Drucksache - DrS/2009/147
Grunddaten
- Betreff:
-
Personal Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Herr Schneider
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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18.11.2009
| |||
●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2009
| |||
●
Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der ASD erhält 3 zusätzliche
Planstellen. Die noch im Fachdienst verbliebenen Personalstellenanteile für
flexible Hilfen werden in Planstellen im ASD umgewandelt.
Der Fachdienst Adoptions- und
Pflegstellenwesen wird um 3 ¾ Stellen aufgestockt.
Davon stehen 1 ¾ Stellen unter dem
Besetzungsvorbehalt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine
Kostenerstattungspflicht auswärtiger Jugendämter für auf freie Träger
übertragene Betreuungsanteile nicht bestätigt. Wenn die
Kostenerstattungspflicht aus den erstinstanzlichen Urteilen bekräftigt wird,
werden erstattungsfähige Betreuungsleistungen auf einen freien Träger
übertragen.
In der Außenstelle in Kaltenkirchen
wird eine halbe Stelle Sekretariat eingerichtet.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1)
Sachverhalt für den ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst):
Im
Fachdienst 51.33 wurde eine Stellenbemessung in den Bereichen Allgemeiner
Sozialer Dienst (ASD), Adoptions- und Pflegestellenwesen und Sekretariat in
Kaltenkirchen durchgeführt.
Der
Stellenbedarf ist im Wesentlichen auf veränderte Anforderungen im Kinderschutz
zurückzuführen.
Im Zeitraum
2003 bis 2008 sind folgende
Steigerungsraten im ASD zu verzeichnen:
Beratungen
und Betreuungen + 66,7 %
ambulante
Hilfen zur Erziehung + 52,7 %
teilstationäre
Hilfen zur Erziehung + 27,1 %
stationäre
Hilfen zur Erziehung + 36,8 %
Für diesen
Zeitraum und über alle Hilfen hinweg bedeutet dies einen Anstieg um 58 %.
Zudem setzt sich dieser Trend fort.
Damit
einhergehend ist die Fallbelastung pro Fachkraft von 2003 bis 2008 gestiegen:
für Hilfen zur Erziehung um + 36,1 %
für Hilfen
zur Erziehung, Betreuung und Beratung um
+ 45 %.
Die Fallzahlenentwicklung hat
ebenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaftliche Jugendhilfe. Eine
Personalbemessung findet derzeit statt, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Der § 79
Abs. 3 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe, für eine dem Bedarf
entsprechende Zahl von Fachkräften Sorge zu tragen.
Die oben
genannten Fallzahlensteigerungen korrespondieren
Ø
mit
einer höheren Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Ø
rechtlichen
Veränderungen
Ø
einem
veränderten Meldeverhalten von Problemlagen durch Institutionen
Ø
bis
hin zu einem Anstieg von Selbstmeldern und
Ø
von
teils anonymen Meldungen aus der Bevölkerung.
Alle diese
Anfragen müssen nach einem verlässlichen und umfänglichen Standard abgearbeitet
werden, um zu adäquaten Einschätzungen zu kommen.
Folgende
rechtliche Änderungen sind alleine seit 2008 unter Außerachtlassung
vorangegangener rechtlicher Veränderungen zu beachten und umzusetzen:
a) Gesetz zur Weiterentwicklung und
Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein
vom 01.04.2008,
b) Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 11.07.2008
c) Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Von
Bedeutung sind ferner:
d) Die Einführung des vorrangigen
Jugendstrafverfahrens,
e) die Änderung des Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst vom 01.04.2008, hier § 7 a Teilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.
Zu a):
Die
Bereiche Gesundheitshilfe, Justiz und Bildung werden direkt in Absprachen zum
Kinderschutz eingebunden. Von der behördlichen Jugendhilfe wird ein offensives
Vorgehen erwartet, so dass das Fallaufkommen steigt. Bedarfe werden früher
bekannt. Alle Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, sich bei
Kenntnis von akuten Kindeswohlgefährdungen mit dem Jugendamt in Verbindung zu
setzen. Hilfen müssen nach § 8 a Abs. 1 KJHG in den Fällen von Kindeswohlgefährdungen offensiv
angeboten werden.
Zu b):
Es wurden
zusätzliche Anlässe für die behördliche Jugendhilfe formuliert, Verfahren in
Gang zu setzen, beispielsweise im Hinblick auf die Erteilung von Geboten
gegenüber Eltern seitens des Familiengerichtes.
Zu c):
Die
Verfahrenswege familiengerichtlicher Verfahren wurden beschleunigt. Der Akzent
wurde auf Moderation der Verfahren und Betonung der Beibehaltung elterlicher Verantwortlichkeit
gesetzt.
Zu d):
Bei
vorrangigen Jugendstrafverfahren werden die Verfahren beschleunigt und von der
behördlichen Jugendhilfe eine schnellere Berichterstattung und
Bedarfsfeststellung erwartet.
Zu e):
Im
Zusammenhang mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes
von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein wurde das Gesetz für den
öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) dahin gehend geändert, dass die
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder durch ein kontrollierendes Einladungs-
und Meldewesen in den Kinderschutz eingebunden werden.
Gehen die
Eltern mit ihren Kindern auch nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht
zu Früherkennungsuntersuchungen, wird früher oder später ein Tätigwerden des
Fachdienstes erforderlich. Diese Mittelungen werden dann gemäß dem
Verfahrensstandard Umgang mit Kindeswohlgefährdung abgearbeitet.
Folgen
für die Minderjährigen und ihre Eltern:
Die
derzeitige Personalausstattung führt bei den betroffenen jungen Menschen und Eltern
dazu, dass Familien nicht kurzfristig die Ansprechpartner/innen finden, die sie
suchen. Sie haben längere Wartezeiten und Fallbearbeitungszeiten hinzunehmen,
so dass die dringend erforderliche Motivation nachlassen kann, erforderliche
Hilfe anzunehmen.
Die
Einbeziehung des sozialen Umfeldes, die Berücksichtigung vorhandener Stärken
und ein systemischer Ansatz können nicht im erforderlichen Maße bewerkstelligt
werden.
Besonders
bedenklich ist die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung nach § 37 KJHG, Angebote
an Beratung und Unterstützung zur Veränderung der Erziehungsbedingungen in den
Familien in Fällen teilstationärer und stationärer Hilfen offensiv anzubieten,
und der praktizierten Aufgabenwahrnehmung.
Folgen
für die Budgetentwicklung:
Die Budgetentwicklung
und der steigende Zuschussbedarf sind auch darauf zurückzuführen, dass die
Potentiale einer präventiven, frühzeitigen und umfänglichen Aufgabenwahrnehmung
und die Aktivierung des sozialen Umfeldes durch den eigenen Fachdienst nicht im
erforderlichen Maße ausgeschöpft werden können.
Ergebnisse
der Personalbemessung für den ASD:
In seiner Sitzung vom 06.12.2007
stimmte der Kreistag nach Beratung im Hauptausschuss am 03.12.2007 dem
Vorschlag der Verwaltung auf Aufstockung der Stellen im ASD um drei Stellen
einstimmig zu.
In seiner Sitzung vom 1.12.2008
beschloss der Kreistag die Aufstockung des Fachdienstes um eine weitere halbe
Stelle.
In der
Folge wurde angesichts der nach wie vor rasanten Fallentwicklung, weiterer
rechtlicher Veränderungen und Aufgabenzuwächse für den Fachdienst deutlich,
dass zur Absicherung der Datenbasis eine qualifizierte Personalbemessung
erfolgen muss.
Für den ASD
ergibt sich danach ein Stellenbedarf von 4 ½ Stellen. Der Bedarf lässt sich
jedoch auf 3 Stellen reduzieren. Dies setzt voraus, dass noch im Fachdienst
verbliebene Personalstellenanteile für flexible Hilfen in Planstellen im ASD
umgewandelt werden. Dadurch werden bisherige Personalkosten zukünftig in
niedrigere Sachkosten überführt.
2)
Sachverhalt für den Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen:
Im
Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen werden bislang auch die
Pflegschaften und Amtsvormundschaften für die Pflegekinder durchgeführt.
Der Vormund
hat im Rahmen der Hilfegewährung und Hilfeplanung eine aktiv gestaltende
Funktion. Er sichert die Beteiligungsrechte seines Mündels im Hilfeprozess.
Nach dem Mitwirkungsverbot nach § 16 SGB X ist es dem Vormund als Beteiligten
untersagt, auf der Seite des Jugendamtes als Sozialleistungsbehörde im
Verfahren mitzuwirken.
Diese durch
eine rechtliche Vertretung begründeten Verpflichtungen wurden in der
Vergangenheit tatsächlich nicht ausgeübt. Zudem ist eine Trennung der
Aufgabenwahrnehmung in Fallverantwortung und rechtliche Vertretung unabdingbar.
In der Fachöffentlichkeit sowie aus rechtlichen Gründen ist unstrittig, dass
die rechtliche Vertretung von der Fallzuständigkeit zu trennen ist und der
Vormund oder Pfleger ein eigenständiges Aufgabenfeld auszuüben hat.
Die Zahl
der Pflegekinder hat sich von 2003 bis 2008 um 37,91 % erhöht.
Die Zahl
der Vermittlungen von Pflegekindern in Pflegestellen hat sich um 53,57% erhöht.
Folgen
für die Pflegekinder, ihre Eltern und die Pflegeeltern:
Bei der
Vermittlung von Kindern hat die Problematik, die die Kinder durch Traumatisierung
(sexuelle und Gewaltmisshandlungen oder Vernachlässigungen) mitbringen,
zugenommen. Daher ist die Vermittlung in eine geeignete Pflegestelle
schwieriger und vom Zeitaufwand umfangreicher geworden. Das Anforderungsprofil
an die Pflegeeltern setzt andere persönliche Fähigkeiten, eine höhere
Belastbarkeit und häufig eine pädagogische Qualifikation voraus.
Eine
qualifizierte Betreuung ist Voraussetzung für das langfristige Bestehen von
Pflegeverhältnissen. Erschwerend wirkt, dass bei Kriseninterventionen in der
Regel ein Scheitern des Pflegeverhältnisses im Raum steht. Hinzu kommt, dass
die Häufung von zeitgleichen Krisen in einigen Pflegefamilien zum Alltag
geworden ist. Auf der Basis von Vertrauen zwischen der zuständigen Fachkraft
und der Pflegestelle kann ein Scheitern verhindert werden; die Bewältigung
erfordert Zeit.
Laut der
letzten Überlastungsanzeige des Fachdienstes aus Februar 2009 kann
der
Kinderschutz in Pflegefamilien nicht ausreichend gewährleistet werden
(§ 37 Abs. 3 KJHG). Eine effiziente und qualifizierte Beratung und
Betreuung der Pflegefamilien und damit der Pflegekinder kann angesichts der
gegebenen Personalausstattung nicht adäquat stattfinden (§ 37 Abs. 1 und 2
KJHG). Eine zeitnahe Sachbearbeitung kann oftmals nicht erfolgen.
Folgen
für die Budgetentwicklung:
Die
Vermittlungsanfragen für psychisch emotional hoch belastete Kinder werden nicht
hinreichend erfüllt. Die notwendige Begleitung von Kurzzeitpflegestellen kann
nur unzureichend erfolgen, obwohl Kurzzeitpflegestellen kostenaufwendige
Inobhutnahmen vermeiden können. (Entgelt für Inobhutnahmen ca. 139 Euro
täglich; Kosten einer Kurzzeitpflegestelle ca. 35 Euro täglich)
Eine
offensive Werbung neuer Pflegeeltern findet nicht statt.
In der
Vergangenheit konnten in Einzelfällen Kinder nicht in Pflegefamilien vermittelt
werden, da geeignete Pflegeeltern nicht zur Verfügung standen und eine
intensive Werbung und Begleitung durch den Fachdienst nicht möglich war.
Dadurch sind im zurückliegenden Jahr ca. 10 stationäre Hilfen in Heimerziehung
zusätzlich entstanden Die
durchschnittliche monatliche Kostenersparnis einer Pflegestelle im Vergleich
zur Heimerziehung liegt bei ca. 2.200 Euro. Bei einer auskömmlicheren
Personalausstattung im Fachdienst wären
ca. 264.000 Euro pro Jahr eingespart worden.
Es gilt
daher, dass Scheitern von Pflegeverhältnissen zu verhindern und die Werbung und
Begleitung von Pflegeeltern zu intensivieren.
Ergebnisse
der Personalbemessung für den Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen:
Der
Stellenbedarf ist im Wesentlichen auf gestiegene Fallzahlen sowie auf die
bislang nicht erfolgte Wahrnehmung der Elternfunktion (Amtsvormundschaft und
-pflegschaft) zurückzuführen.
Für den
Bereich Adoptions- und Pflegestellenwesen ist ein Bedarf von 3 ¾ Stellen
festgestellt worden. Der gegenwärtige Betreuungsschlüssel im Bereich
Pflegestellenwesen würde sich dadurch von 1 : 95 auf 1 : 46
(Fachkraft/Pflegekinder) reduzieren.
Durch
Teilauslagerung der Pflegestellenbetreuung kann der Stellenbedarf auf 2 Stellen
reduziert werden. Zurzeit findet ein Revisionsverfahren beim
Bundesverwaltungsgericht zur Frage statt, ob ein Jugendamt zur Kostenerstattung
für ausgelagerte Betreuungsleistungen an einen freien Träger verpflichtet ist.
Dafür sprechen sich mindestens zwei erstinstanzliche Urteile aus.
Gegenwärtig
müssen aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelung für Pflegekinder
auswärtiger Jugendämter kostenfrei Betreuungsleistungen durch den Fachdienst
erbracht werden. Diese vom Jugendamt erbrachten Leistungen gehören zu den Verwaltungskosten
nach § 109 SGB X und sind bislang nicht erstattungsfähig.
Da der
Anteil dieser Hilfen im Fachdienst relativ hoch ausfällt, würde es bei einem
positiven Ausgang des Verfahrens - die Kostenerstattungspflicht bei
Beauftragung eines freien Trägers wird höchstrichterlich bestätigt - möglich sein, einen Großteil dieser
Pflegeverhältnisse auf einen freien Träger zu übertragen.
Allerdings
sagen die erstinstanzlichen Urteile auch, dass das Anerkennungsverfahren für
Pflegeelternbewerber, die Vermittlung, die Hilfeplanung und die Belegung der
Pflegestelle in der Hand des Jugendamtes verbleiben muss.
3)
Sachverhalt Sekretariat in der Außenstelle in Kaltenkirchen:
In
Kaltenkirchen wird der dauerhafte Bedarf für eine ½ Stelle gesehen, die die
sozialpädagogischen Fachkräfte um Aufgaben in den Bereichen Post,
Besucherempfang, Telefonannahme und Schreibarbeiten entlastet.
Diese
Tätigkeiten erfordern keinen sozialpädagogischen Sachverstand.
Diese
Notwendigkeit liegt für die übrigen Standorte des Fachdienstes nicht vor. In
Bad Segeberg werden die Tätigkeiten über das Büro des Fachbereiches III und in
Bad Bramstedt über das Familienbüro abgedeckt. In Wahlstedt wird die Gruppe von
drei sozialpädagogischen Fachkräften als zu klein beurteilt.
Ergebnisse
der Personalbemessung Sekretariat:
Für den
Standort Kaltenkirchen wird die Einrichtung einer halben Stelle E 5 TVöD für
ein Sekretariat vorgeschlagen. Dadurch reduziert sich auf Dauer auch der Bedarf
beim ASD für die Anleitung neuer und wechselnder von der ARGE gestellter
Personen.
In
Anlehnung an die entsprechende KGSt-Pauschale würden sich dadurch jährliche
Personalkosten von 16.570 € ergeben.
Würden diese Tätigkeiten von
sozialpädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, würden demgegenüber jährliche
Personalkosten (E 9 Sozialarbeiter) von 28.800 € entstehen.
Wenn die
derzeitig praktizierten, jährlich befristeten Beschäftigungsmaßnahmen
fortgesetzt werden, entstehen dem Kreis laufende Personalkosten von 18.680
€.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
|
Nein |
X |
Ja: |
|
Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Es fallen
jährlich 6 ¾ x 57.600 + 16.570 =
405.370 Euro zusätzliche Personalkosten an. Bei
Bestätigung der Kostenerstattungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht
fallen jährlich 5 x 57.600 + 16.570 = 304.570 Euro zusätzliche Personalkosten
an. |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
|
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
|
In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
|
Nein |
|
Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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