Drucksache - DrS/2010/142
Grunddaten
- Betreff:
-
Klage gegen die VBL auf Rückzahlung wegen unrechtmäßig erhobener Sanierungsgelder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Petra Krügel
- Beteiligt:
- Finanzen und Finanzcontrolling; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Verfasser 1:
- Wolf, Thorsten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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07.12.2010
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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09.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, der Kreis wird gegen die VBL Klage erheben mit dem Ziel, das zu unrecht gezahlte Sanierungsgeld für 2006 in Höhe von 240.837 € und für 2007 in Höhe von 259.073 € zurückzufordern. Die Prozesskosten werden im Haushalt bereitgestellt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit Anfang 2006 haben fast alle Kommunen in Deutschland, darunter auch der Kreis Segeberg, Klage gegen die VBL auf Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Sanierungsgelder erhoben.
Hintergrund - alt (hier verkürzt und vereinfacht dargestellt):
Wie alle umlagefinanzierten Systeme, so leidet auch die VBL unter der Problematik, dass die Gruppe der Einzahler immer kleiner wird, während die Gruppe der Bezieher ständig wächst und somit das umlagefinanzierte System in Schieflage gerät.
Die VBL wollte im Jahr 2001 die in den Folgejahren zu erwartende Finanzierungslücke schließen, indem Sie von ihren Mitgliedern eine Extrazahlung, ein sog. „Sanierungsgeld“ erhebt. So hat auch die VBL für die Jahre 2002 bis 2005 von ihren Mitgliedern das Sanierungsgeld erhoben.
Nach Auffassung der kommunalen Arbeitgeber war das Sanierungsgeld aufgrund einer rechtswidrigen Klausel in der Satzung und aufgrund einer nicht nachvollziehbaren Berechnung rechtswidrig erhoben worden. Nachdem Verhandlungen mit der VBL gescheitert waren, riefen die kommunalen Arbeitgeberverbände ihre Mitglieder dazu auf, gegen die VBL Klage auf Rückzahlung der zu unrecht gezahlten Sanierungsgelder zu erheben, was auch nahezu flächendeckend geschah.
In einem Musterprozess - aufgrund einer Musterprozessvereinbarung zwischen der VBL und dem Rechtsanwaltsbüro, welches die meisten Kommunen – so auch SE – rechtlich vertritt, gab es für die kommunale Seite in der 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim einen Erfolg. Das Landgericht stellte fest (hier verkürzt), dass die Sanierungsgeldsätze falsch berechnet waren und somit nicht erhoben werden durften. Erwartungsgemäß wurde seitens der VBL gegen das Urteil Berufung eingelegt, so dass das weitere Verfahren abgewartet werden muss. Es ist davon auszugehen, dass alle Klaginstanzen ausgenutzt werden, da es sich insgesamt (bundesweit) um einen höheren 2-stelligen Millionenbetrag handelt.
Hintergrund - neu (ebenfalls verkürzt und vereinfacht dargestellt):
Nachdem die VBL von der „Klagewelle überrascht“ war (Interpretation des Unz.), erkannte man Handlungsbedarf. So wollte man die Erhebung des Sanierungsgeldes neu berechnen und mit einer Satzungsänderung (ab dem Jahr 2006) auf eine neue Rechtsgrundlage stellen. Die VBL änderte diesbezüglich auch ihre Satzung.
Fiskalisch gesehen setzt sich die Sanierungsgeldermittlung aus 2 Teilen und somit auch aus 2 Teilzahlungen zusammen:
1. aus einer vorläufigen Sanierungsgeldberechnung in Höhe eines sich jährlich verändernden Prozentsatzes in Bezug auf die Gesamtbeitragssumme (= Prognose) und
2. aus einer endgültigen, nachträglich berechneten Sanierungsgeldsumme (= tatsächliche Zahlung).
Genau hiergegen richtet sich die jetzt anstehende Klage.
Strittig sind insbesondere drei Punkte (die teilweise auch schon im Vorprozess eine Rolle spielten):
- Die Frage, ob überhaupt ein Sanierungsgeld für die Jahre 2006 und 2007 erhoben werden durfte (= Notwendigkeit der Erhebung),
- wie sich das Sanierungsgeld – also der Prozentuale Ansatz für jedes Mitglied - errechnete und
- ob die beschlossene Satzungsänderung formal ordnungsgemäß zustande kam, kurz: ob überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes bestand.
Nach Auffassung unserer Rechtsanwaltskanzlei liegt keine derartige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes für die Jahre 2006 und 2007 vor. Zumindest sei die Berechnung des Sanierungsgeldes (hier: die Differenz zwischen Prognose und tatsächlicher Zahlung) nicht nachvollziehbar. Die VBL habe somit gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoßen. Daher seien alle Zahlungen zurückzuerstatten.
Finanzielle Hintergründe:
An die VBL wurden gezahlt
- im Jahr 2006 insgesamt = 240.837 €
- davon aufgrund der vorläufigen Berechnung (i. H. v. 0,51 %) = 70.396 €
- Differenz zur tatsächlichen Zahlung
(i. H. v. 1,7448 %; 240.837 € – 70.396 €)= 170.441 €
- im Jahr 2007 insgesamt = 259.073 €
- davon aufgrund der vorläufigen Berechnung (i. H. v. 1,38 %) = 187.056 €
- Differenz zur tatsächlichen Zahlung
(i. H. v. 1,9113 %; 259.073 € – 187.056 €)= 72.017 €
Weiteres Vorgehen:
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob
1. die Gesamtsummen für 2006 und 2007,
also 240.837 € + 259.073 € Euro = 499.910 €
eingeklagt werden sollen
oder
2. lediglich die Differenzen in Höhe von 170.441 € + 72.017 € = 242.458 €
Hintergrund für die Fragestellung ist die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens. Eine Klagbegründung hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Berechnung im Allgemeinen bzw. der nicht nachvollziehbaren Berechnung und Festsetzung der vorläufigen und der endgültigen Prozentsätze im Besonderen erscheint einfacher, als eine Klagbegründung hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Sanierungsgeld erhoben werden durfte. Gleichwohl schließt sich die Verwaltung der Empfehlung unserer Rechtsanwaltskanzlei an, die Gesamtsumme einzuklagen, da man der Meinung sei, dass die Satzungsänderung nicht formal ordnungsgemäß zustande kam und somit keine Rechtsgrundlage dafür bestand. Mithin stehen die Chancen gut, die Gesamtsumme zurückzuerhalten.
Da es sich um eine Gesamtsumme in Höhe von 499.910 € handelt, ist der Kreistag nach der Hauptsatzung zuständig für die Entscheidung, ob die Klage erhoben werden soll. Eine Entscheidung ist jetzt erforderlich, da zumindest für das Jahr 2006 Verjährung droht.
Hinweis:
Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, so dürfen die Klagen gegen die VBL aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass, sollte die VBL alle Klagen verlieren, die VBL die Finanzierungslücke wird schließen müssen und sei es nur sukzessive, indem sie die Beiträge für alle Mitglieder langsam erhöhen wird. Insofern können die Kommunen nur zeitlich begrenzt bei einem Obsiegen profitieren.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Prozesskosten:
Für die Klagen des Sanierungsgeldes 2006 und 2007 würden sich Prozesskosten i. H. v. mindestens 14.000 € ergeben
Errechnet wie folgt:
Bei einem Gegenstandswert von= 499.910 €
- 1 Wertgebühr = 2.996 €
- 1,3 Verfahrensgebühr= 3.894 €
- 1,2 Terminsgebühr = 3.595 €
+ Auslagenpauschale = 20 €
zuzüglich Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder und Umsatzsteuer
= ca. 14.000 €
Bei einem Verlieren wird selbstverständlich die doppelte Summe, also mindestens 28.000 €, fällig werden; weitere Prozesskosten können auf den Kreis zukommen, wenn der Instanzenzug beschritten wird.
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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