Drucksache - DrS/2009/159
Grunddaten
- Betreff:
-
Schaffung einer Stelle für eine Brandschutzingenieurin oder einen Brandschutzingenieur in der Brandschutzdienststelle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Bauaufsicht, Brandschutz, Denkmalschutz/Geschäftsstelle Gutachterausschuss
- Bearbeitung:
- Volker Rimka
- Beteiligt:
- Bau- und Umweltverwaltung, Kreisstraßen/Tiefbau; Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit; Personalrat; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Rimka, Volker
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Umwelt
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Vorberatung
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23.11.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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03.12.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Eine der
vorrangigen Aufgaben der Brandschutzdienststelle ist nach der
Brandverhütungsschauverordnung die Durchführung von Brandverhütungsschauen in
baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,
·
die
in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
·
bei
denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet
werden kann oder
·
die
in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine
Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.
Die
Zuständigkeit liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Mit der
Durchführung der Brandverhütungsschau können auch Prüfsachverständige für
Brandschutz beauftragt werden; die Verantwortlichkeit der Kreise bleibt davon
unberührt.
Nach der
bisherigen Fassung der Brandverhütungsschauverordnung waren
Brandverhütungsschauen im Abstand von mindestens fünf Jahren durchzuführen.
Diese Regelung wurde von der Verwaltungsleitung bislang so ausgelegt, dass
zwischen zwei Brandverhütungsschauen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren
liegen muss. Mit der Novellierung der Brandverhütungsschauverordnung ist
eindeutig festgelegt, dass Brandverhütungsschauen objektbezogen in
Zeitabständen von sechs Jahren durchzuführen sind.
Im Kreis
Segeberg unterliegen ca. 600 bauliche Anlagen einer Brandverhütungsschau. Zu
diesen baulichen Anlagen gehören u. a. Alten-, Pflege- und sonstige Heime,
Kindertagesstätten, Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
Tageseinrichtungen für alte Menschen, Schulen, Krankenhäuser, Kliniken,
Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Pensionen) und Gaststätten,
Versammlungsstätten (z. B. Kinos, Theater, Festsäle, Freilichttheater,
Sportarenen), Verkaufsstätten (insbes. Verkaufsräume und Ladenstraßen mit mehr
als 2.000 m²), große Wohn- und Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, Hochhäuser,
Gewerbe- und Industriegebäude, insbesondere mit erhöhter Brand- und
Explosionsgefahr sowie Mittel- und Großgaragen.
Derzeit
sind die vorgenannten Objekte weitestgehend noch keiner Brandverhütungsschau
unterzogen worden.
Die
durchzuführenden Brandverhütungsschauen sind zu unterscheiden nach einer
„Erstbegehung“ des Objektes und, nachdem diese erfolgt ist, nach
den „Nachbegehungen“ (alle 6 Jahre).
Grundsätzlich
kann sowohl die „Erstbegehung“ der Objekte als auch die
„Nachbegehung“ in drei Arbeitsphasen unterteilt werden. Es handelt
sich dabei um die Phasen:
- Zusammenstellung und Studium
der relevanten Daten und Unterlagen, Terminabstimmung und Einladung der
Beteiligten,
- Ortsbesichtigung und
Dokumentation der Ergebnisse,
- Nachbereitung, Treffen von
erforderlichen Maßnahmen und Überwachung der entsprechenden Umsetzung.
Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die „Erstbegehungen“ bislang
nicht erfolgt sind, ist bei einer entsprechenden Aufnahme rechtskonformen
Handelns durch die Verwaltung in logischer Reihenfolge mit diesen zu beginnen
und möglichst nach 6 Jahren abzuschließen. Danach erfolgen die entsprechend
vorgeschriebenen Nachbegehungen.
Zur
Feststellung des Stellenbedarfs im Fachdienst Bauaufsicht/Geschäftsstelle
Gutachterausschuss wurde vom Fachdienst Organisation und Qualitätsmanagement in
den Jahren 2008 und 2009 eine Untersuchung zur Geschäftsprozessoptimierung
durchgeführt. Der Abschlussbericht zu dieser Untersuchung stellt den
Stellenbedarf für die Brandschutzdienststelle wie folgt dar:
Der mit der
„Erstbegehung“ verbundene Arbeitsaufwand beträgt unter
Berücksichtigung von Objektart und Fallzahlen im arithmetischen Mittel rund
1.660 Arbeitsminuten pro Objekt. Dies entspricht 1.012.600 Arbeitsminuten für
die gesamte Durchführung der „Erstbegehungen“ der Objekte innerhalb
des dafür veranschlagten Zeitraums von 6 Jahren.
Dies
entspricht einem jährlichen Personalbedarf für die Dauer von 6 Jahren von
rund 1,76 Vollzeitstellen.
Nach
Abschluss der Aufgabe „Erstbegehung“ erfolgt unmittelbar die
Aufgabenwahrnehmung der „Nachbegehungen“. Der damit
verbundene Arbeitsaufwand beträgt unter Berücksichtigung von Objektart und
Fallzahlen im arithmetischen Mittel 907 Arbeitsminuten pro Objekt. Dies
entspricht für die gesamte Durchführung der Aufgabe 553.270 Arbeitsminuten.
Dies
entspricht einem jährlichen Personalbedarf von 0,96 Vollzeitstellen.
Dieser
Personalbedarf ist im Unterschied zu dem der „Erstbegehung“
dauerhaft vorzuhalten.
Für die
weiteren in der Brandschutzdienststelle wahrzunehmenden Aufgaben wie Abgabe von
Stellungnahmen zu bauaufsichtlichen Verfahren, Bauleitplanverfahren,
Planfeststellungsverfahren, BImSch-Verfahren, Konzessionsverfahren und
Vorbescheiden sowie die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und
Überprüfung von Campingplätzen sind entsprechend dem Untersuchungsergebnis 2,09
Vollzeitstellen zu besetzen. Diese Aufgaben werden derzeit von zwei
Vollzeitkräften wahrgenommen.
Bei einer
rechtskonformen Aufgabenwahrnehmung würde sich durch die Durchführung der
„Erstbegehungen“ dieser Personalbedarf um 1,76 Vollzeitstellen
auf 3,85 Vollzeitstellen für die Dauer von 6 Jahren erhöhen.
Nach
erfolgter Durchführung der „Erstbegehung“, würde sich dann durch
die Wahrnehmung der „Nachbegehungen“ ein dauerhafter
Personalbedarf von 3,05 Vollzeitstellen (2,09 VZ zuzüglich 0,96 VZ) für die
Brandschutzdienststelle ergeben.
In § 3 der
Brandverhütungsschauverordnung ist die erforderliche Qualifikation zur
Aufgabenwahrnehmung geregelt.
Demnach
sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Fachhochschulstudium der
Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Brandschutz,
- einschlägige Berufspraxis von
drei Jahren und
- zusätzliche Ausbildung nach
Maßgabe des Innenministeriums.
An der
geforderten Qualifikation ist erkennbar, dass Brandschutzaufgaben von den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht nicht bearbeitet werden
können, weil die erforderliche Zusatzqualifikation nicht vorliegt.
Die
Verwaltung schlägt deshalb vor, die über den bisherigen Personalbestand hinaus
dauerhaft erforderlich werdende Stelle zu schaffen und zu besetzen.
Die dadurch
entstehenden Personalkosten können gem. § 29 Abs. 5 Brandschutzgesetz im Rahmen
der Brandverhütungsschauen den Verfügungsberechtigten der jeweiligen baulichen
Anlagen in Rechnung gestellt werden. Über diese Kostenersatzregelung kann die
Stelle somit weitestgehend refinanziert werden.
Eine
Durchführung der „Erstbegehungen“ im Zeitraum von 6 Jahren ist bei
dieser Variante allerdings nicht zu leisten.
Insofern
erscheint es sinnvoll, bei den Objekten eine Rangfolge festzulegen, beginnend
bei den Objekten mit dem höchsten Gefahrenpotential.
Würde die
Stelle nicht besetzt werden, könnte der Kreis Segeberg der Verpflichtung zur
Durchführung von Brandverhütungsschauen nicht im gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang nachkommen. Bei einem Brandereignis mit Personenschäden wäre die
Brandschutzdienststelle (Landrätin, Brandschutzingenieurin und
Brandschutzingenieur) in der Haftung (z. B. Baugefährdung und fahrlässige
Tötung).
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
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Nein |
X |
Ja: |
Ausgaben:
Personalkosten
in Höhe von ca. 64.000,00 € sind jährlich einzuplanen.
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Einnahmen:
Für die
Durchführung von Erstbegehungen ist ein Kostendeckungsgrad von 60 % der
Personalkosten zu kalkulieren. Daraus folgt in den ersten sechs Jahren eine
Gebühreneinnahme von ca. 40.000,00 €/Jahr.
Für die
Durchführung von Nachbegehungen ist ein Kostendeckungsgrad von 85 %
einzuplanen. Daraus ergibt sich ab dem 7. Jahr eine Einnahme von ca. 54.500,00
€/Jahr.
Bezug
zum strategischen Management:
X |
Nein |
|
Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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