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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2009/147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der ASD erhält 3 zusätzliche Planstellen. Die noch im Fachdienst verbliebenen Personalstellenanteile für flexible Hilfen werden in Planstellen im ASD umgewandelt.

 

Der Fachdienst Adoptions- und Pflegstellenwesen wird um 3 ¾ Stellen aufgestockt.

Davon stehen 1 ¾ Stellen unter dem Besetzungsvorbehalt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Kostenerstattungspflicht auswärtiger Jugendämter für auf freie Träger übertragene Betreuungsanteile nicht bestätigt. Wenn die Kostenerstattungspflicht aus den erstinstanzlichen Urteilen bekräftigt wird, werden erstattungsfähige Betreuungsleistungen auf einen freien Träger übertragen.

 

In der Außenstelle in Kaltenkirchen wird eine halbe Stelle Sekretariat eingerichtet.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

1) Sachverhalt für den ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst):

Im Fachdienst 51.33 wurde eine Stellenbemessung in den Bereichen Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), Adoptions- und Pflegestellenwesen und Sekretariat in Kaltenkirchen durchgeführt.

Der Stellenbedarf ist im Wesentlichen auf veränderte Anforderungen im Kinderschutz zurückzuführen.

 

Im Zeitraum 2003 bis 2008  sind folgende Steigerungsraten im ASD zu verzeichnen:

Beratungen und Betreuungen             + 66,7 %

ambulante Hilfen zur Erziehung         + 52,7 %

teilstationäre Hilfen zur Erziehung      + 27,1 %

stationäre Hilfen zur Erziehung          + 36,8 %

 

Für diesen Zeitraum und über alle Hilfen hinweg bedeutet dies einen Anstieg um 58 %. Zudem setzt sich dieser Trend fort.

 

Damit einhergehend ist die Fallbelastung pro Fachkraft von 2003 bis 2008 gestiegen: für Hilfen zur Erziehung um                                                                      + 36,1 %

für Hilfen zur Erziehung, Betreuung und Beratung um          + 45 %.

 

Die Fallzahlenentwicklung hat ebenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaftliche Jugendhilfe. Eine Personalbemessung findet derzeit statt, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

 

Der § 79 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe, für eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften Sorge zu tragen.

 

Die oben genannten Fallzahlensteigerungen korrespondieren

Ø      mit einer höheren Sensibilisierung der Öffentlichkeit

Ø      rechtlichen Veränderungen

Ø      einem veränderten Meldeverhalten von Problemlagen durch Institutionen

Ø      bis hin zu einem Anstieg von Selbstmeldern und

Ø      von teils anonymen Meldungen aus der Bevölkerung.

 

Alle diese Anfragen müssen nach einem verlässlichen und umfänglichen Standard abgearbeitet werden, um zu adäquaten Einschätzungen zu kommen.

 

Folgende rechtliche Änderungen sind alleine seit 2008 unter Außerachtlassung vorangegangener rechtlicher Veränderungen zu beachten und umzusetzen:

a)      Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein vom 01.04.2008,

b)      Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 11.07.2008

c)      Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Von Bedeutung sind ferner:

d)      Die Einführung des vorrangigen Jugendstrafverfahrens,

e)      die Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 01.04.2008, hier § 7 a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.

 

Zu a):

Die Bereiche Gesundheitshilfe, Justiz und Bildung werden direkt in Absprachen zum Kinderschutz eingebunden. Von der behördlichen Jugendhilfe wird ein offensives Vorgehen erwartet, so dass das Fallaufkommen steigt. Bedarfe werden früher bekannt. Alle Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, sich bei Kenntnis von akuten Kindeswohlgefährdungen mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen. Hilfen müssen nach § 8 a Abs. 1 KJHG in den  Fällen von Kindeswohlgefährdungen offensiv angeboten werden.

 

Zu b):

Es wurden zusätzliche Anlässe für die behördliche Jugendhilfe formuliert, Verfahren in Gang zu setzen, beispielsweise im Hinblick auf die Erteilung von Geboten gegenüber Eltern seitens des Familiengerichtes.

 

Zu c):

Die Verfahrenswege familiengerichtlicher Verfahren wurden beschleunigt. Der Akzent wurde auf Moderation der Verfahren und Betonung der  Beibehaltung elterlicher Verantwortlichkeit gesetzt.

 

Zu d):

Bei vorrangigen Jugendstrafverfahren werden die Verfahren beschleunigt und von der behördlichen Jugendhilfe eine schnellere Berichterstattung und Bedarfsfeststellung erwartet.

 

Zu e):

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein wurde das Gesetz für den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) dahin gehend geändert, dass die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder durch ein kontrollierendes Einladungs- und Meldewesen in den Kinderschutz eingebunden werden.

Gehen die Eltern mit ihren Kindern auch nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht zu Früherkennungsuntersuchungen, wird früher oder später ein Tätigwerden des Fachdienstes erforderlich. Diese Mittelungen werden dann gemäß dem Verfahrensstandard Umgang mit Kindeswohlgefährdung abgearbeitet.

 

Folgen für die Minderjährigen und ihre Eltern:

Die derzeitige Personalausstattung führt bei den betroffenen jungen Menschen und Eltern dazu, dass Familien nicht kurzfristig die Ansprechpartner/innen finden, die sie suchen. Sie haben längere Wartezeiten und Fallbearbeitungszeiten hinzunehmen, so dass die dringend erforderliche Motivation nachlassen kann, erforderliche Hilfe anzunehmen.

Die Einbeziehung des sozialen Umfeldes, die Berücksichtigung vorhandener Stärken und ein systemischer Ansatz können nicht im erforderlichen Maße bewerkstelligt werden.

Besonders bedenklich ist die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung nach § 37 KJHG, Angebote an Beratung und Unterstützung zur Veränderung der Erziehungsbedingungen in den Familien in Fällen teilstationärer und stationärer Hilfen offensiv anzubieten, und der praktizierten Aufgabenwahrnehmung.

 

Folgen für die Budgetentwicklung:

Die Budgetentwicklung und der steigende Zuschussbedarf sind auch darauf zurückzuführen, dass die Potentiale einer präventiven, frühzeitigen und umfänglichen Aufgabenwahrnehmung und die Aktivierung des sozialen Umfeldes durch den eigenen Fachdienst nicht im erforderlichen Maße ausgeschöpft werden können.

 

Ergebnisse der Personalbemessung für den ASD:

In seiner Sitzung vom 06.12.2007 stimmte der Kreistag nach Beratung im Hauptausschuss am 03.12.2007 dem Vorschlag der Verwaltung auf Aufstockung der Stellen im ASD um drei Stellen einstimmig zu.

In seiner Sitzung vom 1.12.2008 beschloss der Kreistag die Aufstockung des Fachdienstes um eine weitere halbe Stelle.

In der Folge wurde angesichts der nach wie vor rasanten Fallentwicklung, weiterer rechtlicher Veränderungen und Aufgabenzuwächse für den Fachdienst deutlich, dass zur Absicherung der Datenbasis eine qualifizierte Personalbemessung erfolgen muss.

Für den ASD ergibt sich danach ein Stellenbedarf von 4 ½ Stellen. Der Bedarf lässt sich jedoch auf 3 Stellen reduzieren. Dies setzt voraus, dass noch im Fachdienst verbliebene Personalstellenanteile für flexible Hilfen in Planstellen im ASD umgewandelt werden. Dadurch werden bisherige Personalkosten zukünftig in niedrigere Sachkosten überführt.

 

2) Sachverhalt für den Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen:

Im Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen werden bislang auch die Pflegschaften und Amtsvormundschaften für die Pflegekinder durchgeführt.

Der Vormund hat im Rahmen der Hilfegewährung und Hilfeplanung eine aktiv gestaltende Funktion. Er sichert die Beteiligungsrechte seines Mündels im Hilfeprozess. Nach dem Mitwirkungsverbot nach § 16 SGB X ist es dem Vormund als Beteiligten untersagt, auf der Seite des Jugendamtes als Sozialleistungsbehörde im Verfahren mitzuwirken.

Diese durch eine rechtliche Vertretung begründeten Verpflichtungen wurden in der Vergangenheit tatsächlich nicht ausgeübt. Zudem ist eine Trennung der Aufgabenwahrnehmung in Fallverantwortung und rechtliche Vertretung unabdingbar. In der Fachöffentlichkeit sowie aus rechtlichen Gründen ist unstrittig, dass die rechtliche Vertretung von der Fallzuständigkeit zu trennen ist und der Vormund oder Pfleger ein eigenständiges Aufgabenfeld auszuüben hat.

 

Die Zahl der Pflegekinder hat sich von 2003 bis 2008 um 37,91 % erhöht.

Die Zahl der Vermittlungen von Pflegekindern in Pflegestellen hat sich um 53,57% erhöht.

 

Folgen für die Pflegekinder, ihre Eltern und die Pflegeeltern:

Bei der Vermittlung von Kindern hat die Problematik, die die Kinder durch Traumatisierung (sexuelle und Gewaltmisshandlungen oder Vernachlässigungen) mitbringen, zugenommen. Daher ist die Vermittlung in eine geeignete Pflegestelle schwieriger und vom Zeitaufwand umfangreicher geworden. Das Anforderungsprofil an die Pflegeeltern setzt andere persönliche Fähigkeiten, eine höhere Belastbarkeit und häufig eine pädagogische Qualifikation voraus.

Eine qualifizierte Betreuung ist Voraussetzung für das langfristige Bestehen von Pflegeverhältnissen. Erschwerend wirkt, dass bei Kriseninterventionen in der Regel ein Scheitern des Pflegeverhältnisses im Raum steht. Hinzu kommt, dass die Häufung von zeitgleichen Krisen in einigen Pflegefamilien zum Alltag geworden ist. Auf der Basis von Vertrauen zwischen der zuständigen Fachkraft und der Pflegestelle kann ein Scheitern verhindert werden; die Bewältigung erfordert Zeit.

 

Laut der letzten Überlastungsanzeige des Fachdienstes aus Februar 2009 kann

der Kinderschutz in Pflegefamilien nicht ausreichend gewährleistet werden (§ 37 Abs. 3 KJHG). Eine effiziente und qualifizierte Beratung und Betreuung der Pflegefamilien und damit der Pflegekinder kann angesichts der gegebenen Personalausstattung nicht adäquat stattfinden (§ 37 Abs. 1 und 2 KJHG). Eine zeitnahe Sachbearbeitung kann oftmals nicht erfolgen.

 

Folgen für die Budgetentwicklung:

Die Vermittlungsanfragen für psychisch emotional hoch belastete Kinder werden nicht hinreichend erfüllt. Die notwendige Begleitung von Kurzzeitpflegestellen kann nur unzureichend erfolgen, obwohl Kurzzeitpflegestellen kostenaufwendige Inobhutnahmen vermeiden können. (Entgelt für Inobhutnahmen ca. 139 Euro täglich; Kosten einer Kurzzeitpflegestelle ca. 35 Euro täglich)

Eine offensive Werbung neuer Pflegeeltern findet nicht statt.

 

In der Vergangenheit konnten in Einzelfällen Kinder nicht in Pflegefamilien vermittelt werden, da geeignete Pflegeeltern nicht zur Verfügung standen und eine intensive Werbung und Begleitung durch den Fachdienst nicht möglich war. Dadurch sind im zurückliegenden Jahr ca. 10 stationäre Hilfen in Heimerziehung zusätzlich entstanden  Die durchschnittliche monatliche Kostenersparnis einer Pflegestelle im Vergleich zur Heimerziehung liegt bei ca. 2.200 Euro. Bei einer auskömmlicheren Personalausstattung im Fachdienst wären  ca. 264.000 Euro pro Jahr eingespart worden.

Es gilt daher, dass Scheitern von Pflegeverhältnissen zu verhindern und die Werbung und Begleitung von Pflegeeltern zu intensivieren.

 

Ergebnisse der Personalbemessung für den Fachdienst Adoptions- und Pflegestellenwesen:

Der Stellenbedarf ist im Wesentlichen auf gestiegene Fallzahlen sowie auf die bislang nicht erfolgte Wahrnehmung der Elternfunktion (Amtsvormundschaft und -pflegschaft) zurückzuführen.

 

Für den Bereich Adoptions- und Pflegestellenwesen ist ein Bedarf von 3 ¾ Stellen festgestellt worden. Der gegenwärtige Betreuungsschlüssel im Bereich Pflegestellenwesen würde sich dadurch von 1 : 95 auf 1 : 46 (Fachkraft/Pflegekinder) reduzieren.

 

Durch Teilauslagerung der Pflegestellenbetreuung kann der Stellenbedarf auf 2 Stellen reduziert werden. Zurzeit findet ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Frage statt, ob ein Jugendamt zur Kostenerstattung für ausgelagerte Betreuungsleistungen an einen freien Träger verpflichtet ist. Dafür sprechen sich mindestens zwei erstinstanzliche Urteile aus.

Gegenwärtig müssen aufgrund gesetzlicher Zuständigkeitsregelung für Pflegekinder auswärtiger Jugendämter kostenfrei Betreuungsleistungen durch den Fachdienst erbracht werden. Diese vom Jugendamt erbrachten Leistungen gehören zu den Verwaltungskosten nach § 109 SGB X und sind bislang nicht erstattungsfähig.

 

Da der Anteil dieser Hilfen im Fachdienst relativ hoch ausfällt, würde es bei einem positiven Ausgang des Verfahrens - die Kostenerstattungspflicht bei Beauftragung eines freien Trägers wird höchstrichterlich bestätigt -  möglich sein, einen Großteil dieser Pflegeverhältnisse auf einen freien Träger zu übertragen.

 

Allerdings sagen die erstinstanzlichen Urteile auch, dass das Anerkennungsverfahren für Pflegeelternbewerber, die Vermittlung, die Hilfeplanung und die Belegung der Pflegestelle in der Hand des Jugendamtes verbleiben muss.

 

3) Sachverhalt Sekretariat in der Außenstelle in Kaltenkirchen:

In Kaltenkirchen wird der dauerhafte Bedarf für eine ½ Stelle gesehen, die die sozialpädagogischen Fachkräfte um Aufgaben in den Bereichen Post, Besucherempfang, Telefonannahme und Schreibarbeiten entlastet.

Diese Tätigkeiten erfordern keinen sozialpädagogischen Sachverstand.

 

Diese Notwendigkeit liegt für die übrigen Standorte des Fachdienstes nicht vor. In Bad Segeberg werden die Tätigkeiten über das Büro des Fachbereiches III und in Bad Bramstedt über das Familienbüro abgedeckt. In Wahlstedt wird die Gruppe von drei sozialpädagogischen Fachkräften als zu klein beurteilt.

 

Ergebnisse der Personalbemessung Sekretariat:

Für den Standort Kaltenkirchen wird die Einrichtung einer halben Stelle E 5 TVöD für ein Sekretariat vorgeschlagen. Dadurch reduziert sich auf Dauer auch der Bedarf beim ASD für die Anleitung neuer und wechselnder von der ARGE gestellter Personen.

 

In Anlehnung an die entsprechende KGSt-Pauschale würden sich dadurch jährliche Personalkosten von 16.570 € ergeben.

 

Würden diese Tätigkeiten von sozialpädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, würden demgegenüber jährliche Personalkosten (E 9 Sozialarbeiter) von 28.800 € entstehen.

 

Wenn die derzeitig praktizierten, jährlich befristeten Beschäftigungsmaßnahmen fortgesetzt werden, entstehen dem Kreis laufende Personalkosten von 18.680 €.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Es fallen jährlich 6 ¾  x 57.600 + 16.570 = 405.370 Euro zusätzliche Personalkosten an.

Bei Bestätigung der Kostenerstattungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht fallen jährlich 5 x 57.600 + 16.570 = 304.570 Euro zusätzliche Personalkosten an.

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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