Drucksache - DrS/2008/106
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Schulangelegenheiten (Schulverwaltung)
- Bearbeitung:
- Rüdiger Jankowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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28.10.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.11.2008
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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13.11.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der
Kreistag beschließt:
Der
Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der
notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung wird in dem von der Verwaltung
vorgelegten Entwurf zugestimmt. Die Satzung tritt zum 01.02.2009 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 29.03.2001 außer Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit
Verabschiedung des neuen Schulgesetzes für Schleswig-Holstein am 24.01.2007 und
seinem Inkrafttreten zum 09.02.2007 änderten sich u. a. auch die Bestimmungen über
die Schülerbeförderung. So wurde im § 114 Abs. 2 SchulG die Regelung
aufgenommen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler an
den Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 30% des Betrages beteiligt
werden, der für eine Monatskarte für Schülerinnen und Schüler im öffentlichen
Personennahverkehr nach dem jeweils geltenden Tarif aufzuwenden wäre.
Die
Einführung der generellen Eigenbeteiligung machte es erforderlich, die bis dato
geltende Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen
Kosten der Schülerbeförderung vom 29.03.2001 zu ändern und den gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich der Eigenbeteiligung anzupassen. Dies erfolgte mit
KT-Beschluss vom 05.07.2007.
§ 114 des
Schulgesetzes wurde durch den Landtag 19.02.2008 erneut geändert. § 114 Abs. 2
SchulG hob nun die generelle Elternbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten
auf und ließ es den Kreisen als Kann-Bestimmung nun frei, per Satzung zu
regeln, Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Kosten der
Schülerbeteiligung angemessen an den Kosten der Schülerbeförderung zu
beteiligen. Diese Gesetzesänderung trat zum 09.02.07 rückwirkend in Kraft.
Damit entsprach die vom Kreistag am 05.07.2007 verabschiedete Satzung nicht
mehr der gesetzlichen Grundlage und war erneut zu ändern und anzupassen.
Auf
Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport war eine
interfraktionelle Arbeitsgruppe mit der Aufgabe betraut, die
Schülerbeförderungssatzung des Kreises zu überarbeiten und den Gremien des
Kreises einen modifizierten Satzungsentwurf zu unterbreiten. Mitglieder der
Arbeitsgruppe waren Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die SVG
Südholsteinische Verkehrsservicegesellschaft mbH, der SH Gemeindetag, Vertreter
der örtlichen Schulträger und die Verwaltung.
In
insgesamt drei Arbeitsgruppensitzungen konnte eine Satzungsempfehlung im
beigefügten Entwurf erarbeitet werden. Neben einigen redaktionellen Änderungen
sind besonders herauszustellen:
§ 2 Abs.
2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Notwendig
sind höchstens die Schülerbeförderungskosten, die zur nächstgelegenen
Schule
der gewählten Schulart (§9 Abs. 1 SchulG) entstehen würden.“
Diese
Formulierung berücksichtigt die Wahlfreiheit der Eltern nach § 24 Abs. 1 SchulG
zum
Besuch von Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und
Förderzentren.
§ 2 Abs 3
zweiter Halbsatz dient der Klarstellung
§ 4 Abs 1
erhält folgende Fassung:
„
Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen einem oder bei
Gemeinden
mit geschlossenen Ortsteilen mehreren zentralen Punkten des
Wohnortes
der Schülerin bzw. des Schülers und einem oder mehreren zentralen
Punkten
des Schulortes
der nach § 24 Abs. 1, 2, 3 und 5 SchulG zuständigen Schule,
bei
anderen Schularten der nächstgelegenen gewählten Schule. Der oder
die zentralen
Punkte
des Wohnortes und des Schulortes werden vom Kreis nach Anhörung
des
Schulträgers
und der Wohnsitzgemeinde festgesetzt.“
Die
Arbeitsgruppe hat sich hier einvernehmlich dafür ausgesprochen, die
verkehrsübliche
Wegbestimmung nach dem Prinzip der zentralen Punkte zu wählen, weil
diese
Regelung im Vergleich zur Entfernungsbestimmung von Wohnung zur Schule
gerechter
erscheint und in der Regel unterschiedliche Beförderungsansprüche innerhalb
eines
gemeinsamen Wohnortes ausschließt.
§ 4 Abs.
3 wird zu a) von Klassenstufe 4 auf Klassenstufe 5 geändert
In
Anbetracht der nicht überall in gleichem Maße vorhandenen gesicherten Schulwege
(Geh-,
Radwege, Fußgängerüberwege, Ampelanlagen u. m.) empfiehlt die Arbeitsgruppe
den
Beförderungsanspruch auf die Klassenstufe 5 auszuweiten. Gerade in der
Klassenstufe
5 findet für alle Schülerinnen und Schüler eine Neuorientierung bezüglich
des
weiteren Schulbesuchs statt und diese Schülerinnen und Schüler sind in dieser
Zeit
in
besonderer Weise gefordert, so dass aus fürsorglichen Überlegungen heraus auch
diesen
Schülerinnen und Schülern weiterhin die Möglichkeit gegeben sein sollte, am geförderten
Schulbusverkehr teilzunehmen.
§ 4 Abs.
4 erhält folgende Fassung:
„Für
behinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf
können auch kürzere Wege zugelassen werden,
wenn
die Behinderung bzw. der Förderbedarf dies nicht nur
vorübergehend erfordert.“
Mit
Einbeziehung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird auf praxisbezogenen
Bedarf
reagiert.
§ 5 Abs.
3 wird eingefügt aus § 6 Abs. 2
§ 5 Abs.
5 wird eingefügt aus § 7 Abs. 1
Dies
hat redaktionelle Gründe (sachliche Zuordnung)
§ 5 Abs 6
wird neu eingefügt
Regelungsaufnahme
dient der Klarstellung der Kostenträgerschaft.
§ 6
erhält mit „Wartezeiten“ eine neue Überschrift
§ 6 Abs.
1 erhält den Wortlaut des bisherigen § 7 Abs. 2 und wird zur besseren Lesbarkeit
redaktionell
geändert.
§ 7
bekommt den Wortlaut des bisherigen § 8
§ 8
bekommt den Wortlaut des bisherigen § 9
§ 10 alt
– Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten – wird ersatzlos gestrichen
§ 9 neu
erhält „Erstattungsverfahren“ als Überschrift
§ 9 Abs.
2 erhält folgende Fassung:
„Die
Landrätin wird ermächtigt, zur Senkung der Verwaltungskosten und zur
Verwal-
tungsvereinfachung
vorrangig eine pauschale 2/3-Erstattung der Schulerbeförderungs-
kosten
auf der Grundlage dieser Satzung mit den Schulträgern im Kreis für eine Gel-
tungsdauer
von mindestens 3 Jahren zu vereinbaren.
Mit
dieser Regelung wird die Empfehlung des Landesrechnungshofes zum pauschalier-
ten
Abrechnungsverfahren aufgenommen.
Aus § 12
alt wird § 10 neu mit folgendem Wortlaut:
(1)
In Härtefällen kann von den Regelungen dieser Satzung durch den
Kreis im Einver
nehmen
mit dem Schulträger oder mit Zustimmung des Kreises abgewichen werden.
(2)
Diese Satzung tritt zum 01.02.2009 in Kraft.
(3)
Die Satzung des Kreises Segeberg über die Anerkennung der notwendigen
Kosten
für die Schülerbeförderung vom 29.03.2001 tritt zum gleichen Zeitpunkt
außer
Kraft.
Die
Arbeitsgruppe ist der einhelligen Auffassung, mit diesem Satzungsentwurf eine
Empfehlung vorgelegt zu haben, die zum einen den gesetzlichen Bestimmungen des
gültigen Schulgesetzes Rechnung trägt, zum anderen bedeutsame Umstände in Bezug
auf die Schulwegsicherung berücksichtigt und darüber hinaus Regelungen gefunden
hat, die einem Beförderungsanspruch
weitestgehend
gerecht werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt den Gremien des Kreises die Annahme
der Satzung im vorgelegten Entwurf.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
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Nein |
X |
Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Die
Aufhebung der Elternbeteiligung führt zu Mehrkosten beim Kreis und den örtlichen
Schulträgern. Die Mehrkosten für den Kreis werden mit max. 125.000 € p.a.
anzusetzen sein. |
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Mittelbereitstellung |
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X |
Teilplan:
241 |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto:
531200
531310
542910 |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
X |
Nein |
|
Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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38,3 kB
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