Bericht der Verwaltung - DrS/2010/115
Grunddaten
- Betreff:
-
Moratoriumsvereinbarung in der Eingliederungshilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Erwachsene
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Rohwer, Annett
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
01.12.2010
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Im Landesrahmenvertrag einigen sich der überörtliche Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gemeinsam und einheitlich auf einen Landesrahmenvertrag zu den nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu schließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
Der Landesrahmenvertrag stellt die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Sozialhilfeträgern einerseits und den Leistungserbringern andererseits auf eine vertragliche Grundlage. Der Landesrahmenvertrag betrifft ausschließlich das Verhältnis der Leistungsträger zu den Leistungserbringern, nicht den Anspruch der Menschen mit Behinderung en auf Leistungen der Sozialhilfe.
Aufgrund einer Forderung des Landesrechungshofes haben die Kreise in Schleswig-Holstein im September 2009 eine Ursachenanalyse unter dem Titel „Bestimmungsgründe für die überproportionalen Aufwendungen für die Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein“ erarbeitet. Neben zahlreichen anderen Handlungserfordernissen wurden auch notwendige Änderungen im Landesrahmenvertrag benannt. Die Ursachenanalyse wurde unter dem Tagesordnungspunkt 4.4 des Sozialausschusses vom 18.02.2010 besprochen und dem Protokoll beigefügt.
Der Landesrahmenvertrag wurde durch den Landkreistag im Dezember 2009 gekündigt.
Moratorium
Zwischen den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen sowie den kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wurde nach Kündigung des Landesrahmenvertrages am 21.05.2010 eine sogenannte „Moratoriums-Vereinbarung“ geschlossen.
Vereinbart wurde u.a. folgendes:
Zur Begrenzung der weiteren Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe wird eine jährliche Steigerung auf die jeweilige individuelle Gesamtvergütung pauschal für die Jahre 2011 bis 2012 im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart. Die Steigerungsrate beträgt
- 2011 0,90 %
- 20121,00 %.
Sollten sich wesentliche Steigerungen der Personal- und Sachkosten aus Tarifverträgen ergeben, werden Verhandlungen über die Anpassung der Vergütungen aufgenommen. Als wesentlich gilt ein Volumen von mehr als 3 %.
Auslegung des Moratoriums
Die möglichen Auswirkungen der Moratoriumsvereinbarungen hat Herr Martens in seinem Sachbericht am 23.08.2010 im Sozialausschuss bereits einmal erläutert.
Aufgrund der Formulierungen im Moratoriumstext ergaben sich unterschiedliche Auslegungen, die nunmehr durch ein erläuterndes Schreiben des Städteverbandes und des Landkreistages vom 04.10.2010 erklärt worden sind.
„Die Verhandlungspartner haben darüber hinaus bereits in der Präambel zur Vereinbarung vom 21.05.2010 deutlich gemacht, dass sie sich gemeinsam Ihrer Verantwortung hinsichtlich der erforderlichen inhaltlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen bewusst sind. Um diese Begrenzung der bisherigen Kostenentwicklung zu erreichen, wurde die jährliche Steigerungsrate auf die individuelle Gesamtvergütung begrenzt.
Vor diesem Hintergrund greift die zur Begrenzung der Kostenentwicklung vereinbarte „Deckelung“ von 0,9 % in 2011 bzw. 1,0 % in 2012 gemäß § 3b) der Vereinbarung vom 21.05.2010, wenn die Leistungsanbieter höhere Kostensteigerungen nachweisen. Ein Kostenanstieg, der unter 0.9 % bzw. 1,0 % ermittelt wird, kann hingegen schon aus rechtlichen Gründen auch nur in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anerkannt werden.
Die Zulässigkeit individueller Verhandlungen wird auch deutlich durch § 3a) der Vereinbarung, der die weitere Anwendung der Bestimmung des (gekündigten) Landerahmenvertrages vorsieht.“
Durch die Klarstellung wird deutlich, dass auch 2011 weiterhin eine individuelle Verhandlung erfolgen wird und die Erhöhungen der Vergütung bis zu 0,9 % erfolgt. Bisher war die Lesart der Einrichtungen, dass alle Einrichtungen eine pauschale Erhöhung von 0,9 % erhalten.
Kosteneinschätzung
Die Kostenbegrenzung wird in ihrer Wirkung unterschiedlich bewertet.
Auswertungen der Datenbank TOPqw für den Kreis Segeberg ergeben unter Berücksichtigung der Platzzahlen, nicht der tatsächlichen Belegung durch Segeberger, folgende Kostenentwicklung:
Jahreskosten 2007 | 32.409.293,57 | Änd in % |
Jahreskosten 2008 | 34.154.257,12 | 5,384 |
Jahreskosten 2009 | 34.060.736,73 | -0,274 |
Jahreskosten 2010 | 34.184.795,85 | 0,364 |
Zu berücksichtigen ist bei einer Kostenabschätzung ab 2011 die Fallzahlensteigerung sowie die Mitnahmeeffekte. In der Regel sollen alle 5 Jahre neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Aufgrund der Pauschalierung gehen wir davon aus, dass mehr Einrichtungen als in den vorangegangenen Jahren eine Neuverhandlung beantragen werden. Aufgrund der jetzt erfolgten Klarstellung der weiter geltenden individuellen Verhandlung, könnte dies jedoch einige Einrichtungen dazu bewegen, doch keinen Erhöhungsantrag zu stellen. Genaue Prognosen zu den Kosten sind aufgrund dieser Situation schwierig, wir rechnen mit einem Kostenanstieg incl. des Fallzahlenanstiegs von 5 %.
Es wird insofern um Kenntnisnahme des Sachverhalts gebeten.
