Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2010/010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Freiwilligenforum mittenmang befähigt durch den Einsatz geeigneter Fachkräfte behinderte Menschen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten und bietet ihnen so eine Möglichkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Bis Ende 2009 finanzierte sich mittenmang als Modellprojekt ausschließlich aus Landes- und Bundesmitteln.

 

Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 17.09.2009 auf Antrag von mittenmang e.V. über die Gewährung eines Zuschusses für das Freiwilligenforum mittenmang aus Kreismitteln in Höhe von 10.000.- EUR für das Jahr 2010 beraten und diesen abschlägig entschieden. Der beantragte Kreiszuschuss sollte zur teilweisen Deckung der nicht mehr durch Drittmittel gedeckten Kosten, insbesondere Personalkosten, beitragen. Parallel zum Antrag auf Gewährung eines Projektzuschusses bemüht sich der Träger seit Ende 2008 bei der Kreisverwaltung um den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII.

 

Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB XII richtet sich maßgeblich nach den §§ 75 ff. SGB XII. Demnach benötigt ein Träger zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und deren Abrechnung eine mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abgeschlossene Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Bei Verhandlung und Abschluss solcher Vereinbarungen handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Diese Vereinbarungen sind gem. § 75 Abs. 2 S. 2 SGB XII nur mit Trägern abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze aus  § 9 Abs. 1 SGB XII zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Aus dieser Regelung lässt sich auch nach Prüfung durch das Rechtsamt ableiten, dass seitens einer Einrichtung, soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht. Dem Träger der Sozialhilfe ist es hierbei verwehrt, aus anderen Gesichtpunkten (z.B. fehlender Bedarf) den Abschluss zu verweigern. Sollte dieses dennoch geschehen, steht dem abgewiesenen Träger der Weg eines Schiedsstellenverfahrens bzw. im weiteren Verlauf der Klageweg offen.

 

Aus dem Abschluss einer abstrakt generell geltenden Leistungs- und Vergütungs-vereinbarung leitet sich jedoch kein individueller Anspruch auf Leistungsgewährung ab. Es wird lediglich die formell rechtliche Voraussetzung begründet, Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zu erbringen und abzurechnen.

 

Aufgrund der positiven Erfahrungen und Arbeitskontakte mit mittenmang e.V. aus dem Projektzeitraum 2005-2008 wurden seitens der Verwaltung bereits Ende 2008 erste Gespräche mit der Geschäftsführung von mittenmang e.V. über die Möglichkeit des Abschlusses einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geführt. Damit sollte eine Form der Finanzierung nach Wegfall der Fördergelder des Landes und des Bundes gefunden werden. Im März 2008 lag nach kurzen und zügigen Verhandlungen eine Leistungs-vereinbarung vor, welche den hiesigen Standards entsprach und grundsätzlich unterschriftsreif war. Der tatsächliche Abschluss wurde jedoch von der Einigung über eine angemessene Vergütung abhängig gemacht.

 

Im Juni 2009 wurde eine erste Kalkulation für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vorgelegt. Aufgrund des parallel dem Sozialausschuss vorliegenden Projektförderantrags auf Gewährung eines Kreiszuschusses in Höhe von 10.000.- EUR für das Jahr 2010, welcher sich auf die Kalkulation auswirken würde, wurden die Verhandlungen bis zur maßgeblichen Sitzung des Sozialausschusses am 17.09.2009 zurückgestellt. Nach der dort abgelehnten Förderung wurden die Verhandlungen erneut wieder aufgenommen, jedoch bisher nicht zum Abschluss geführt.

 

Die Verwaltung tendiert nunmehr zum Abschluss der Vereinbarung, um die mögliche Beschreitung des Rechtswegs durch den Träger zu vermeiden und um ihm die Möglichkeit zu schaffen, in bedarfsgerechten Einzelfällen – d.h. nach vorheriger Prüfung, Hilfeplanung und Bescheidung für einen konkreten Hilfeempfänger- die erbrachten Leistungen mit dem Kreis als Soziahilfeträger abzurechnen.

 

Andererseits soll durch dieses Geschäft der laufenden Verwaltung nicht der Eindruck entstehen, dass ein Träger, dessen Projektantrag aufgrund politischer Willensbildung und Entscheidung abgelehnt worden ist, dieser auf dem Wege des Abschlusses einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung über dieselbe Leistung einen Marktzugang erhält.

 

Es wird insofern um Kenntnisnahme, Abwägung und ggfs. Beratung des Sachverhalts gebeten.

 

Loading...