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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2010/008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a GkZ mit Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle (KOSOZ) zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 SGB XII wird nicht gekündigt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Durch das Landesausführungsgesetz zum SGB XII (AG-SGB XII vom 15.12.2005) hat das Land Schleswig-Holstein den Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Sozial-hilfeträgern die sachliche Zuständigkeit u.a. für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen übertragen (Kommunalisierung der Eingliederungshilfe).

Zur Koordinierung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung haben die Kreise auf der Grundlage des § 19 a GkZ durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.07.2006 eine Verwaltungsgemeinschaft unter Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle für soziale Hilfen (KOSOZ) beim Kreis Rendsburg-Eckernförde gebildet. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31.12.2010, verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 9 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. 

 

Die KOSOZ hat Ihre Arbeit am 01.08.2006 aufgenommen und wird seitdem von den Vertragspartnern, mithin auch vom Kreis Segeberg, bei folgenden Aufgaben in Anspruch genommen (in Klammern Kurzangaben zum Status der Aufgabenwahrnehmung):

  • Entwicklung von Steuerungsinstrumenten, Controlling, kommunales Benchmarking
  • Aufbau, Pflege und Auswertung einer Datenbank
  • Beratung und Unterstützung bei der Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisation
  • Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen
  • Weiterentwicklung der individuellen und regionalen Hilfeplanung
  • Konzeptionierung /Organisation spezifischer Aus- und Fortbildung
  • Verhandlung und Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie Festlegung der notwendigen Investitionskosten für den stationären, teilstationären und ambulanten Bereich einschließlich der Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindergärten; Entwicklung von geeigneten Standards hierfü
  • Weiterentwicklung und Einführung eines auf den schleswig-holsteinischen Bedarf abgestimmten Zielgruppen- und Angebotsmanagements
  • Entwicklung von Standards für eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Leistungserbringung
  • Standardisierung der zur Aufgabenumsetzung benötigten Informationsverarbeitung (Status: Schnittstellenanalyse mit dem Ziel des homogenen Datentransfers);
  • Durchführung von Schiedsstellenverfahren für den Bereich der wahrzunehmenden Aufgaben
  • Fachliche Beratung bei sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen und andere verwaltungsrechtliche Fragestellungen
  • Genehmigungen IFF (bisher nicht in Anspruch genommen);
  • Vertretung der Kreise in der Vertragskommission des LRV-SH und den nachgeordneten Facharbeitsgruppen

Bisher hat die KOSOZ für den Kreis Segeberg die stationären und teilstationären Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen, die ambulanten Vereinbarungen werden ab 01.01.2010 von der KOSOZ wahrgenommen.

Ziel der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft war u.a. die Bildung von Standards für Leistungs- u. Vergütungsvereinbarungen diese gab es bei der bis 2005 erfolgten Bearbeitung durch das zuständige Ministerium für Soziales und Gesundheit nicht. Ein weiteres Argument für die Verwaltungsgemeinschaft ist die Idee, den Einfluss der kommunalen Träger besser steuern zu können sowie die konzeptionelle Weiterentwicklung der EGH in kommunaler Verantwortung auf einem fachlich angemessenem Niveau.
Zu den Kosten:

Die Personal- und Sachkosten der KOSOZ in Höhe von rund 1.436 Mio. Euro jährlich werden bislang aus den Koordinierungsmitteln des Landes finanziert. Davon entfällt auf den Kreis Segeberg rechnerisch ein Anteil von 146.800 Euro. Haushaltsrelevante bzw. kassenwirksame Zahlungen durch den Kreis erfolgen nicht. Eine Änderung der Kostenverteilung in Richtung Personalschlüssel statt Kostenschlüssel steht bevor, aus der sich nach jetzigen Erkenntnissen eine zukünftige Erstattung von ca. 125.000,00 € errechnet.

Derzeit sind für den Kreis SE insgesamt 86 Datenbankeinträge hinterlegt, davon 57 stationäre Einrichtungen und 26 ambulante Dienste. Die stationären Einrichtungen werden dominiert von Kindertagesstätten (21). Würde man den Stellenschlüssel des Landesrechnungshofes zugrunde legen, ergäbe sich für die Bearbeitung der stationären Fälle ein Stellenbedarf von 1,12 Stellen und für den ambulanten Bereich ein Bedarf von 0,62 Stellen, zusammen mit den administrativen und konzeptionellen Aufgaben also ca.2 Vollzeitstellen. Da es sich bewertungsmäßig um Stellen im Bereich A 11/ E 10 handelt, wären hochgerechnet mit folgenden Kosten zu rechnen:

  • Personalkosten A 11 57.900,00
  • Sachkosten Büroarbeitsplatz 15.600,00
  • Gemeinkosten 10 % Zuschlag
    auf Personalkosten  5.790,00
  • 1 Stelle Gesamt 79.290,00
  • 2 Stellen158.580,00
     
  • Personalkosten E 10 60.900,00
  • Sachkosten Büroarbeitsplatz 15.600,00
  • Gemeinkosten 10 % Zuschlag
    auf Personalkosten  6.090,00
  • 1 Stelle gesamt 82.590,00
  • 2 Stellen165.180,00

Eine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages hätte erhebliche Auswirkungen für den Kreis Segeberg.
Auch der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht 2009 angemerkt, dass für die Verhandlungen mit den Einrichtungsträgern interdisziplinär besetzte Verhandlungsteams gebildet werden. Gerade im Komplexbereicht erscheinen die Einrichtungsträger neben den geschäftsführenden Verantwortlichen in der Regel mit Anwälten und/oder Betriebswirten. Die Interessen und die kraftvolle Durchsetzung kommunaler Interessen sind im Team einfacher durchzusetzen. Einen interdisziplinären Mix werden wir mit 2 Stellen nicht erreichen können.

Von Auswertungen der gemeinsamen Datenbank für das Vertrags- und Qualitätsmanagement wäre der Kreis Segeberg ausgeschlossen. Diese sind in Bezug auf die Vergütungsgestaltung und Hilfeplanung unverzichtbar.

Weiterhin würde der Kreis sich von anderen landesweiten Prozessen abkoppeln, wie z.B. Kostenanstiegsanalyse in der Eingliederungshilfe, Benchmarking, Neuverhandlung des Landesrahmenvertrages, Durchführung der Schiedsstellenverfahren, Neuverhandlung des Landesrahmenvertrages.

Zudem erscheint eine zeitgemäße und qualifizierte Besetzung der Stellen bei der derzeitigen Personaldecke zeitnah nicht denkbar. Es müssten weitere Stellen im Stellenplan geschaffen werden.

In der KOSOZ sind zurzeit 19,35 Stellen besetzt, für den Querschnitt 2,5, r konzeptionelle Arbeit und Beratung 2,9 und der Restr das Vertragsmanagement. Eine Stellenaufstockung entsprechend der Erhebung des Landesrechnungshofes r 2011 ist im kostenneutralen Rahmen bei einer neuen Berechnung der Kostenerstattung des Landes zwischen Kreisen und Städten angedacht.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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