Drucksache - DrS/2008/098
Grunddaten
- Betreff:
-
Jürgen-Fuhlendorf-Gymnasium Bad Bramstedt Übergang der Schulträgerschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Schulangelegenheiten (Schulverwaltung)
- Bearbeitung:
- Rüdiger Jankowski
- Beteiligt:
- Eigenbetrieb "Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg"; Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR; FB Zentrale Steuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
23.10.2008
|
Sachverhalt
Gliederung
der Vorlage:
0. Sachverhalt
I. Vermögensauseinandersetzung (Ist-Werte)
·
Grundstück
·
Gebäude
·
Einrichtung
II. Anerkanntes
Raumprogramm
III. Zusätzlicher
Bedarf Mensa
IV. Dienstleistung
durch GMSE
V.
Schlussbetrachtung aus Sicht der Verwaltung
Neun
Anlagen
0.
Sachverhalt
Vorgeschichte
§ 59
Schulgesetz alter Fassung bestimmte die Gemeinden, die zentrale Orte sind, zu
Trägern der Gymnasien. Erklärte sich ein solcher Zentralort zur Trägerschaft
nicht bereit, so hatten die Kreise Träger zu sein. So verhielt es sich bezüglich
des Gymnasiums Jürgen-Fuhlendorf-Schule in Bad Bramstedt. Diese Schule war bis
dato ein Landesgymnasium und Landesgymnasien gingen Kraft Gesetzes (§ 128 Abs.
1 SchulG) mit dem 01.01.1982 auf den neuen Träger über.
Nachdem sich
die Stadt Bad Bramstedt damals nicht zur Übernahme der Trägerschaft bereit
erklärte, ging die Trägerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag auf den
Kreis Segeberg über.
Entsprechend
der Empfehlung des Kulturausschusses des Kreises vom 08.09.1998 wurde versucht,
das Gymnasium mit Wirkung vom 01.01.2001 in die gesetzliche Trägerschaft
zurückzuführen. Trotz mehrerer Verhandlungen mit der Stadt Bad Bramstedt und
des Angebots zur Zahlung von Ausgleichleistungen von insgesamt 1.450.000 DM
gelang es nicht, den Wechsel in der Trägerschaft herbeizuführen.
Gesetzliche
Ausgangslage heute
Nach den
Bestimmungen des § 53 SchulG i.V.m. § 148 Abs. 6 SchulG werden allgemein bildende
Schulen – insbesondere auch die Gymnasien – künftig in der
Trägerschaft von Städten und Gemeinden bzw. Schulverbänden geführt. Die
Trägerschaft für allgemein bildende
Schulen geht daher zum 1.8.2009 automatisch auf die Standortkommunen über.
Dieser gesetzlich vorgesehene Ablauf tritt für das Gymnasium
Jürgen-Fuhlendorf-Schule in Bad Bramstedt ein.
Das
Schulgesetz verlangt im Falle eines Schulträgerwechsels eine faire
Vermögensauseinandersetzung durch angemessenen Interessenausgleich. Nach
Auffassung des MBF kann dabei als Leitlinie gelten, was auch bisherige
Rechtslage war: Schulgebäude und –inventar gehen in der Regel
entschädigungslos an den neuen Aufgabenträger über. Dabei wird unterstellt,
dass die Gebäude und Einrichtungen in einem guten Funktionszustand sind. Anders
kann es sich verhalten, wenn vom bisherigen Träger in den letzten Jahren
erhebliche Investitionen getätigt und dafür Kredite aufgenommen wurden oder
umgekehrt, wenn der Zustand der Schule – etwa durch unterlassene
Bauunterhaltung oder –erweiterung – größere Investitionen dringend
erforderlich macht. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Referat im Ministerium
für Bildung und Frauen wird an dieser Rechtsauffassung festgehalten. Diese
Rechtsauffassung berücksichtigt allerdings nicht die heute notwendige doppische
Betrachtungsweise. Der Umgang mit dieser Betrachtungsweise ist im MBF bisher
noch nicht thematisiert.
Weiter
wird seitens des MBF angemerkt, dass bei einem Wechsel der Trägerschaft der
bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft verbundenen Rechte und Pflichten
auf den neuen Schulträger zu übertragen hat. Diese Übertragung der Rechte und
Pflichten führt im Ergebnis in der Regel auch zu einer Eigentumsübertragung
an den Schulliegenschaften und eine solche Eigentumsübertragung ist
grundsätzlich auch geeignet und erforderlich, damit der neue Schulträger die
auf ihn übertragene Selbstverwaltungsaufgabe auch in ausreichendem Maße
wahrnehmen kann. Die Angemessenheit der Regelung wird dadurch gewahrt, dass die
Beteiligten einen Interessenausgleich zu vereinbaren haben, der davon abhängig
ist, ob der Eigentumsübergang als Substanzgewinn oder eher als dauerhafte
Belastung mit laufenden Kosten eingeordnet werden muss. Die Verhältnismäßigkeit
kann auch dadurch gewahrt werden, dass sich die Beteiligten alternativ zum
Eigentumsübergang darauf verständigen, dass das Eigentum beim bisherigen
Schulträger verbleibt und dem neuen Schulträger Nutzungsrechte eingeräumt werden,
die ihm die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben ermöglicht.
Möglichkeiten
der Abwicklung
Es hat in
einigen Kreisen Schleswig-Holsteins bereits Schulträgerwechsel bei Gymnasien
gegeben. Bekannt sind hier die Trägerwechsel aus dem Kreis Stormarn und aus dem
Kreis Rendsburg-Eckernförde. Auch im Kreis Pinneberg stehen Wechsel der
Schulträgerschaft von Gymnasien bevor. In
schon vollzogenen Trägerwechseln liegen den Verträgen unterschiedliche
Vermögensauseinandersetzungen zu Grunde:
Beispiel
1
- Der Kreis überträgt das
Eigentum unentgeltlich auf die Gemeinde.
- Die Gemeinde verpflichtet sich,
die Kapitaldienstaufwendungen des Kreises für die Sanierung des
Schulgebäudes und der Sporthalle auf der Basis einer benannten Darlehenssumme
zu erstatten.
- Die Gemeinde verpflichtet sich
darüber hinaus, dem Kreis ab dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2018 einen
festen Anteil des Investitionskostenanteils gemäß § 111 Abs. 4 in Verbindung
mit § 148 Abs. 11 Schulgesetz zu erstatten. Der dem Kreis zu erstattende
Anteil wird betragsmäßig auf jährlich 30.000 € für den Zeitraum
01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie auf jährlich 60.000 € für den
Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2018 festgeschrieben.
Eine
solche Abwicklung war nach der Kameralistik möglich. Anders schon im
Beispiel
2 (Entwurfsstadium)
- Darstellung der Vermögenswerte
nach GemHVO-Doppik mit Gebäuderestbuchwert zum 01.01.2007 zzgl.
rückindizierte Grundstückswerte, Wert der Außenanlagen und Restbuchwert
des beweglichen Vermögens.
- Darstellung der
Investitionsmaßnahmen des Kreises im Zeitraum von 2001 bis heute mit
Kreditfinanzierung aus KIF. Die Rückzahlung der KIF-Kredite wird vom neuen
Träger in voller Resthöhe übernommen.
- Der Kreis verzichtet darauf,
die auf das Gymnasium entfallenden Kommunalkredite zu ermitteln und
verpflichtet sich, diese im Rahmen der Gesamtkreditwirtschaft des Kreises
zu tilgen.
- Das Eigentum an den
Gesamtschulliegenschaften geht auf den neuen Träger über.
- Weitere noch anstehende
Investitionen im Rahmen der Bauunterhaltung werden vom Kreis auf seine
Kosten in den Jahren 2007 – 2009 komplett abgewickelt.
Für den
Kreis Segeberg ist zu entscheiden, zu welchen Konditionen ein Übergang der
Schulträgerschaft vor allem im Hinblick auf die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung bei angemessenem Interessenausgleich stattfinden kann. Die
zum 01.01.08 beim Kreis Segeberg eingeführte Doppik erfordert allerdings eine
Betrachtungsweise aller ergebniswirksamen Faktoren wie z.B. die
Abschreibungen, Zinsaufwendungen, die Auflösung von Sonderposten für erhaltene
Zuweisungen oder die Auflösung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für gewährte
Zuweisungen. Eine Rückfrage im zuständigen Referat des Innenministeriums hat ergeben,
dass anlässlich eines Schulträgerwechsels keine Ausnahmen hinsichtlich der
doppischen Bewertungsregelungen von Schulgrundstücken und –gebäuden
zugelassen werden können.
Für die
Übertragung der Jürgen-Fuhlendorf-Schule ergeben sich aus heutiger Sicht
verschiedene Möglichkeiten, wobei sich die zu verhandelnden Themen auf die
folgenden Punkte konzentrieren:
I. Vermögensauseinandersetzung (Ist-Werte)
·
Grundstück
·
Gebäude
·
Einrichtung
II. Anerkanntes
Raumprogramm
III. Zusätzlicher
Bedarf Mensa
IV. Dienstleistung
durch GMSE
I.
Vermögensauseinandersetzung:
Vorbemerkung:
Die
dargestellten Zahlen sind ein Auszug aus den Bilanzen für den Eigenbetrieb bzw.
den Kreis. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2008. D.h. bei einem
Trägerwechsel Mitte 2009 würden sich die dargestellten Zahlen aufgrund von
Abschreibungen etc. entsprechend verändern.
Die Höhe
der Betriebs- und Geschäftsausstattungen, die beim Kreis bilanziert werden,
wird sich aufgrund von weiteren Anschaffungen bis zum Jahresende bzw. bis Mitte
2009 noch erhöhen und müsste somit noch aktualisiert werden.
Folgende
Varianten werden dargestellt und verglichen:
Variante I. A Vermietung
durch den Eigenbetrieb (Anlage 1 u. 2)
Die Mieterträge müssten 563.704,13
€ p. a. betragen um die Aufwendungen für
Abschreibung,
Zinsaufwendungen, Bauunterhaltung und Verwaltungskosten zu
decken, damit beim
Eigenbetrieb kein Verlust entsteht. In dieser Summe sind
noch keine Nebenkosten
wie Reinigung, Hausmeisterdienste, Versicherung, Ab-
fallgebühren und
Energiekosten enthalten. Diese errechnen sich für 2009 auf
etwa 489.800,00 €.
Die Höhe der
erforderlichen Mieterträge variiert jedes Jahr, da die Erträge durch
die Auflösung der
Sonderposten jedes Jahr geringer werden.
Die Abschreibungen und
kalkulatorischen Zinsen in einer jährlichen Höhe von
7.421,66 €, die
beim Kreis für die Betriebs- und Geschäftsausstattungen der Jür-
gen-Fuhlendorf Schule
entstehen, müssten ebenfalls durch Mieterträge ausgegli-
chen werden. D.h. um
diesen Betrag müssten sich die Mieterträge noch erhöhen,
so dass sich Mieterträge
in einer Höhe von 571.125,79 € p. a. ergeben.
Oder der Kreis verkauft
das gesamte Inventar an den neuen Schulträger, dann
bleibt es bei der erst
genannten Summe der Mieterträge.
Variante I. B Verkauf
durch den Eigenbetrieb (Anlagen 3 + 4)
Beim Verkauf durch den
Eigenbetrieb entsteht gemäß der Berechnung für 2008
ein jährlicher
Verlust in Höhe von 401.118,39 €.
Dieser Betrag ergibt
sich aus der Differenz der Aufwendungen (Auflösung der
aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten für das Gebäude, Grundstück und der
Zinsaufwendungen) und
der Erträge, die aus der Auflösung der Sonderposten
resultieren.
Da die Erträge aus
der Auflösung der Sonderposten jährlichen sinken, müssen
die
Gesamtaufwendungen und -erträge betrachtet werden.
Verkauf durch
Eigenbetrieb (EB)
Grundstück 1.796.800,00 EB
Gebäude 9.589.891,15 EB
BGA 107.318,45 Kreis
Gesamtaufwendungen 11.494,009,60
Sonderrücklage 280.392,47
EB
Sonderposten 3.463,036,71 EB
Sonderposten 2.307,743,04
Gesamterträge 6.051.172,22
Differenz 5.442.837,38
D.h., würde dieser
Betrag als einmaliger Verkaufspreis erzielt werden, entstünde
dem Eigenbetrieb / dem Kreis
kein Verlust.
Variante I. C Verkauf
durch den Kreis (Anlage 5)
Beim Verkauf durch den
Kreis entsteht ab Übertragung für 30 Jahre ein jährlicher
Verlust in Höhe von 308.133,34
€. Voraussetzung ist die Rückübertragung der
Jürgen-Fuhlendorf Schule
von ISE auf den Kreis.
Dieser Betrag ergibt
sich aus der Differenz der Aufwendungen (Auflösung der
aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten für das Gebäude und der Zinsaufwen-
dungen) und der Erträge,
die aus der Auflösung der Sonderposten resultieren.
Da die Erträge aus
der Auflösung der Sonderposten jährlich sinken, müssen die
Gesamtaufwendungen
und -erträge betrachtet werden.
Verkauf durch den Kreis
Grundstück 384.184,72
Gebäude 3.463.036,71
5.295.207,00
BGA 107.318,45
Gesamtaufwendungen 9.249.746.88
Sonderrücklage 280.392,47
Sonderposten 3.463.036,71
2.307.743,04
Gesamterträge 6.051.172,22
Differenz 3.198.574,66
D.h. wenn dieser Betrag
als einmaliger Verkaufspreis erzielt werden könnte,
entstünde dem Kreis kein
Verlust.
Würde ein geringerer
Verkaufpreis erzielt werden, z. B. in Höhe von 808.053,76 €
(siehe kameralistische
Berechnung) ergäbe sich ein Verlust in Höhe von
2.390.520,90 €.
Die Unterschiede der
Gesamtaufwendungen beim EB (11.494.009,60 €) und
Kreis (9.249.746,88
€) ergeben sich aus der Bewertung des Anlagevermögens.
Für den Eigenbetrieb
wurde das gesamte Anlagevermögen durch die Firma
w.econ zum Stand
31.12.2007 gem. Sachwertverfahren bewertet. Der Kreis muss
das Vermögen nach
Anschaffungs- und Herstellkosten bewerten, die in diesem
Fall geringer sind (vor
allem bezogen auf das Grundstück).
Variante I. D Schenkung
Siehe Berechnung
Varianten B (Anlage 3 + 4) und C (Anlage 5).
Eine Schenkung aus Sicht
des Eigenbetriebes würde einen Verlust in Höhe von
5.442.837,38 bedeuten,
eine Schenkung aus Sicht des Kreises in Höhe von
3.198.574,66 €.
Vergleichsbetrachtung I. E Kreis bleibt Schulträger
(Anlage 6)
Wenn der Kreis weiterhin
Schulträger wäre und die JFS vom Eigenbetrieb mieten
würde, entstünde für den
Kreis ein Verlust in Höhe von 514.625,79 € p. a.
Kaufmännisches
/ unternehmensstrategisches Fazit
Variante
I A: Vermietung durch den Eigenbetrieb
aus Sicht
des Kreises: |
o
Ohne Auswirkungen. |
aus Sicht
ISE: |
o
Positiv, weil kostendeckende Mieterträge. |
aus Sicht
GMSE: |
o
positiv, weil kostendeckende Dienstleistungsvergütung. |
aus Sicht
des zukünftigen Schulträgers |
|
Variante
I B: Verkauf durch den Eigenbetrieb
aus Sicht
des Kreises: |
o
Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE
nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis
weiterreichen würde. |
aus Sicht
ISE: |
o
Keine Nachteile, bei erreichen eines Verkaufspreises in Höhe von
5.442.837,38. |
aus Sicht
GMSE: |
o
Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt. |
aus Sicht
des zukünftigen Schulträgers |
|
Variante
I C: Verkauf durch den Kreis
aus Sicht
des Kreises: |
o
Keine Nachteile, bei erreichen eines Verkaufspreises in Höhe von
3.198.574,66 €. o
Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE
nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis weiterreichen
würde. |
aus Sicht
ISE: |
o
ohne Auswirkung |
aus Sicht
GMSE: |
o
Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt. |
aus Sicht
des zukünftigen Schulträgers |
|
Variante
I D: Schenkung
aus Sicht
des Kreises: |
o
Negativ, weil es immer ein Verlust für den Kreis bedeutet, entweder
direkt oder durch Erstattung des Verlustes beim Eigenbetrieb; o
Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE
nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis
weiterreichen würde. |
aus Sicht
ISE: |
o
Ohne Auswirkung, da Verlust an Kreis übertragen wird. |
aus Sicht
GMSE: |
o
Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt. |
aus Sicht
des zukünftigen Schulträgers |
|
Variante
I E: Kreis bleibt Schulträger
aus Sicht
des Kreises: |
o
Negativ, da deutlicher Verlust jedes Jahr entsteht. |
aus Sicht
ISE: |
o
Positiv, weil kostendeckende Mieterträge. |
aus Sicht
GMSE: |
o
Positiv, da der Kreis die Dienstleistung beauftragt. |
aus Sicht
des zukünftigen Schulträgers |
|
II. Anerkanntes
Raumprogramm
Für die JFS sind in der
Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Kreises
Segeberg 2007 –
2011 (KT-Beschluss vom 13.12.06) bauliche Erweiterungen für
den
naturwissenschaftlichen Bereich und für die Bereiche Kunst und Musik mit
einer Hauptnutzfläche
von 663 m² (siehe Anlage) als notwendig und umzusetzen
anerkannt. An Baukosten
wären für die Umsetzung ca. 2 Mio. EUR und für die
Ausstattung ca. 300.000
EUR, zusammen also 2,3 Mio EUR, anzusetzen.
Auch hier ist zu
entscheiden, ob Planung, Bau und Finanzierung des bereits an-
erkannten Raumprogramms
über GMSE oder den zukünftigen Träger erfolgen
wird und auch dazu
bieten sich unterschiedliche Varianten an:
Variante II. A Vermietung
durch Eigenbetrieb
In diesem Fall würde
Planung / Bau / Finanzierung durch den Eigenbetrieb erfol-
gen. Die Investitionen
wären in den unter I A genannten Mietpreis abzuwickeln
und diesen entsprechend
erhöhen.
Variante II. B Verkauf
durch Eigenbetrieb
Neuer
Träger wird Eigentümer und entschiedet, GMSE mit Planung und Bau bei Zahlung
einer Dienstleistungsvergütung zu beauftragen oder die Maßnahme selbst durchzuführen.
Variante II. C Eigentümerwechsel
auf neuen Träger
In dieser Variante wäre
denkbar, das Eigentum auf den neuen Träger übergehen
zu lassen, das
anerkannte Raumprogramm aber noch durch den Eigenbetrieb zu
planen, zu bauen und zu
finanzieren. In diesem Fall könnte es auf dem Verhand-
lungsweg gelingen, für
die umgesetzte Maßnahme eine Refinanzierung oder Teil-
refinanzierung zu
erreichen, nämlich insofern, als dass mit dem Träger vereinbart
wird, die über den
Schulkostenbeitrag zu vereinnahmenden Investitionskostenan-
teile von 125,00 €
bzw. 250,00 € für einen zu vereinbarenden Zeitraum an den
Eigenbetrieb abzuführen.
Dazu folgende Beispielrechnung:
Investitionskostenanteil
pro Schüler / Jahr bis einschl. 2012 125,00 €
ab
2013 250,00 €
Laufzeit der
Refinanzierung 20 Jahre
Auswärtige Schüler rd.
500 x 125,00 € x 4 Jahre (2009 – 12) 250.000 €
500 x 250,00 € x 16 Jahre(2013 - 28) 2.000.000 €
Die jährliche Summe wäre
nach tatsächlicher auswärtiger Schülerzahl zu errech-
nen und wird bei
rückläufiger Schülerzahl entsprechend geringer ausfallen.
III. Zusätzlicher
Bedarf Mensa
Bedingt durch den
zunehmend stattfindenden Nachmittagsunterricht stellt sich an
der JFS der zusätzliche
Bedarf nach Einrichtung einer Mensa in angemessener
Größe, wobei eine
Hauptnutzflache von etwa 500 m² seitens
der Schule für not-
wendig erachtet wird.
Dieser Bedarf ist bisher allerdings nicht Gegenstand eines
anerkennenden
politischen Beschlusses der Kreisgremien.
Im
Falle eines Eigentümerwechsels sollte daher die Durchführung und Finanzierung
der Maßnahme in der Zuständigkeit des neuen Trägers liegen.
IV. Dienstleistung
durch GMSE
Losgelöst von den
Betrachtungen der Varianten zu I und II bietet die GMSE an,
die bisher erbrachten
Dienstleistungen auch zukünftig zu erbringen. Dies sind
·
Hausmeisterdienste
·
Reinigungsdienste
·
Hausverwaltung
für Abrechnung der Nebenkosten wie
Abgaben und Versicherung, Energielieferung
und außer-
schulische Nutzungen
Hier wäre es im
Interesse der GMSE und auch des Kreises wünschenswert, mit
dem neuen Träger eine
entsprechende Vereinbarung zu verhandeln.
V. Schlussbetrachtung
aus Sicht der Verwaltung:
Unter der
Voraussetzung, dass der neue Schulträger eine kostendeckende Miete zahlt,
empfiehlt die Verwaltung:
- Der Eigenbetrieb vermietet die
Jürgen-Fuhlendorf-Schule (Variante I. A)
- Die Durchführung der
Fachraumberatung und entsprechende zusätzliche Vermietung erfolgt durch
den Eigenbetrieb (Variante II. A)
- Vorausgesetzt, die Jürgen-Fuhlendorf-Schule
wird vermietet, so müsste auch die Mensa (Variante III.) durch GMSE
erstellt und vermietet werden. Im Falle des Eigentümerwechsels hätte
hingegen der neue Eigentümer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
- In jedem Fall sollten die
bisherigen Dienstleistungen auch zukünftig durch die GMSE erbracht werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
|
Nein |
X |
Ja: |
|
Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
Wie im
Vorlagentext dargestellt |
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Mittelbereitstellung |
|
|
Teilplan: |
|
|
In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
|
In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
|
Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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|
in Höhe
von |
|
Euro |
|
(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
|
Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
|
|
Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
|
Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug
zum strategischen Management:
|
Nein |
|
Ja; |
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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15,1 kB
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2
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13,8 kB
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3
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16,6 kB
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4
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(wie Dokument)
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14,5 kB
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5
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(wie Dokument)
|
16,7 kB
|
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6
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(wie Dokument)
|
14,3 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
12,8 kB
|
|||
8
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(wie Dokument)
|
12,5 kB
|
|||
9
|
(wie Dokument)
|
14,5 kB
|
|||
10
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(wie Dokument)
|
219,6 kB
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