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Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

Letzte Meldung

12.01.2026: Bezirksschornsteinfeger in Wittenborn und Norderstedt bleiben

Kreis Segeberg. Vinzenz Kieslich und Hilmar Glück bleiben Bezirksschornsteinfeger in ihren Kehrbezirken.

Vinzenz Kieslich ist seit dem 01.01.2012 Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Wittenborn. Er ist damit zuständig für die Gemeinden Fahrenkrug, Högersdorf, Rotenhahn, Schackendorf, Wittenborn, Negernbötel sowie die Stadt Wahlstedt und einen Teil der Stadt Bad Segeberg.

Hilmar Glück ist ebenfalls seit dem 01.01.2012 als Bezirksschornsteinfeger in seinem Kehrbezirk tätig. Sein Einsatzgebiet in Norderstedt III umfasst Henstedt-Ulzburg und Teile Norderstedts.

"Mit Herrn Kieslich und Herrn Glück haben die Kund*innen für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben kompetente, erfahrene und fachliche Handwerker an Ihrer Seite. Beide wollen weiterhin gerne Ansprechpartner für Ihre Kund*innen sein und blicken mit viel Freude an ihrer Arbeit in die Zukunft", sagt Nick Rohlfshagen, zuständiger Mitarbeiter für das Schornsteinfegerwesen bei der Kreisverwaltung. Er hat die beiden per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

Die Aufgaben der Bezirksschornsteinfeger*innen

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen müssen als unabhängige Sachverständige vor Inbetriebnahme neu errichteter oder geänderter feuerungstechnischer Anlagen deren Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit prüfen und bescheinigen, sofern nicht sie oder andere Angehörige ihres Betriebes diese verkauft oder eingebaut haben. Ebenso überwachen sie die Beseitigung festgestellter Mängel. Bei schweren Mängeln kann aus Sicherheitsgründen auch vorübergehend die weitere Nutzung einer Anlage bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden, damit es zu keinem Personen- oder Sachschaden kommt.

Eine "Feuerstättenschau" lässt sich zwar vorübergehend verschieben, ist aber dennoch erforderlich. Denn: Wie die Sachverständigen bei der Hauptuntersuchung beim Kfz müssen die Bezirksschornsteinfeger*innen sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirkes zweimal innerhalb von sieben Jahren persönlich in Augenschein nehmen, damit die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet bleibt. Dabei ist dann für den Immissionsschutz unter anderem auch der Schadstoffausstoß von Festbrennstofffeuerstätten zu messen. Statt einer Plakette wie beim Kfz erhalten Eigentümer*innen für alle Anlagen einen "Feuerstättenbescheid". Mit diesem wird festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraumes dieses bis zur nächsten Überprüfung zu geschehen hat.

Für die Kund*innen meist nicht erkennbar wacht der oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in auch darüber, dass die notwendigen Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden. Die Eigentümer*innen bekommen einen Durchführungsnachweis, den auch sie unterschreiben und damit bestätigen sollen, dass die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Diesen Nachweis müssen sie fristgerecht an die Bezirksschornsteinfeger*innen weiterleiten, wenn sie von ihrem Wahlrecht zu einer oder einem anderen Schornsteinfeger*in Gebrauch machen. Kommen Eigentümer*innen diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie ein (kostenpflichtiges) Einschreiten der Ordnungsbehörden.

Kontakte

Vinzenz Kieslich

Hilmar Glück

16.05.2025: Katastrophenschutzübung kann Verkehr beeinträchtigen

Kreis Segeberg. In den Städten Bad Segeberg und Wahlstedt sowie den Ämtern Bornhöved, Leezen und Auenland Südholstein findet von Freitag, 23. Mai (ab abends), bis Samstag, 24. Mai (mittags), eine Übung des Kreis-Katastrophenschutzes mit dem Namen "KatSE25" statt.

An beiden Tagen werden vermehrt Fahrzeuge der Blaulichtorganisationen unterwegs sein. Es kann daher zu einem erhöhten Aufkommen von Blaulicht- und Martinhornfahrten sowie zu entsprechenden Verkehrsbehinderungen in den genannten Gebieten kommen.

Der Kreis Segeberg bittet um Verständnis.

29.04.2025: Neuer Bezirksschornsteinfeger in Norderstedt

Kreis Segeberg. Robin Boller ist ab dem 1. Mai neuer Schornsteinfeger im Kehrbezirk Norderstedt I. Nick Rohlfshagen von der Schornsteinfegeraufsicht des Kreises hat den 37-Jährigen per Handschlag zu seinen neuen Aufgaben verpflichtet.

Robin Boller tritt die Nachfolge von Herrn Wrage-Six an, der im Frühjahr den Kehrbezirk Bad Bramstedt II übernommen hat. Boller wohnt in Hamburg und ist seit 11 Jahren im Schornsteinfegerhandwerk tätig. Seit zwei Jahren ist er Schornsteinfegermeister. Der Vater einer 10-jährigen Tochter freut sich sehr über die neue Aufgabe in Norderstedt. Es ist sein erster Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfeger.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen müssen als unabhängige Sachverständige vor Inbetriebnahme neu errichteter oder geänderter feuerungstechnischer Anlagen deren Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit prüfen und bescheinigen, sofern nicht sie oder andere Angehörige ihres Betriebes diese verkauft oder eingebaut haben. Ebenso überwachen sie die Beseitigung festgestellter Mängel. Bei schweren Mängeln kann aus Sicherheitsgründen auch vorübergehend die weitere Nutzung einer Anlage bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden, damit es zu keinem Personen- oder Sachschaden kommt.

Eine "Feuerstättenschau“" lässt sich zwar vorübergehend verschieben, ist aber dennoch erforderlich. Denn: Wie die Sachverständigen bei der Hauptuntersuchung beim Kfz müssen die Bezirksschornsteinfeger*innen sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirkes zweimal innerhalb von sieben Jahren persönlich in Augenschein nehmen, damit die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet bleibt. Dabei ist dann für den Immissionsschutz unter anderem auch der Schadstoffausstoß von Festbrennstofffeuerstätten zu messen. Statt einer Plakette wie beim Kfz erhalten Eigentümer*innen für alle Anlagen einen "Feuerstättenbescheid". Mit diesem wird festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraumes dieses bis zur nächsten Überprüfung zu geschehen hat.

Für die Kund*innen meist nicht erkennbar wacht der oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger*in auch darüber, dass die notwendigen Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden. Die Eigentümer*innen bekommen einen Durchführungsnachweis, den auch sie unterschreiben und damit bestätigen sollen, dass die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Diesen Nachweis müssen sie fristgerecht an die Bezirksschornsteinfeger*innen weiterleiten, wenn sie von ihrem Wahlrecht zu einer oder einem anderen Schornsteinfeger*in Gebrauch machen. Kommen Eigentümer*innen diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie ein (kostenpflichtiges) Einschreiten der Ordnungsbehörden.

Kontakt:

Robin Boller

Büro: Lademannbogen 124, 22339 Hamburg

Telefon: 040 309 395 78

E-Mail an Robin Boller schreiben

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Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten im Überblick

Neben den örtlichen Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter ist der Kreis Segeberg für spezielle ordnungsrechtliche Aufgaben zuständig.

Gerne informieren wir Sie in allen ordnungsrechtlichen Belangen über die bestehenden Zuständigkeiten.

Aufgaben

  • das Jagd- und Waffenwesen,
  • die Wohnpflegeaufsicht,
  • das Gewerbe- und Handwerksrecht inklusive Bekämpfung von Schwarzarbeit,
  • das Schornsteinfegerwesen,
  • das Versammlungsrecht,
  • die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden.

Wohnpflegeaufsicht

Im Rahmen der Wohnpflegeaufsicht werden die Pflegeeinrichtungen und stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im gesamten Kreisgebiet beraten und regelmäßig kontrolliert.

Meldungen über Heime

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Berichte

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Schornsteinfeger*innen

Wir sind zuständig für die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und beraten Sie in allen Angelegenheiten des Schornsteinfegerrechts.

Meldungen

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Versammlungsbehörde

Als Versammlungsbehörde nehmen wir Anmeldungen für Demonstrationen (nur unter freiem Himmel) entgegen und bestätigen die Durchführung unter Berücksichtigung möglicher Auflagen.

Versammlung unter freiem Himmel anmelden

Meldungen

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Jagd und Waffen

Bei der Jagd- und Waffenbehörde können Sie zum Beispiel

  • Ihren Jagdschein ausstellen und verlängern lassen,
  • als Sportschütz*in oder Jäger*in eine Waffenbesitzkarte beantragen oder
  • Eintragungen in Ihre Waffenbesitzkarte vornehmen lassen.