Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
Zuständig hierfür ist:
Bürgergeld beantragen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.
Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
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Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).
Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.
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Grundsicherung im Alter
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
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Hilfen zur Gesundheit
Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
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Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Hilfe umfasst zum Beispiel:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
- Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
- Betreutes Wohnen
- Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
- Hilfe zur Ausbildung
- Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
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Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.
Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
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Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
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Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.
Übernahme von Bestattungskosten beantragen
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.