Bericht der Verwaltung - DrS/2009/010
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung des Vergaberechts bei Rettungsdienstleistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Petra Krügel
- Beteiligt:
- Feuerwehrwesen, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst; FB Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz
- Verfasser 1:
- Thorsten Wolf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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16.02.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom Dezember 2008 festgestellt, dass
die Auftragsvergabe rettungsdienstlicher Leistungen an Dritte vorher bundesweit
auszuschreiben sei. Entgegen der bisherigen Rechtsprechungspraxis verschiedener
Oberlandesgerichte hat das oberste deutsche Zivilgericht damit die Übertragung
der Notfallrettung sowie von Krankentransporten auf private Dritte gegen
Entgelt als einen vergaberechtspflichtigen Dienstleistungsauftrag
bewertet.
Wichtige Punkte:
-
Rettungsdienstleistungen
sind in Zukunft bundesweit auszuschreiben.
-
Eine
europaweite Ausschreibung sei nach Ansicht des BGH jedoch nicht erforderlich.
-
Die
Pflicht zur europaweiten Ausschreibung könnte jedoch durch eine noch
ausstehende Entscheidung des EuGH erfolgen.
-
Die
Neuausrichtung des Rettungsdienstes im Kreis Segeberg ab 2011 steht somit unter
der Prämisse der Einhaltung des deutschen Vergaberechts; Zeitumfang einer
Ausschreibung: 1 Jahr für Vorbereitung und Durchführung.
-
Diese
Problematik sollte bei den nächsten Kooperationsgesprächen mit RZ und OD
thematisiert werden. Eine mögliche Kooperation im Bereich Rettungswesen könnte
nach dem jetzigen BGH Beschluss vergaberechtliche Schwierigkeiten mit sich
bringen; dies bleibt jedoch einer weiteren rechtlichen Prüfung vorbehalten.
-
Die
Ausschreibungspflicht könnte nur umgangen werden, wenn der Kreis selbst Träger
und Durchführer des Rettungsdienstes würde. Die alleinige Trägerschaft des
Kreises bedeutete aber, dass man –
zumindest formal - das gesamte Rettungsdienstpersonal und die
Rettungsdienstmittel der jetzigen beiden Durchführer (KBA, DRK) übernähme.
Fazit:
Die Art der
Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen - wie sie bisher im Kreis Segeberg
praktiziert wurde - ist für die Zukunft nicht mehr möglich. Wenn die
Rettungsdienstverträge mit dem DRK und KBA im Jahr 2011 auslaufen, müssten
– vorbehaltlich der rechtlichen Fragen einer Kooperation –
Rettungsdienstleistungen bundesweit ausgeschrieben werden. An dieser
Ausschreibung können sich auch DRK und KBA beteiligen.
