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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2008/106

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:

 

Der Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung wird in dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf zugestimmt. Die Satzung tritt zum 01.02.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 29.03.2001 außer Kraft.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Verabschiedung des neuen Schulgesetzes für Schleswig-Holstein am 24.01.2007 und seinem Inkrafttreten zum 09.02.2007 änderten sich u. a. auch die Bestimmungen über die Schülerbeförderung. So wurde im § 114 Abs. 2 SchulG die Regelung aufgenommen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 30% des Betrages beteiligt werden, der für eine Monatskarte für Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr nach dem jeweils geltenden Tarif aufzuwenden wäre.

 

Die Einführung der generellen Eigenbeteiligung machte es erforderlich, die bis dato geltende Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten der Schülerbeförderung vom 29.03.2001 zu ändern und den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Eigenbeteiligung anzupassen. Dies erfolgte mit KT-Beschluss vom 05.07.2007.

 

§ 114 des Schulgesetzes wurde durch den Landtag 19.02.2008 erneut geändert. § 114 Abs. 2 SchulG hob nun die generelle Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten auf und ließ es den Kreisen als Kann-Bestimmung nun frei, per Satzung zu regeln, Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeteiligung angemessen an den Kosten der Schülerbeförderung zu beteiligen. Diese Gesetzesänderung trat zum 09.02.07 rückwirkend in Kraft. Damit entsprach die vom Kreistag am 05.07.2007 verabschiedete Satzung nicht mehr der gesetzlichen Grundlage und war erneut zu ändern und anzupassen.

 

Auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport war eine interfraktionelle Arbeitsgruppe mit der Aufgabe betraut, die Schülerbeförderungssatzung des Kreises zu überarbeiten und den Gremien des Kreises einen modifizierten Satzungsentwurf zu unterbreiten. Mitglieder der Arbeitsgruppe waren Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die SVG Südholsteinische Verkehrsservicegesellschaft mbH, der SH Gemeindetag, Vertreter der örtlichen Schulträger und die Verwaltung.

 

In insgesamt drei Arbeitsgruppensitzungen konnte eine Satzungsempfehlung im beigefügten Entwurf erarbeitet werden. Neben einigen redaktionellen Änderungen sind besonders herauszustellen:

 

§ 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

            „Notwendig sind höchstens die Schülerbeförderungskosten, die zur nächstgelegenen

            Schule der gewählten Schulart (§9 Abs. 1 SchulG) entstehen würden.“

           

            Diese Formulierung berücksichtigt die Wahlfreiheit der Eltern nach § 24 Abs. 1 SchulG

            zum Besuch von Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und

                 Förderzentren.

 

§ 2 Abs 3 zweiter Halbsatz dient der Klarstellung

 

§ 4 Abs 1 erhält folgende Fassung:

 

            „ Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen einem oder bei

            Gemeinden mit geschlossenen Ortsteilen mehreren zentralen Punkten des

            Wohnortes der Schülerin bzw. des Schülers und einem oder mehreren zentralen

            Punkten des Schulortes der nach § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5 SchulG zuständigen Schule,

            bei anderen Schularten der nächstgelegenen gewählten Schule. Der oder die zentralen

            Punkte des Wohnortes und des Schulortes werden vom Kreis nach Anhörung des

            Schulträgers und der Wohnsitzgemeinde festgesetzt.“

            Die Arbeitsgruppe hat sich hier einvernehmlich dafür ausgesprochen, die

            verkehrsübliche Wegbestimmung nach dem Prinzip der zentralen Punkte zu wählen, weil

            diese Regelung im Vergleich zur Entfernungsbestimmung von Wohnung zur Schule

            gerechter erscheint und in der Regel unterschiedliche Beförderungsansprüche innerhalb

            eines gemeinsamen Wohnortes ausschließt.

 

§ 4 Abs. 3 wird zu a) von Klassenstufe 4 auf Klassenstufe 5 geändert

           

            In Anbetracht der nicht überall in gleichem Maße vorhandenen gesicherten Schulwege

            (Geh-, Radwege, Fußgängerüberwege, Ampelanlagen u. m.) empfiehlt die Arbeitsgruppe

            den Beförderungsanspruch auf die Klassenstufe 5 auszuweiten. Gerade in der

            Klassenstufe 5 findet für alle Schülerinnen und Schüler eine Neuorientierung bezüglich

            des weiteren Schulbesuchs statt und diese Schülerinnen und Schüler sind in dieser Zeit

            in besonderer Weise gefordert, so dass aus fürsorglichen Überlegungen heraus auch

            diesen Schülerinnen und Schülern weiterhin die Möglichkeit gegeben sein sollte, am             geförderten Schulbusverkehr teilzunehmen.

 

§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

            „Für behinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit

            sonderpädagogischem Förderbedarf können auch kürzere Wege zugelassen werden,

            wenn die Behinderung bzw. der Förderbedarf dies nicht nur vorübergehend erfordert.“

 

            Mit Einbeziehung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird auf praxisbezogenen

            Bedarf reagiert.

 

§ 5 Abs. 3 wird eingefügt aus § 6 Abs. 2

 

§ 5 Abs. 5 wird eingefügt aus § 7 Abs. 1

 

            Dies hat redaktionelle Gründe (sachliche Zuordnung)

 

§ 5 Abs 6 wird neu eingefügt

 

            Regelungsaufnahme dient der Klarstellung der Kostenträgerschaft.

 

§ 6 erhält mit „Wartezeiten“ eine neue Überschrift

 

§ 6 Abs. 1 erhält den Wortlaut des bisherigen § 7 Abs. 2 und wird zur besseren Lesbarkeit

            redaktionell geändert.

 

§ 7 bekommt den Wortlaut des bisherigen § 8

 

§ 8 bekommt den Wortlaut des bisherigen § 9

 

§ 10 alt – Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten – wird ersatzlos gestrichen

 

§ 9 neu erhält „Erstattungsverfahren“ als Überschrift

 

§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

            Die Landrätin wird ermächtigt, zur Senkung der Verwaltungskosten und zur Verwal-

            tungsvereinfachung vorrangig eine pauschale 2/3-Erstattung der Schulerbeförderungs-

            kosten auf der Grundlage dieser Satzung mit den Schulträgern im Kreis für eine Gel-

            tungsdauer von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren.

 

            Mit dieser Regelung wird die Empfehlung des Landesrechnungshofes zum pauschalier-

            ten Abrechnungsverfahren aufgenommen.

 

Aus § 12 alt wird § 10 neu mit folgendem Wortlaut:

 

            (1) In Härtefällen kann von den Regelungen dieser Satzung durch den Kreis im Einver

            nehmen mit dem Schulträger oder mit Zustimmung des Kreises abgewichen werden.

 

            (2) Diese Satzung tritt zum 01.02.2009 in Kraft.

 

            (3) Die Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen

            Kosten für die Schülerbeförderung vom 29.03.2001 tritt zum gleichen Zeitpunkt

            außer Kraft.

 

Die Arbeitsgruppe ist der einhelligen Auffassung, mit diesem Satzungsentwurf eine Empfehlung vorgelegt zu haben, die zum einen den gesetzlichen Bestimmungen des gültigen Schulgesetzes Rechnung trägt, zum anderen bedeutsame Umstände in Bezug auf die Schulwegsicherung berücksichtigt und darüber hinaus Regelungen gefunden hat, die einem Beförderungsanspruch

weitestgehend gerecht werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt den Gremien des Kreises die Annahme der Satzung im vorgelegten Entwurf.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die Aufhebung der Elternbeteiligung führt zu Mehrkosten beim Kreis und den örtlichen Schulträgern. Die Mehrkosten für den Kreis werden mit max. 125.000 € p.a. anzusetzen sein.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 241

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 531200

                       531310

                       542910

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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