Soziale Hilfen
Letzte Meldung
14.01.2025: Kreis überträgt Schuldner*innen- und Wohnungsnotlagenberatung
Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg hat sich dazu entschieden, die Schuldner*innenberatung und die Wohnungsnotlagenberatung zum 1. Januar 2026 in einem neuen Verfahren an externe Träger zu übergeben. Interessenten können sich vom 15. Januar bis zum 28. Februar 2025 um eine Zulassung bewerben.
Gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden ist es Aufgabe des Kreises, in seinem Gebiet für nahezu gleichartige Lebensumstände und Bedingungen für die Einwohner*innen zu sorgen. Dies gilt auch und insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge. Dabei muss der Kreis Segeberg nicht alle Aufgaben selbst erledigen, sondern kann Dritte beauftragen, bestimmte Leistungen zu übernehmen. Mit Blick auf die Schuldner*innen- und Wohnungsnotlagenberatung möchte er dies tun, um die hohen Anforderungen an die Qualität des Leistungsangebots, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die Qualifikation des eingesetzten Personals sicherstellen zu können.
Die Träger müssen entweder einem freien Wohlfahrtsverband oder einem diakonischen Werk angehören. Darüber hinaus können sich auch Träger bewerben, wenn sie mindestens drei Jahre für eine Gebietskörperschaft im entsprechenden Beratungssegment tätig waren.
Ziel der Schuldner*innenberatung ist es, Menschen, die überschuldet sind oder von Überschuldung bedroht sind, bei der Suche nach Lösungen zu unterstützen.
Bei der Wohnungsnotlagenberatung geht es um Hilfestellungen für Personen, die hinsichtlich Wohnungssuche, Mietrückstand, Räumungsklage oder drohender Obdachlosigkeit überfordert sind und Unterstützung bei der Bewältigung dieser Aufgaben benötigen. Die Beratung soll drohende Obdachlosigkeit im besten Fall verhindern. Zudem sollen Menschen unterstützt werden, die vom Leistungsträger aufgefordert worden sind, ihre Wohnkosten zu senken. Ziel der Beratung ist in diesen Fällen die Vermittlung von angemessenem Wohnraum.
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21.11.2024: Workshop: Inklusives Ehrenamt im Kreis Segeberg
Kreis Segeberg. In Zusammenarbeit mit dem Landesweiten Kompetenzzentrum Engagement des Der Paritätische Schleswig-Holstein veranstaltet die Beratungsstelle für ehrenamtliche Flüchtlingshilfe vom Kreis Segeberg am Mittwoch, 11. Dezember, von 12 bis 15 Uhr einen Workshop zum Thema "Inklusives Ehrenamt" in der Kreisverwaltung in Bad Segeberg (Rosenstraße 28a). Die Veranstaltung richtet sich an Ehrenamtliche und Hauptamtliche aus unterschiedlichen Engagementfeldern.
In Schleswig-Holstein bringen sich 43 Prozent der Bevölkerung ehrenamtlich ein. Studien zeigen, dass Personen mit niedrigeren Bildungsabschlüssen, Menschen in prekären Lebenslagen sowie Menschen mit Behinderungen im ehrenamtlichen Engagement stark unterrepräsentiert sind. Das gilt für alle Bereiche, beispielsweise Soziales, Sport, Kultur oder Feuerwehr.
In dem Workshop geht es unter anderem um den Blick auf mögliche Hürden und die eigenen Erfahrungen mit dem Thema Inklusion, um Faktoren, die zum Gelingen beitragen können sowie Beispiele aus der Praxis.
Die Teilnehmer*innenzahl ist auf 30 begrenzt. Eine verbindliche Anmeldung ist möglich per E-Mail bis Mittwoch, 4. Dezember.
08.11.2024: Segeberger Pflegetag: "Gemeinsam für die Pflege"
Kreis Segeberg. Wer ist an Pflege beteiligt? Welche Angebote und welche Erfahrungen gibt es? Wie muss Infrastruktur gestaltet sein, damit Pflege für alle gelingen kann? Um diese und weitere Fragen drehte sich der Segeberger Pflegetag 2024. Rund 70 Teilnehmer*innen, darunter Bürgermeister*innen, Kreistagsabgeordnete, Pflegedienst- und Einrichtungsleitungen sowie Verantwortliche aus Wohlfahrtsverbänden, Vertretungen von Betroffenen und Angehörigen sowie Senior*innenbeiräten, tauschten sich dazu aus, wie die Versorgung und Unterstützung von auf Hilfe angewiesenen Menschen künftig sichergestellt werden kann.
Im Jahr 2040 werden im Kreis Segeberg rund 30 Prozent der Bevölkerung über 65 Jahre alt sein. "Wenn die aktuellen Bedingungen unverändert blieben und sehr vereinfacht, ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, auf 2040 projiziert würden, könnte man grob von 9.650 Pflegebedürftigen ausgehen. Das entspräche einer Zunahme von etwa 27 Prozent gegenüber 2021", sagt Denise Daude-Oster, Sozialplanerin beim Kreis Segeberg.
"Die Anzahl der zu pflegenden Personen nimmt stetig zu", so Anke Carsjens, Projektkoordinatorin präventive Hausbesuche beim Kreis Segeberg. Betroffen sind neben Menschen mit Beeinträchtigungen vor allem auch ältere und/oder demenzkranke Menschen. Zugleich sei es aus verschiedenen Gründen immer weniger selbstverständlich, dass Pflege und Unterstützung innerhalb der Familie erbracht werden. "Diese Situation wird durch den Fachkräftemangel in der professionellen Pflege noch verschärft."
Ende 2021 lebten in Schleswig-Holstein 27 Prozent der Einwohner*innen im Alter von 90 und mehr Jahren in Pflegeheimen und wurden dort vollstationär in Dauerpflege betreut. Bei den 80- bis unter 90-Jährigen betrug dieser Anteil sieben Prozent. Von den 70- bis unter 80-Jährigen lebten zwei Prozent in Pflegeheimen, so das Statistikamt Nord. "Über 70 Prozent der anerkannt Pflegedürftigen werden zu Hause betreut – durch Angehörige, ambulante Pflegedienste oder eine Kombination beider Versorgungsarten", sagt Carsjens. Dabei seien 65 Prozent der pflegenden Angehörigen Frauen. Im Vergleich zu Nicht-Pflegenden gehören Pflegende mit hohem Betreuungsumfang häufiger niedrigen Bildungsgruppen an, sind seltener erwerbstätig und erfahren häufiger nur geringe soziale Unterstützung.
Bei der Gestaltung von Strukturen der Sorge und Unterstützung kommt den Kommunen eine besondere Verantwortung zu. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen und dabei zu unterstützen, dass familiäre, nachbarschaftliche und zivilgesellschaftliche Ressourcen und professionelle Dienstleistungen einander ergänzen.
Neben dem aufrüttelnden Text "Ungepflegt" über den Alltag und die Sorgen von Pflegefachkräften, den Poetry-Slammerin Leah Weigand per Live-Video vortrug, referierte Christian Heerdt vom Kuratorium Deutsche Altershilfe zum Thema "Caring Community". Danach ging es beim Pflegetag um Fallbeispiele, über die später ein Austausch in Foren stattfand. Im Fokus standen dabei Ehepaare in verschiedenen Lebenssituationen:
- Die "jungen Alten", die noch fit sind und selbstständig leben, für die aber präventive Angebote und Beratungen im Vorfeld von Pflege wichtig sind.
- Die "Hochbetagten", die im Übergang zur Pflege stehen und bereits Unterstützung benötigen.
- Die "Höchstbetagten", die pflegerische Unterstützung benötigen, eventuell auch schon einen Platz im Pflegeheim.
Anhand dieser Beispiele sammelten die Teilnehmer*innen Ideen/Anregungen, wer was von wem benötigt und wer dies leisten kann. "Es gab einen sehr intensiven Austausch", sagt Susanne Stürwohldt, Fachdienstleitung Soziale Sicherung beim Kreis Segeberg.
Teilnehmer*innen sagten, dass die Veranstaltung zu mehr Sichtbarkeit für Pflege in den Kommunen führe und weitergeführt werden sollte. "Ein jährlicher Austausch in dieser Konstellation ist unabdingbar", so eine Rückmeldung aus dem Teilnehmer*innenkreis.
"Die Kreisverwaltung nimmt aus der Veranstaltung unter anderem als Aufgabe mit, Informationen über Unterstützungsangebote noch gezielter zu vermitteln. Bereits vorhandene Informationen müssen noch besser verfügbar werden, etwa auf unserer Homepage, in einem Portal oder per App", sagt Stürwohldt. Zudem nimmt der Kreis die künftige weitere Vernetzung aller Beteiligten in die Hand.
Interessierte können sich jederzeit per E-Mail melden.
Ergebnisse des Segeberger Pflegetages und weitere Informationen
Überblick
Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.
Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.
Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.
Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe
Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung für schulische Ausbildungen gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Damit soll dem Einzelnen die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat.
Ziel ist es, allen Auszubildenden und Schüler*innen vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.
Student*innen können BAföG bei den Studentenwerken der jeweiligen Universitäten beantragen. Der Kreis ist in diesem Falle nicht zuständig.
Wichtige Dokumente und Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 59 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 155 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 87 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 128 kB)
Interessante Links
Kontakt
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Info und Service
Zum Fachdienst "Soziale Sicherung" gehören das Amt für Ausbildungsförderung, die Fürsorgestelle (Kündigungsschutz Schwerbehinderte und Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz), die Bereiche der Hilfe zur Pflege, der Hilfen zur Gesundheit und Blindengeld und Blindenhilfe.
Bürger*innen-Service
- Altenhilfe: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- BAföG für einen Schulbesuch beantragen (mit Onlineantrag)
- Blindenhilfe beantragen (mit Onlineantrag)
alle 13 Dienstleistungen anzeigen
Dokumente und Formulare
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Ansprechpartner*innen
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
Zuständig hierfür ist:
Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe
In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.
Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.
Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).
Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung im Alter
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfen zur Gesundheit
Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Hilfe umfasst zum Beispiel:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
- Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
- Betreutes Wohnen
- Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
- Hilfe zur Ausbildung
- Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises und der Erwachsenen-Sozialdienst (ESD) des Kreises.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.
Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen
- Altenhilfe
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
- Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
- Bestattungskosten
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Übernahme von Bestattungskosten beantragen
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können bspw. nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.