Drucksache - DrS/2010/122
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsordnung für den/die ehrenamtliche/n Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Erwachsene
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Rohwer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Entscheidung
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01.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, die Geschäftsordnung für den/die ehrenamtliche Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu beschließen.
Sollte durch Kreistagsbeschluss die pauschale Entschädigung prozentual gekürzt werden, wird die redaktionelle Änderung ohne Beteiligung des Kreistages von Verwaltungsseite veranlasst.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit 11.12.2003 besteht im Kreis Segeberg der Beschluss des Kreistages, einen Schwerbehindertenbeauftragten /eine Schwerbehindertenbeauftragte zu bestellen. Die Aufgabe wurde ab 03.06.2004 von Frau Saggau, ab 01.01.2008 von Herrn Wolfgang Hoffmann wahrgenommen. Vertreter von Herrn Hoffmann ist Herr Knut Krienitz-Hadinek.
Die Ausgestaltung der Aufgaben und Rechte der/des Behindertenbeauftragten erfolgt durch die Geschäftsordnung für den/die Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg.
In der Sozialausschusssitzung vom 09.09.2010 wurde bezüglich der Arbeit des Behindertenbeauftragten folgender Arbeitsauftrag erteilt:
„Abschließend bittet der Sozialausschuss die Verwaltung einen Leitfaden zur Arbeit des Behindertenbeauftragten zu erstellen.“
Eine Geschäftsordnung für den/die Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg wurde durch Kreistagsbeschluss vom 03.06.2004, sowie eine Änderung der Geschäftsordnung am 06.12.2007 beschlossen.
Aufgrund der Anregung des Sozialausschusses wurde nunmehr eine inhaltliche Überarbeitung der Geschäftsordnung (siehe Anlage) vorbereitet. Die Änderungen gegenüber der gültigen Fassung sind in Fettdruck markiert.
Alte Fassung
Geschäftsordnung für den/die ehrenamtliche/n Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg
§ 1 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner (Behinderte) des Kreises Segeberg wird ein/eine Kreisbeauftragte/r für Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/r) sowie eine/e stellvertretender Behinderte/r bestellt. Die weiteren Ausführungen gelten zugleich für den/die Behindertenbeauftragte/n sowie für seine/ihre Stellvertretung. (2) Der Vertretungsfall tritt ein, wenn der/die Behindertenbeauftragte krankheitsbedingt ausfällt oder sich im Urlaub befindet. (3) Der/die Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der/die Behindertenbeauftragte wird organisatorisch beim Landrat oder der Landrätin angebunden. (5) Der/die Behindertenbeauftragte ist kein Organ des Kreises Segeberg. Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches unterstützen die Selbstverwaltungsorgane des Kreises den/die Behindertenbeauftragte/n in seinem/ihren Wirken. Sie beziehen ihn/sie in die Entscheidungsfindung ein. Die Verwaltung soll den/die Behindertenbeauftragten rechtzeitig über Angelegenheiten seines/ihres Aufgabengebietes unterrichten und fachlich beraten.
§ 2 Aufgaben
Der/die Behindertenbeauftragte
- berät Behinderte und ihre im Kreis tätigen Organisationen,
- koordiniert Anliegen und Anregungen der Behinderten und ihrer im Kreis tätigen Organisationen und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter,
- fördert die Zusammenarbeit aller Behindertenorganisationen,
- vertritt die Interessen der Behinderten gegenüber der Verwaltung, soweit es sich nicht um Verwaltungsakte handelt,
- gibt in der Regel Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Kreistag und/oder den Fachausschüssen bei Planungen und vor der Entscheidung über Maßnahmen ab, die behinderte Menschen betreffen,
- vertritt die Interessen der Behinderten beim Wohnungsbau, beim Bau öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen sowie beim Bau öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
- vertritt die Interessen der Behinderten gegenüber der Öffentlichkeit, - legt einmal jährlich dem Kreistag einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 3 Finanzierung (1) Der Kreis Segeberg stellt angemessene Mittel für Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Diese werden von der Verwaltung festgelegt. (2) Der/die Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Entschädigung von monatlich 250 Euro.
(3) Die Entschädigung des/der stellvertretende/n Behindertenbeauftragten (Abwesenheitsvertretung) richtet sich anteilig nach den tatsächlichen Vertretungstagen.
§ 4
(1) Der/die Behindertenbeauftragte ist auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über alle ihm/ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der/die Behindertenbeauftragte darf, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Landrat oder die Landrätin.
(3) Der/die Behindertenbeauftragte hat die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 5 Datenschutzklausel
Die Abrechnung der Entschädigung nach § 3 erfolgt mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen. Die Verwaltung ist berechtigt, alle dafür erforderlichen persönlichen Angaben unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetze zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten.
§ 6 Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 03.06.2004 vom Kreistag des Kreises Segeberg beschlossen, am 06.12.2007 erstmals geändert und tritt in dieser Fassung am 01.01.2008 in Kraft.
Bad Segeberg, den 28. März 2008
___________________________ Landrat
| Neue Fassung
Geschäftsordnung für den/die ehrenamtliche/n Behindertenbeauftragte/n des Kreises Segeberg
§ 1 Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner (Behinderte) des Kreises Segeberg wird ein/eine Kreisbeauftragte/r für Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragte/r) sowie eine/e stellvertretender Behinderte/r bestellt. Die weiteren Ausführungen gelten zugleich für den/die Behindertenbeauftragte/n sowie für seine/ihre Stellvertretung. (2) Der Vertretungsfall tritt ein, wenn der/die Behindertenbeauftragte krankheitsbedingt ausfällt oder sich im Urlaub befindet oder Termine, die sonst nicht wahrgenommen werden können. (3) Der/die Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der/die Behindertenbeauftragte wird organisatorisch beim Landrat oder der Landrätin angebunden. Zur Klärung von Fachthematik wird der Fachbereichsleiter III hinzugezogen. Die Landrätin wird halbjährlich informiert. (5) Der/die Behindertenbeauftragte ist kein Organ des Kreises Segeberg. Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches unterstützen die Selbstverwaltungsorgane des Kreises den/die Behindertenbeauftragte/n in seinem/ihren Wirken. Sie beziehen ihn/sie in die Entscheidungsfindung ein. Die Verwaltung soll den/die Behindertenbeauftragten rechtzeitig über Angelegenheiten seines/ihres Aufgabengebietes unterrichten und fachlich beraten.
§ 2 Aufgaben
Der/die Behindertenbeauftragte
- berät die im Kreis tätigen Behindertenorganisationen,
- koordiniert Anliegen und Anregungen der im Kreis tätigen Behindertenorganisationen und kommunalen Behindertenbeauftragten und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter,
- fördert die Zusammenarbeit aller Behindertenorganisationen,
- vertritt die Interessen der Behinderten gegenüber der Verwaltung, soweit es sich nicht um Einzelfallentscheidungen (Verwaltungsakte) handelt,
- gibt in der Regel Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Kreistag und/oder den Fachausschüssen bei Planungen und vor der Entscheidung über Maßnahmen ab, die behinderte Menschen betreffen,
- vertritt die Interessen der Behinderten beim Wohnungsbau, beim Bau öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen sowie beim Bau öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
- vertritt die Interessen der Behinderten gegenüber der Öffentlichkeit, - legt einmal jährlich dem Kreistag einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 3 Finanzierung (1) Der Kreis Segeberg stellt angemessene Mittel für Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Diese werden von der Verwaltung festgelegt.
(2) Der/die Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Entschädigung von monatlich 250 Euro.
(3) Die Entschädigung des/der stellvertretende/n Behindertenbeauftragten (Abwesenheitsvertretung) richtet sich anteilig nach den tatsächlichen Vertretungstagen.
§ 4
(1) Der/die Behindertenbeauftragte ist auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über alle ihm/ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der/die Behindertenbeauftragte darf, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Landrat oder die Landrätin.
(3) Der/die Behindertenbeauftragte hat die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 5 Die Stelle der/des Behindertenbeauftragte/n wird spätestens nach der Konstituierung des Kreistages neu besetzt.
§ 6 Datenschutzklausel
Die Abrechnung der Entschädigung nach § 3 erfolgt mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen. Die Verwaltung ist berechtigt, alle dafür erforderlichen persönlichen Angaben unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetze zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten.
§ 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 03.06.2004 vom Kreistag des Kreises Segeberg beschlossen, am 06.12.2007 erstmals geändert und tritt in dieser Fassung am 01.12.2010 in Kraft.
___________________________ Landrätin
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Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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