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Soziale Hilfen

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26.09.2025: Erstes digitales Bürger*innenbüro in Schleswig-Holstein

Kreis Segeberg. Als erste Verwaltung in Schleswig-Holstein eröffnet der Kreis Segeberg am Dienstag, 30. September, ein digitales Bürger*innenbüro. In der Zukunft können dann immer mehr Behördengänge via persönlicher Videosprechstunde erledigt werden. Dafür wird lediglich ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon benötigt. Zum Beispiel ein Smartphone, Tablet oder Laptop. Den Anfang macht zunächst der Antrag auf Schüler*innen-Bafög. "Damit schlägt der Kreis ein neues Kapitel in der modernen und bürger*innennahen Verwaltung auf", freut sich Stephanie Viktorin, Projektverantwortliche beim Kreis.

Bafög für schulische Ausbildungen wird gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das Bafög ermöglicht Schüler*innen, die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Bereits heute bietet der Kreis Segeberg die Möglichkeit, zahlreiche Anträge in verschiedenen Bereichen online zu stellen. Mit dem Start des digitalen Bürger*innenbüros wird dieses Angebot nun erweitert. "Zum ersten Mal in Schleswig-Holstein kann ein Behördengang vollständig virtuell erledigt werden – ohne Anfahrt, Wartezeiten oder Papierberge", so Viktorin. Der Kreis setze damit perspektivisch nicht nur auf die Umsetzung des OZG (Onlinezugangsgesetz), sondern auch auf die Erleichterung des Alltags für alle.

Video zu Schüler*innen-BAföG

Datum: 29.09.2025

Digitales Amt - Bafög-Antrag für Schüler*innen mit Online-Terminbuchung

Das BAföG für schulische Ausbildungen ermöglicht Schüler*innen, genau die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht - auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Die Video erklärt, wie Schüler*innen sich online beraten lassen können und wie man hierfür einen Termin bucht.

So funktioniert’s:

Die digitalen Dienstleistungen sind über die Internetseite des Kreises erreichbar. Dort sowie im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Zufish) finden sich auch eine ausführliche Anleitung sowie Informationen zu den einzelnen Services. Für die Schüler*innen-Bafög-Videosprechstunde erhalten die Bürger*innen 24 Stunden vor dem vereinbarten Online-Termin per E-Mail einen Link und Informationen, um sich in die Videokonferenz einwählen zu können. Im direkten Gespräch mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter können Fragen geklärt und die ausgewählte Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die Plattform ermöglicht auch den sicheren Austausch von Dateien, um beispielsweise eine Bescheinigung digital vorzulegen oder zu erhalten. Auch Gebühren können direkt online während der Sitzung bezahlt werden. Höchste Datensicherheitsstandards werden im gesamten Prozess eingehalten.

Vorteile für Bürger*innen und Verwaltungsmitarbeiter*innen im Überblick:

  • ortsunabhängiger Zugang zur Verwaltung
  • keine langen Wartezeiten oder Behördengänge
  • Nutzung über PC, Laptop, Tablet oder Smartphone – ohne zusätzliche Software
  • persönliche Unterstützung in Echtzeit
  • barrierefreier Zugang und Möglichkeit, weitere Personen (zum Beispiel. Familienangehörige oder Dolmetscher*innen) hinzuzuschalten
  • effizientere Abläufe und kürzere Bearbeitungszeiten
  • moderne, flexible Arbeitsplätze mit Homeoffice-Option
  • Einsparung von Druck-, Porto- und Fahrtkosten
  • Beitrag zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit durch weniger Wege

Das digitale Amt - einfach und modern

"Mit dem digitalen Bürger*innenbüro bringen wir die Verwaltung dorthin, wo die Menschen sind – in ihr Wohnzimmer, an den Küchentisch oder ins Büro. Das bedeutet: weniger Stress, weniger Wege, mehr Zeit für Familie, Arbeit und die schönen Dinge des Lebens. Für mich ist das ein echter Gewinn an Lebensqualität für die Menschen im Kreis Segeberg", sagt Landrat Jan Peter Schröder. Er ergänzt: "Wir zeigen, dass Verwaltung nicht nur digitaler, sondern auch bürger*innennäher werden kann. Das digitale Amt ist ein Angebot, das künftig allen Generationen zugutekommen wird –jungen Familien genauso wie Senior*innen. Es macht unser Zusammenleben einfacher und moderner und ist ein wichtiger Schritt in eine zukunftsfähige Verwaltung."

Es gibt sowohl eine offene Bafög-Online-Sprechstunde ohne Terminvereinbarung sowie eine mit vorher vereinbartem Termin. Die offene Sprechstunde findet alle zwei Wochen (in geraden Kalenderwochen) dienstags von 14 bis 16 Uhr statt. Termine für 2025 sind somit 30.09., 14.10., 28.10., 11.11., 25.11., 09.12. und 23.12.

Die Terminsprechstunde wird jeden Donnerstag angeboten. Nur für einen gebuchten Termin ist eine Beraterin online.

Weitere Angebote werden in den kommenden Monaten und Jahren schrittweise hinzukommen.

Das Projekt wird gemeinsam mit der „SYNCPILOT Group“ umgesetzt. Das Augsburger Software-Unternehmen ist auf digitale Verwaltungsprozesse spezialisiert und unterstützt Städte und Landkreise bundesweit bei der Einführung von virtuellen Ämtern.

Hinweis: Student*innen können Bafög bei den Studentenwerken der jeweiligen Hochschulen beantragen. Für Meister*innen-Bafög ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein zuständig. Der Kreis ist in beiden Fällen nicht zuständig.

26.09.2025: Aktion »Schichtwechsel« baut Barrieren und Berührungsängste ab

Kreis Segeberg. "Für mich war besonders interessant, wie eine Behörde arbeitet und dass ich mir sehr viele Informationen durch Beratung, Flyer und Unterlagen in der Verwaltung besorgen konnte", sagt der 52-jährige Markus Werth. Gemeinsam mit Thies Teegen hat er am diesjährigen Aktionstag "Schichtwechsel" teilgenommen. Dabei haben beide einen Tag lang Einblicke in den Arbeitsalltag der Kreisverwaltung bekommen. "Im Vordergrund des Aktionstages stehen ein Perspektivwechsel und der Abbau von Barrieren. Wertvolle Kontakte und Netzwerke können geknüpft werden", sagt Juliane Geuke, Fachdienstleiterin der Eingliederungshilfe Erwachsene beim Kreis.

Der 61 Jahre alte Thies Teegen hatte besonderes Interesse an und Fragen zur Rechnungsstelle in der Eingliederungshilfe: "Es war interessant kennenzulernen, wie die Rechnungsstelle vom Eingang einer Rechnung über die Prüfung bis zur Zahlung arbeitet", fasst er seine Eindrücke zusammen. Teegen arbeitet in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung in Wahlstedt, Werth ist Beschäftigter bei der Lebens- und Arbeitsgemeinschaft Hof Ehlers in Hasenmoor.

Seit 2019 veranstaltet die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Menschen mit Behinderung (BAG WfBM) den bundesweiten Aktionstag "Schichtwechsel". An diesem Tag wechseln Beschäftigte mit Behinderungen aus Werkstätten und Beschäftigungsprojekten ihren Arbeitsplatz mit Mitarbeiter*innen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Eingliederungshilfe des Kreises Segeberg unterstützt Idee und Umsetzung und hat in diesem Jahr selbst zum zweiten Mal daran teilgenommen. Zuvor hatte sie Arbeits- und Beschäftigungsstätten kreisweit dazu aufgerufen, den "Schichtwechsel" in Kooperation mit Betrieben und öffentlichen Einrichtungen durchzuführen.

"Beide Teilnehmer haben Informationen über die Abläufe und Arbeitsweisen in der Bearbeitung von Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten", sagt Geuke. Wie wird ein Antrag bearbeitet? Wie ist eine Akte aufgebaut? Wer macht die Teilhabeplanung? Wie erfolgt die Zahlung der Leistungen? Zudem haben sie Aufgaben der Büro-und Sitzungsorganisation durchgeführt, wozu beispielsweise das Drucken von Namenschildern gehörte. Ein Besuch bei Landrat Jan Peter Schröder rundete den "Schichtwechsel" für sie ab.

"Beide haben den Aktionstag als wertvoll empfunden und sich vorgenommen, für das nächste Jahr Werbung bei anderen Beschäftigten mit Behinderungen in ihren Einrichtungen zu machen", freut sich Geuke. "Die Möglichkeit, über diesen Tag in Kontakt zu kommen, damit Barrieren und Berührungsängste abzubauen, ist noch zu wenig bekannt und sollte dringend mehr genutzt werden", so ihre Bilanz. 2Wir freuen uns schon auf nächstes Jahr und hoffen auf noch mehr mitwirkende Personen, Einrichtungen und Betriebe."

20.06.2025: "Schichtwechsel": Eingliederungshilfe ruft Firmen zum Mitmachen auf

Kreis Segeberg. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Menschen mit Behinderung (BAG WfBM) veranstaltet seit 2019 den bundesweiten Aktionstag "Schichtwechsel". An diesem Tag wechseln Beschäftigte mit Behinderungen aus Werkstätten und Beschäftigungsprojekten ihren Arbeitsplatz mit Mitarbeiter*innen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Eingliederungshilfe des Kreises Segeberg unterstützt Idee und Umsetzung und hat selbst im vergangenen Jahr das erste Mal daran teilgenommen. "Aus dieser positiven Erfahrung heraus möchten wir Einrichtungen und Unternehmen motivieren, sich kreisweit zu beteiligen, weswegen wir uns als Vermittlerin anbieten", sagt Fachdienstleiterin Juliane Geuke.

In diesem Jahr findet der Aktionstag am 25. September statt. "Im Vordergrund stehen ein Perspektivwechsel und der Abbau von Barrieren. Wertvolle Kontakte und Netzwerke können geknüpft werden", so Geuke. Mitarbeiter*innen aus Unternehmen können Einrichtungen der beruflichen Teilhabe kennenlernen und sich mit Menschen mit Behinderungen austauschen. Sie bekommen Einblicke in die Vielfalt der Produkte und Dienstleistungen.

Die Beschäftigten der Werkstätten und Beschäftigungsprojekte können in diesem Rahmen in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes Erfahrungen sammeln und mögliche Berufsfelder für sich entdecken. So möchte beispielsweise Marita Schumann von den Norderstedter Werkstätten gerne in die Gastronomie reinschnuppern, während ihre Kolleg*innen Fabienne Hermens und Torben Holzmann gerne etwas mit Tieren machen würden, etwa auf einem Bauernhof.

"Der Schichtwechsel soll Begegnungen zwischen Menschen ermöglichen, die in ihrem Arbeitsalltag nur selten zusammenkommen. Er trägt damit dazu bei, dass Menschen mit Behinderung sichtbarer werden und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt auf dem Weg in eine inklusivere Lebenswelt", sagt Landrat Jan Peter Schröder.

Unternehmen, die mitmachen möchten oder Fragen haben, können sich bei Fachdienstleiterin Juliane Geuke melden:

Frau Geuke

Eingliederungshilfe für Erwachsene
Fachdienstleitung

Hamburger Straße 30 (Zugang über Waldemar-von-Mohl-Straße)
23795 Bad Segeberg

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Überblick

Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.

Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.

Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.

Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe


Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:


Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe

In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.

Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Zuständig hierfür ist:

Bürgergeld beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.

Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Grundsicherung im Alter

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Hilfen zur Gesundheit

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfen zur Gesundheit beantragen

Hilfe zur Pflege

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Hilfe umfasst zum Beispiel:

  • Häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Hilfe zur Pflege beantragen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
  • Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
  • Betreutes Wohnen
  • Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
  • Hilfe zur Ausbildung
  • Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
  • Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.

Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen


  • Altenhilfe

Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Altenhilfe beantragen


  • Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Blindenhilfe beantragen


  • Bestattungskosten

Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.

Übernahme von Bestattungskosten beantragen


  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.