Bericht der Verwaltung - DrS/2010/125
Grunddaten
- Betreff:
-
Schülerbeförderung - Eigenbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Schulangelegenheiten (Schulverwaltung)
- Bearbeitung:
- Rüdiger Jankowski
- Verfasser 1:
- Jankowski, Rüdiger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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16.11.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
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Vorberatung
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23.11.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Schülerbeförderung – Elternbeteiligung
- In der Satzung des Kreises über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 29.03.2001 war im § 10 Abs. 1 geregelt, dass von den Kosten der Schülerbeförderung im Linienverkehr pro SchülerIn ab der Klassenstufe 5 ein Eigenanteil abgesetzt wird, wenn die Fahrkarte auch zu privaten Zwecken in generell unterrichtsfreien Zeiten genutzt werden kann.
Der als Eigenanteil abzusetzende Betrag betrug
für den Gesamtbereich des HVV 20,00 €
für die Großbereich-Hamburg-Karte des HVV15,00 €
für die Beförderung Boostedt – Neumünster und
die Kreis-Karte des HVV10,00 €
monatlich.
Eine Sozialklausel mit Reduzierung des Eigenanteils bei Mehrkinderregelung und Verzicht auf Eigenanteil in Härtefällen war satzungsmäßig vorgesehen.
- Mit Inkrafttreten der neu gefassten Satzung zur Schülerbeförderung vom 13.11.2008 ist die Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten in vollem Umfang aufgehoben worden. Zur Kompensierung entgangener Einnahmen aus der Elternbeteiligung waren seitens des Landes Ausgleichsleistungen von jährlich 570.000 € avisiert, die auch für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 gezahlt worden sind. Die Zahlung dieser Ausgleichsleistungen wird mit dem HHJ 2011 eingestellt.
- Nach geltendem Schulrecht kann die Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten der Schülerbeförderung vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung angemessen beteiligt werden (§ 114 Abs. 2 SchulG). Eine zwingende Vorgabe ist dies nicht und aus diesem Grunde entschied der Kreistag mit der Satzung vom 13.11.2008 auf die Elternbeteiligung zu verzichten, zumal seitens des Landes finanzieller Ausgleich zugesagt war.
Es stellt sich die Frage, ob eine erneute Einführung einer Elternbeteiligung in den politischen Gremien des Kreises beraten werden soll. Dazu wäre es aus der Sicht der Verwaltung erforderlich, durch die Landesgesetzgebung den § 114 SchulG insoweit zu ergänzen, als dass Elternbeteiligung durch das Gesetz zwingend vorgegeben wird. Der Referentenentwurf zur anstehenden Änderung des Schulgesetzes sieht eine solche Ergänzung bzw. Änderung des § 114 SchulG allerdings nicht vor. Dazu sei angemerkt, dass Innenminister Schlie eine „Muss-Lösung“ favorisiert hatte. Die Landesregierung hat die Novelle zum Schulgesetz am 14.09.2010 verabschiedet und dem Parlament zugeleitet.
- Aus einer neu eingeführten Eigenbeteiligung wären an Einnahmen zu erwarten für
die Stadt Kaltenkirchen10.000 €
die Stadt Wahlstedt 2.400 €
den Bereich der SVG75.000 €
den Schulverband Segeberg20.400 €
das Amt Bornhöved16.800 €
insgesamt 124.600 €
Die Summe der Einnahmen wird sich mit Sicherheit reduzieren, weil hier noch
keine Geschwisterregelungen oder Härtefälle berücksichtigt sind.
Den zu erwartenden Einnahmen stehen zum Teil erhebliche Verwaltungskosten
gegenüber. Dazu als Beispiel die Berechnungen aus dem Schulverband Segeberg:
Zu erwartenden Einnahme 20.400 €
Personalaufwand 6.000 €
Porto, Bürobedarf 350 €
Personalaufwand Kasse 600 €
Vollstreckungskosten 600 €
somit verblieben 12.850 €
Die Vertreter der Kommunen hatten schon in der Diskussion zur Satzungsänderung 2008 sehr deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass man eigentlich nicht gewillt sei, in Anbetracht dieses hohen Verwaltungsaufwandes Elternbeteiligung mitzutragen und vor Ort umzusetzen. Dies wäre sicher anders zu sehen, wenn die gesetzliche Vorgabe zur Einführung einer Elternbeteiligung gegeben wäre. Die Umsetzung der Elternbeteiligung würde zwar den gleichen Verwaltungsaufwand wie bisher dargelegt nach sich ziehen, dies könnte aber nicht mehr als Argument gegen eine Einführung erfolgreich vorgetragen werden, weil die Umsetzung dann nach dem Schulgesetz zwingend wäre.
