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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2009/159

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beschließt die Schaffung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle für eine Brandschutzingenieurin oder einen Brandschutzingenieur zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Stelle ist mit Entgeltgruppe 12 TVöD bewertet.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Eine der vorrangigen Aufgaben der Brandschutzdienststelle ist nach der Brandverhütungsschauverordnung die Durchführung von Brandverhütungsschauen in baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,

 

·       die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,

·       bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder

·       die in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.

 

Die Zuständigkeit liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können auch Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt werden; die Verantwortlichkeit der Kreise bleibt davon unberührt.

 

Nach der bisherigen Fassung der Brandverhütungsschauverordnung waren Brandverhütungsschauen im Abstand von mindestens fünf Jahren durchzuführen. Diese Regelung wurde von der Verwaltungsleitung bislang so ausgelegt, dass zwischen zwei Brandverhütungsschauen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegen muss. Mit der Novellierung der Brandverhütungsschauverordnung ist eindeutig festgelegt, dass Brandverhütungsschauen objektbezogen in Zeitabständen von sechs Jahren durchzuführen sind.

 

Im Kreis Segeberg unterliegen ca. 600 bauliche Anlagen einer Brandverhütungsschau. Zu diesen baulichen Anlagen gehören u. a. Alten-, Pflege- und sonstige Heime, Kindertagesstätten, Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Tageseinrichtungen für alte Menschen, Schulen, Krankenhäuser, Kliniken, Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Pensionen) und Gaststätten, Versammlungsstätten (z. B. Kinos, Theater, Festsäle, Freilichttheater, Sportarenen), Verkaufsstätten (insbes. Verkaufsräume und Ladenstraßen mit mehr als 2.000 m²), große Wohn- und Geschäftshäuser, Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Gewerbe- und Industriegebäude, insbesondere mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr sowie Mittel- und Großgaragen.

 

Derzeit sind die vorgenannten Objekte weitestgehend noch keiner Brandverhütungsschau unterzogen worden.

 

Die durchzuführenden Brandverhütungsschauen sind zu unterscheiden nach einer „Erstbegehung“ des Objektes und, nachdem diese erfolgt ist, nach den „Nachbegehungen“ (alle 6 Jahre).

 

Grundsätzlich kann sowohl die „Erstbegehung“ der Objekte als auch die „Nachbegehung“ in drei Arbeitsphasen unterteilt werden. Es handelt sich dabei um die Phasen:

 

  • Zusammenstellung und Studium der relevanten Daten und Unterlagen, Terminabstimmung und Einladung der Beteiligten,
  • Ortsbesichtigung und Dokumentation der Ergebnisse,
  • Nachbereitung, Treffen von erforderlichen Maßnahmen und Überwachung der entsprechenden Umsetzung.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die „Erstbegehungen“ bislang nicht erfolgt sind, ist bei einer entsprechenden Aufnahme rechtskonformen Handelns durch die Verwaltung in logischer Reihenfolge mit diesen zu beginnen und möglichst nach 6 Jahren abzuschließen. Danach erfolgen die entsprechend vorgeschriebenen Nachbegehungen.

 

Zur Feststellung des Stellenbedarfs im Fachdienst Bauaufsicht/Geschäftsstelle Gutachterausschuss wurde vom Fachdienst Organisation und Qualitätsmanagement in den Jahren 2008 und 2009 eine Untersuchung zur Geschäftsprozessoptimierung durchgeführt. Der Abschlussbericht zu dieser Untersuchung stellt den Stellenbedarf für die Brandschutzdienststelle wie folgt dar:

 

Der mit der „Erstbegehung“ verbundene Arbeitsaufwand beträgt unter Berücksichtigung von Objektart und Fallzahlen im arithmetischen Mittel rund 1.660 Arbeitsminuten pro Objekt. Dies entspricht 1.012.600 Arbeitsminuten für die gesamte Durchführung der „Erstbegehungen“ der Objekte innerhalb des dafür veranschlagten Zeitraums von 6 Jahren.

 

Dies entspricht einem jährlichen Personalbedarf für die Dauer von 6 Jahren von rund 1,76 Vollzeitstellen.

 

Nach Abschluss der Aufgabe „Erstbegehung“ erfolgt unmittelbar die Aufgabenwahrnehmung der „Nachbegehungen“. Der damit verbundene Arbeitsaufwand beträgt unter Berücksichtigung von Objektart und Fallzahlen im arithmetischen Mittel 907 Arbeitsminuten pro Objekt. Dies entspricht für die gesamte Durchführung der Aufgabe 553.270 Arbeitsminuten.

 

Dies entspricht einem jährlichen Personalbedarf von 0,96 Vollzeitstellen.

 

Dieser Personalbedarf ist im Unterschied zu dem der „Erstbegehung“ dauerhaft vorzuhalten.

 

Für die weiteren in der Brandschutzdienststelle wahrzunehmenden Aufgaben wie Abgabe von Stellungnahmen zu bauaufsichtlichen Verfahren, Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren, BImSch-Verfahren, Konzessionsverfahren und Vorbescheiden sowie die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen und Überprüfung von Campingplätzen sind entsprechend dem Untersuchungsergebnis 2,09 Vollzeitstellen zu besetzen. Diese Aufgaben werden derzeit von zwei Vollzeitkräften wahrgenommen.

 

Bei einer rechtskonformen Aufgabenwahrnehmung würde sich durch die Durchführung der „Erstbegehungen“ dieser Personalbedarf um 1,76 Vollzeitstellen auf 3,85 Vollzeitstellen für die Dauer von 6 Jahren erhöhen.

 

 

Nach erfolgter Durchführung der „Erstbegehung“, würde sich dann durch die Wahrnehmung der „Nachbegehungen“ ein dauerhafter Personalbedarf von 3,05 Vollzeitstellen (2,09 VZ zuzüglich 0,96 VZ) für die Brandschutzdienststelle ergeben.

 

 

In § 3 der Brandverhütungsschauverordnung ist die erforderliche Qualifikation zur Aufgabenwahrnehmung geregelt.

 

Demnach sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  • Fachhochschulstudium der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Brandschutz,
  • einschlägige Berufspraxis von drei Jahren und
  • zusätzliche Ausbildung nach Maßgabe des Innenministeriums.

 

An der geforderten Qualifikation ist erkennbar, dass Brandschutzaufgaben von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht nicht bearbeitet werden können, weil die erforderliche Zusatzqualifikation nicht vorliegt.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die über den bisherigen Personalbestand hinaus dauerhaft erforderlich werdende Stelle zu schaffen und zu besetzen.

 

Die dadurch entstehenden Personalkosten können gem. § 29 Abs. 5 Brandschutzgesetz im Rahmen der Brandverhütungsschauen den Verfügungsberechtigten der jeweiligen baulichen Anlagen in Rechnung gestellt werden. Über diese Kostenersatzregelung kann die Stelle somit weitestgehend refinanziert werden.

 

Eine Durchführung der „Erstbegehungen“ im Zeitraum von 6 Jahren ist bei dieser Variante allerdings nicht zu leisten.

 

Insofern erscheint es sinnvoll, bei den Objekten eine Rangfolge festzulegen, beginnend bei den Objekten mit dem höchsten Gefahrenpotential.

 

 

Würde die Stelle nicht besetzt werden, könnte der Kreis Segeberg der Verpflichtung zur Durchführung von Brandverhütungsschauen nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nachkommen. Bei einem Brandereignis mit Personenschäden wäre die Brandschutzdienststelle (Landrätin, Brandschutzingenieurin und Brandschutzingenieur) in der Haftung (z. B. Baugefährdung und fahrlässige Tötung).

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 X

Ja:

 

Ausgaben:

 

Personalkosten in Höhe von ca. 64.000,00 € sind jährlich einzuplanen.

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Einnahmen:

 

Für die Durchführung von Erstbegehungen ist ein Kostendeckungsgrad von 60 % der Personalkosten zu kalkulieren. Daraus folgt in den ersten sechs Jahren eine Gebühreneinnahme von ca. 40.000,00 €/Jahr.

 

Für die Durchführung von Nachbegehungen ist ein Kostendeckungsgrad von 85 % einzuplanen. Daraus ergibt sich ab dem 7. Jahr eine Einnahme von ca. 54.500,00 €/Jahr.

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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