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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2010/136

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreis Segeberg begleitet den Umsetzungsprozess zur Einführung der sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen konstruktiv im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Eine Beauftragung mit der Durchführung der Verwaltungsumsetzung wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht angestrebt. Die Verwaltung wird in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses berichten.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordenen Änderungen im SGB II und SGB XII befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Ein Bestandteil der Neuregelungen soll die Einführung der sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder und Jugendliche sein. Nach derzeitigem Stand des Verfahrens soll es den Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht werden, die Umsetzung dieser Leistungen, falls von ihnen gewünscht, zu übernehmen. Da der Zeitrahmen sehr eng bemessen ist, haben der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Prozess auf den Weg gebracht, mit dem die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes vorbereitet werden soll.

 

In gemeinsamen Gesprächen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollen die Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe geklärt und Umsetzungswege entwickelt werden. Es fehlt  noch an den notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Festlegungen, die unabdingbar vorliegen müssen, bevor sich eine Kommune für die Beauftragungsmöglichkeit entscheidet. Insbesondere muss im parlamentarischen Verfahren noch Einigkeit hergestellt werden über den Umsetzungsprozess. Ziel ist es, die gegenwärtig noch unterschiedlichen Standpunkte über die sinnvolle Ausgestaltung der Leistungserbringung zu einem gemeinsam getragenen Konzept zusammenzuführen.

 

Parallel dazu erhält die Bundesagentur für Arbeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Auftrag, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die Bereitstellung eines Basisangebots zum 1. Januar 2011 zu gewährleisten für den Fall, dass eine Beauftragung nicht gewünscht ist bzw. nicht rechtzeitig erfolgen sollte.

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung veranschlagt für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im SGB II einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 135 Mio. €. Ob dieser ausreichend ist, wird sich zeigen müssen.

 

Daneben steht der Verwaltungsaufwand für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder im SGB XII-Bezug. Dieser ist vom Bund bislang überhaupt nicht veranschlagt worden.

 

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein hat die Jugendämter der Kreise am 09.11.2010 zu einer Besprechung gebeten, in der es u. a. um die mögliche Beauftragung der Kreise und kreisfreien Städte mit der Durchführung des Bildungs- und Teilhabepaketes ging. Das Ministerium hat sich dabei nachdrücklich für eine solche Beauftragung ausgesprochen, während die anwesenden Jugendamtsleiter in einer ersten Reaktion wenige Bezüge zu ihren Aufgabenbereichen sehen und sich für eine Durchführung durch die Jobcenter aussprachen.

 

Es gibt eine  Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Fragen, die im weiteren Verfahren noch geklärt werden müssen. Aktuell ist folgender Sachstand festzuhalten:

 

       Das im Kabinettsentwurf vorgesehene Verfahren für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ist sehr verwaltungsaufwendig. Die für die Erbringung von Gutscheinen vorgesehenen Vereinbarungen mit den „Leistungsanbietern“ gehen an den Belangen der Praxis vorbei. Insb. bei ehrenamtlichen Vereinsvorständen, aber auch bei Privatpersonen wie Nachhilfeschülern stellen Vereinbarungen eine hohe Hürde dar. Auch steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistungshöhe.

       Leistungsträger für das Bildungs- und Teilhabepaket in den gemeinsamen Einrichtungen ist die BA. Die Aufgabenwahrnehmung obliegt dem Jobcenter, sofern nicht der Landkreis von der Möglichkeit der Beauftragung Gebrauch macht und somit die Verwaltungsausführung übernimmt.

       Nach dem Kabinettsentwurf steht der BA  ein uneingeschränktes Weisungsrecht zu. Daneben soll die Beauftragung nur den Abschluss der Vereinbarungen, ihre Ausführung und Abrechnung erfassen, nicht aber die Bewilligungsentscheidung. Offen ist auch die Höhe der Kostenerstattung. Eine Entscheidung über die Beauftragung ist damit derzeit noch nicht möglich. Sie ist aber auch nicht an bestimmte Fristen gebunden.

       Ohnehin ist die Beauftragung der Landkreise bislang nur bei der Erbringung von Gutscheinen vorgesehen, § 29 Abs. 4 SGB II-E, nicht auch bei der Direktzahlung an die Anbieter.

       Unbeschadet der Beauftragungsfrage bereitet die BA die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets über die Jobcenter vor, da sie zum 01.01.2011 voraussichtlich in der Verantwortung stehen wird.

       r Kinder im SGB XII-Bezug obliegt das Bildungs- und Teilhabepaket den Landkreisen als örtlichen Sozialhilfeträgern. Maßgeblich sind hier die §§ 34 SGB XII-E, die gemäß der Rechtsqualität der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe deutlich mehr Handlungs- und Entscheidungsspielraum gewähren als die korrespondierenden Vorschriften im SGB II-E.

 

Unabhängig von den vielen ungeklärten Verfahrensfragen, haben weder der Kreis noch die Städte, Ämter und Gemeinden die personellen Ressourcen, um kurzfristig dieses aufwändige Verwaltungsverfahren zu bewältigen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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