben im Kreis abbilden zu können, ist jede*r dazu aufgerufen, sich mit seinen Ideen und Angeboten bis zum 20. Juni für die IKW anzumelden.
Die 14. IKW im Kreis findet in diesem Jahr vom 21. bis 28. September statt. "Wie im Vorjahr haben wir uns im Büro für Chancengleichheit und Vielfalt dazu entschieden, den gesamten Monat September für Veranstaltungen zu öffnen. So erhalten auch regelmäßig stattfindende Formate die Möglichkeit, in das offizielle Programm aufgenommen zu werden", sagt Merith Hübner-Rothe von der Koordinierungsstelle für Integration und Teilhabe. "Mit dem Motto ,Dafür.‘ wollen wir bewusst zeigen, wofür wir als Gesellschaft stehen: für Respekt, für Teilhabe, für Demokratie und für ein friedliches Miteinander."
Ob Lesung, Ausstellung, Workshop, Diskussionsrunde oder gemeinsames Kochen – der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Veranstaltungen können direkt online auf der Internetseite des Kreises angemeldet werden. Es ist aber auch möglich, vorher unverbindlich Kontakt mit dem Team des BfCV aufzunehmen.
Veranstaltungen können ab sofort und bis einschließlich Freitag, 20. Juni, online angemeldet werden.
Inspiration bieten Best-Practice-Beispiele aus den Vorjahren.
Kontakt zum Büro für Chancengleichheit und Vielfalt:
Überblick
Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.
Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.
Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.
Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe
Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:
BAföG für schulische Ausbildungen
Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung für schulische Ausbildungen gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Das BAföG ermöglicht Schüler*innen, genau die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.
Student*innen können BAföG bei den Studentenwerken der jeweiligen Hochschule beantragen. Der Kreis ist in diesem Falle nicht zuständig.
Für Meister-BAföG ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein zuständig.
Zur Dienstleistung mit Kontakten
Wichtige Dokumente und Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 59 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 155 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 87 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 128 kB)
Interessante Links
- BAföG-Infos des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
- Investitionsbank Schleswig-Holstein: BAföG
Kontakt
-
Info und Service
Zum Fachdienst "Soziale Sicherung" gehören das Amt für Ausbildungsförderung, die Fürsorgestelle (Kündigungsschutz Schwerbehinderte und Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz), die Bereiche der Hilfe zur Pflege, der Hilfen zur Gesundheit und Blindengeld und Blindenhilfe.
Bürger*innen-Service
- Altenhilfe beantragen (mit Onlineantrag)
- Altenhilfe: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- BAföG für einen Schulbesuch beantragen (mit Onlineantrag)
alle 14 Dienstleistungen anzeigen
Dokumente und Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 59 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 155 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 87 kB)
Ansprechpartner*innen
Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe
In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.
Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
Zuständig hierfür ist:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.
Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).
Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung im Alter
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfen zur Gesundheit
Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Hilfe umfasst zum Beispiel:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
- Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
- Betreutes Wohnen
- Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
- Hilfe zur Ausbildung
- Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.
Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen
- Altenhilfe
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
- Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
- Bestattungskosten
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.
Übernahme von Bestattungskosten beantragen
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.