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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2008/098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung entsprechend der Schlussbetrachtungen mit dem neuen Schulträger zu verhandeln.

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Sachverhalt

Gliederung der Vorlage:

 

0.   Sachverhalt

I.   Vermögensauseinandersetzung (Ist-Werte)

·         Grundstück

·         Gebäude

·         Einrichtung

      II.    Anerkanntes Raumprogramm

      III.   Zusätzlicher Bedarf Mensa

      IV.  Dienstleistung durch GMSE

V. Schlussbetrachtung aus Sicht der Verwaltung

Neun Anlagen

 

 

0. Sachverhalt

 

Vorgeschichte

 

§ 59 Schulgesetz alter Fassung bestimmte die Gemeinden, die zentrale Orte sind, zu Trägern der Gymnasien. Erklärte sich ein solcher Zentralort zur Trägerschaft nicht bereit, so hatten die Kreise Träger zu sein. So verhielt es sich bezüglich des Gymnasiums Jürgen-Fuhlendorf-Schule in Bad Bramstedt. Diese Schule war bis dato ein Landesgymnasium und Landesgymnasien gingen Kraft Gesetzes (§ 128 Abs. 1 SchulG) mit dem 01.01.1982 auf den neuen Träger über.

Nachdem sich die Stadt Bad Bramstedt damals nicht zur Übernahme der Trägerschaft bereit erklärte, ging die Trägerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag auf den Kreis Segeberg über.

 

Entsprechend der Empfehlung des Kulturausschusses des Kreises vom 08.09.1998 wurde versucht, das Gymnasium mit Wirkung vom 01.01.2001 in die gesetzliche Trägerschaft zurückzuführen. Trotz mehrerer Verhandlungen mit der Stadt Bad Bramstedt und des Angebots zur Zahlung von Ausgleichleistungen von insgesamt 1.450.000 DM gelang es nicht, den Wechsel in der Trägerschaft herbeizuführen.

 

Gesetzliche Ausgangslage heute

 

Nach den Bestimmungen des § 53 SchulG i.V.m. § 148 Abs. 6 SchulG werden allgemein bildende Schulen – insbesondere auch die Gymnasien – künftig in der Trägerschaft von Städten und Gemeinden bzw. Schulverbänden geführt. Die Trägerschaft  für allgemein bildende Schulen geht daher zum 1.8.2009 automatisch auf die Standortkommunen über. Dieser gesetzlich vorgesehene Ablauf tritt für das Gymnasium Jürgen-Fuhlendorf-Schule in Bad Bramstedt ein.

 

Das Schulgesetz verlangt im Falle eines Schulträgerwechsels eine faire Vermögensauseinandersetzung durch angemessenen Interessenausgleich. Nach Auffassung des MBF kann dabei als Leitlinie gelten, was auch bisherige Rechtslage war: Schulgebäude und –inventar gehen in der Regel entschädigungslos an den neuen Aufgabenträger über. Dabei wird unterstellt, dass die Gebäude und Einrichtungen in einem guten Funktionszustand sind. Anders kann es sich verhalten, wenn vom bisherigen Träger in den letzten Jahren erhebliche Investitionen getätigt und dafür Kredite aufgenommen wurden oder umgekehrt, wenn der Zustand der Schule – etwa durch unterlassene Bauunterhaltung oder –erweiterung – größere Investitionen dringend erforderlich macht. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Referat im Ministerium für Bildung und Frauen wird an dieser Rechtsauffassung festgehalten. Diese Rechtsauffassung berücksichtigt allerdings nicht die heute notwendige doppische Betrachtungsweise. Der Umgang mit dieser Betrachtungsweise ist im MBF bisher noch nicht thematisiert.

 

Weiter wird seitens des MBF angemerkt, dass bei einem Wechsel der Trägerschaft der bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Schulträger zu übertragen hat. Diese Übertragung der Rechte und Pflichten führt im Ergebnis in der Regel auch zu einer Eigentumsübertragung an den Schulliegenschaften und eine solche Eigentumsübertragung ist grundsätzlich auch geeignet und erforderlich, damit der neue Schulträger die auf ihn übertragene Selbstverwaltungsaufgabe auch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann. Die Angemessenheit der Regelung wird dadurch gewahrt, dass die Beteiligten einen Interessenausgleich zu vereinbaren haben, der davon abhängig ist, ob der Eigentumsübergang als Substanzgewinn oder eher als dauerhafte Belastung mit laufenden Kosten eingeordnet werden muss. Die Verhältnismäßigkeit kann auch dadurch gewahrt werden, dass sich die Beteiligten alternativ zum Eigentumsübergang darauf verständigen, dass das Eigentum beim bisherigen Schulträger verbleibt und dem neuen Schulträger Nutzungsrechte eingeräumt werden, die ihm die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben ermöglicht.

 

Möglichkeiten der Abwicklung

 

Es hat in einigen Kreisen Schleswig-Holsteins bereits Schulträgerwechsel bei Gymnasien gegeben. Bekannt sind hier die Trägerwechsel aus dem Kreis Stormarn und aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde. Auch im Kreis Pinneberg stehen Wechsel der Schulträgerschaft von Gymnasien bevor. In  schon vollzogenen Trägerwechseln liegen den Verträgen unterschiedliche Vermögensauseinandersetzungen zu Grunde:

 

Beispiel 1

 

  • Der Kreis überträgt das Eigentum unentgeltlich auf die Gemeinde.
  • Die Gemeinde verpflichtet sich, die Kapitaldienstaufwendungen des Kreises für die Sanierung des Schulgebäudes und der Sporthalle auf der Basis einer benannten Darlehenssumme zu erstatten.
  • Die Gemeinde verpflichtet sich darüber hinaus, dem Kreis ab dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2018 einen festen Anteil des Investitionskostenanteils gemäß § 111 Abs. 4 in Verbindung mit § 148 Abs. 11 Schulgesetz zu erstatten. Der dem Kreis zu erstattende Anteil wird betragsmäßig auf jährlich 30.000 € für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie auf jährlich 60.000 € für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2018 festgeschrieben.

Eine solche Abwicklung war nach der Kameralistik möglich. Anders schon im

 

Beispiel 2 (Entwurfsstadium)

 

  • Darstellung der Vermögenswerte nach GemHVO-Doppik mit Gebäuderestbuchwert zum 01.01.2007 zzgl. rückindizierte Grundstückswerte, Wert der Außenanlagen und Restbuchwert des beweglichen Vermögens.
  • Darstellung der Investitionsmaßnahmen des Kreises im Zeitraum von 2001 bis heute mit Kreditfinanzierung aus KIF. Die Rückzahlung der KIF-Kredite wird vom neuen Träger in voller Resthöhe übernommen.
  • Der Kreis verzichtet darauf, die auf das Gymnasium entfallenden Kommunalkredite zu ermitteln und verpflichtet sich, diese im Rahmen der Gesamtkreditwirtschaft des Kreises zu tilgen.
  • Das Eigentum an den Gesamtschulliegenschaften geht auf den neuen Träger über.
  • Weitere noch anstehende Investitionen im Rahmen der Bauunterhaltung werden vom Kreis auf seine Kosten in den Jahren 2007 – 2009 komplett abgewickelt.

 

 

Für den Kreis Segeberg ist zu entscheiden, zu welchen Konditionen ein Übergang der Schulträgerschaft vor allem im Hinblick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei angemessenem Interessenausgleich stattfinden kann. Die zum 01.01.08 beim Kreis Segeberg eingeführte Doppik erfordert allerdings eine Betrachtungsweise aller ergebniswirksamen Faktoren wie z.B. die Abschreibungen, Zinsaufwendungen, die Auflösung von Sonderposten für erhaltene Zuweisungen oder die Auflösung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für gewährte Zuweisungen. Eine Rückfrage im zuständigen Referat des Innenministeriums hat ergeben, dass anlässlich eines Schulträgerwechsels keine Ausnahmen hinsichtlich der doppischen Bewertungsregelungen von Schulgrundstücken und –gebäuden zugelassen werden können.

 

Für die Übertragung der Jürgen-Fuhlendorf-Schule ergeben sich aus heutiger Sicht verschiedene Möglichkeiten, wobei sich die zu verhandelnden Themen auf die folgenden Punkte konzentrieren:

 

I.   Vermögensauseinandersetzung (Ist-Werte)

·         Grundstück

·         Gebäude

·         Einrichtung

      II.    Anerkanntes Raumprogramm

      III.   Zusätzlicher Bedarf Mensa

      IV.  Dienstleistung durch GMSE

 

 I. Vermögensauseinandersetzung:

 

Vorbemerkung:

Die dargestellten Zahlen sind ein Auszug aus den Bilanzen für den Eigenbetrieb bzw. den Kreis. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2008. D.h. bei einem Trägerwechsel Mitte 2009 würden sich die dargestellten Zahlen aufgrund von Abschreibungen etc. entsprechend verändern.

 

Die Höhe der Betriebs- und Geschäftsausstattungen, die beim Kreis bilanziert werden, wird sich aufgrund von weiteren Anschaffungen bis zum Jahresende bzw. bis Mitte 2009 noch erhöhen und müsste somit noch aktualisiert werden.

 

Folgende Varianten werden dargestellt und verglichen:

 

Variante I. A     Vermietung durch den Eigenbetrieb (Anlage 1 u. 2)

                       

                        Die Mieterträge müssten 563.704,13 € p. a. betragen um die Aufwendungen für

                        Abschreibung, Zinsaufwendungen, Bauunterhaltung und Verwaltungskosten zu

                        decken, damit beim Eigenbetrieb kein Verlust entsteht. In dieser Summe sind

                        noch keine Nebenkosten wie Reinigung, Hausmeisterdienste, Versicherung, Ab-

                        fallgebühren und Energiekosten enthalten. Diese errechnen sich für 2009 auf

                        etwa 489.800,00 €.

 

                        Die Höhe der erforderlichen Mieterträge variiert jedes Jahr, da die Erträge durch

                        die Auflösung der Sonderposten jedes Jahr geringer werden.

 

                        Die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in einer jährlichen Höhe von

                        7.421,66 €, die beim Kreis für die Betriebs- und Geschäftsausstattungen der Jür-

                        gen-Fuhlendorf Schule entstehen, müssten ebenfalls durch Mieterträge ausgegli-

                        chen werden. D.h. um diesen Betrag müssten sich die Mieterträge noch erhöhen,

                        so dass sich Mieterträge in einer Höhe von 571.125,79 € p. a. ergeben.

 

                        Oder der Kreis verkauft das gesamte Inventar an den neuen Schulträger, dann

                        bleibt es bei der erst genannten Summe der Mieterträge.

 

Variante I. B     Verkauf durch den Eigenbetrieb (Anlagen 3 + 4)

 

                        Beim Verkauf durch den Eigenbetrieb entsteht gemäß der Berechnung für 2008

                        ein jährlicher Verlust in Höhe von 401.118,39 €.

 

                        Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz der Aufwendungen (Auflösung der

                        aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für das Gebäude, Grundstück und der

                        Zinsaufwendungen) und der Erträge, die aus der Auflösung der Sonderposten

                        resultieren.

                        Da die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten jährlichen sinken, müssen

                        die Gesamtaufwendungen und -erträge betrachtet werden.

 

                        Verkauf durch Eigenbetrieb (EB)

 

                        Grundstück                             1.796.800,00   EB

                        Gebäude                                 9.589.891,15   EB

                        BGA                                            107.318,45   Kreis

                        Gesamtaufwendungen         11.494,009,60

 

                        Sonderrücklage                          280.392,47   EB

                        Sonderposten                         3.463,036,71   EB

                        Sonderposten                         2.307,743,04  

                        Gesamterträge                        6.051.172,22

 

                        Differenz                                5.442.837,38

 

                        D.h., würde dieser Betrag als einmaliger Verkaufspreis erzielt werden, entstünde

                        dem Eigenbetrieb / dem Kreis kein Verlust.

 

 

Variante I. C    Verkauf durch den Kreis (Anlage 5)

 

                        Beim Verkauf durch den Kreis entsteht ab Übertragung für 30 Jahre ein jährlicher

                        Verlust in Höhe von 308.133,34 €. Voraussetzung ist die Rückübertragung der

                        Jürgen-Fuhlendorf Schule von ISE auf den Kreis.

 

                        Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz der Aufwendungen (Auflösung der

                        aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für das Gebäude und der Zinsaufwen-

                        dungen) und der Erträge, die aus der Auflösung der Sonderposten resultieren.

 

                        Da die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten jährlich sinken, müssen die

                        Gesamtaufwendungen und -erträge betrachtet werden.

 

                        Verkauf durch den Kreis

 

                        Grundstück                                384.184,72

                        Gebäude                                 3.463.036,71

                                                                        5.295.207,00

                        BGA                                            107.318,45

                        Gesamtaufwendungen           9.249.746.88

 

                        Sonderrücklage                          280.392,47

                        Sonderposten                         3.463.036,71

                                                                        2.307.743,04

                        Gesamterträge                        6.051.172,22

 

                        Differenz                                3.198.574,66

 

 

                        D.h. wenn dieser Betrag als einmaliger Verkaufspreis erzielt werden könnte,

                        entstünde dem Kreis kein Verlust.

 

                        Würde ein geringerer Verkaufpreis erzielt werden, z. B. in Höhe von 808.053,76 €

                        (siehe kameralistische Berechnung) ergäbe sich ein Verlust in Höhe von

                        2.390.520,90 €.

 

                        Die Unterschiede der Gesamtaufwendungen beim EB (11.494.009,60 €) und

                        Kreis (9.249.746,88 €) ergeben sich aus der Bewertung des Anlagevermögens.

                        Für den Eigenbetrieb wurde das gesamte Anlagevermögen durch die Firma

                        w.econ zum Stand 31.12.2007 gem. Sachwertverfahren bewertet. Der Kreis muss

                        das Vermögen nach Anschaffungs- und Herstellkosten bewerten, die in diesem

                        Fall geringer sind (vor allem bezogen auf das Grundstück).

 

                       

Variante I. D    Schenkung

 

                        Siehe Berechnung Varianten B (Anlage 3 + 4) und C (Anlage 5).

 

                        Eine Schenkung aus Sicht des Eigenbetriebes würde einen Verlust in Höhe von

                        5.442.837,38 bedeuten, eine Schenkung aus Sicht des Kreises in Höhe von

                        3.198.574,66 €.

 

Vergleichsbetrachtung I. E   Kreis bleibt Schulträger (Anlage 6)

 

                        Wenn der Kreis weiterhin Schulträger wäre und die JFS vom Eigenbetrieb mieten

                        würde, entstünde für den Kreis ein Verlust in Höhe von 514.625,79 € p. a.

 

 

Kaufmännisches / unternehmensstrategisches Fazit

 

Variante I A: Vermietung durch den Eigenbetrieb

 

aus Sicht des Kreises:

o        Ohne Auswirkungen.

aus Sicht ISE:

o        Positiv, weil kostendeckende Mieterträge.

aus Sicht GMSE:

o        positiv, weil kostendeckende Dienstleistungsvergütung.

aus Sicht des zukünftigen Schulträgers

 

 

Variante I B: Verkauf durch den Eigenbetrieb

 

aus Sicht des Kreises:

o        Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis weiterreichen würde.

aus Sicht ISE:

o        Keine Nachteile, bei erreichen eines Verkaufspreises in Höhe von 5.442.837,38.

aus Sicht GMSE:

o        Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt.

aus Sicht des zukünftigen Schulträgers

 

 

 

 

Variante I C: Verkauf durch den Kreis

 

aus Sicht des Kreises:

o        Keine Nachteile, bei erreichen eines Verkaufspreises in Höhe von 3.198.574,66 €.

o        Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis weiterreichen würde.

aus Sicht ISE:

o        ohne Auswirkung

aus Sicht GMSE:

o        Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt.

aus Sicht des zukünftigen Schulträgers

 

 

 

Variante I D: Schenkung

 

aus Sicht des Kreises:

o        Negativ, weil es immer ein Verlust für den Kreis bedeutet, entweder direkt oder durch Erstattung des Verlustes beim Eigenbetrieb;

o        Negativ, für den Fall, das der neue Träger die Dienstleistung von GMSE nicht bezieht, da GMSE die nicht gedeckten Aufwendungen an den Kreis weiterreichen würde.

aus Sicht ISE:

o        Ohne Auswirkung, da Verlust an Kreis übertragen wird.

aus Sicht GMSE:

o        Positiv, wenn der neue Träger die Dienstleistung beauftragt.

aus Sicht des zukünftigen Schulträgers

 

 

 

Variante I E: Kreis bleibt Schulträger

 

aus Sicht des Kreises:

o        Negativ, da deutlicher Verlust jedes Jahr entsteht.

aus Sicht ISE:

o        Positiv, weil kostendeckende Mieterträge.

aus Sicht GMSE:

o        Positiv, da der Kreis die Dienstleistung beauftragt.

aus Sicht des zukünftigen Schulträgers

 

 

 

 

II.         Anerkanntes Raumprogramm

 

                        Für die JFS sind in der Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes des Kreises

                        Segeberg 2007 – 2011 (KT-Beschluss vom 13.12.06) bauliche Erweiterungen für

                        den naturwissenschaftlichen Bereich und für die Bereiche Kunst und Musik mit

                        einer Hauptnutzfläche von 663 m² (siehe Anlage) als notwendig und umzusetzen

                        anerkannt. An Baukosten wären für die Umsetzung ca. 2 Mio. EUR und für die

                        Ausstattung ca. 300.000 EUR, zusammen also 2,3 Mio EUR, anzusetzen.

 

                        Auch hier ist zu entscheiden, ob Planung, Bau und Finanzierung des bereits an-

                        erkannten Raumprogramms über GMSE oder den zukünftigen Träger erfolgen

                        wird und auch dazu bieten sich unterschiedliche Varianten an:

 

           

Variante II. A    Vermietung durch Eigenbetrieb

 

                        In diesem Fall würde Planung / Bau / Finanzierung durch den Eigenbetrieb erfol-

                        gen. Die Investitionen wären in den unter I A genannten Mietpreis abzuwickeln

                        und diesen entsprechend erhöhen.   

 

Variante II. B    Verkauf durch Eigenbetrieb

 

                                    Neuer Träger wird Eigentümer und entschiedet, GMSE mit Planung und Bau bei Zahlung einer Dienstleistungsvergütung zu beauftragen oder die Maßnahme selbst durchzuführen.

 

 

Variante II. C    Eigentümerwechsel auf neuen Träger

                       

                        In dieser Variante wäre denkbar, das Eigentum auf den neuen Träger übergehen

                        zu lassen, das anerkannte Raumprogramm aber noch durch den Eigenbetrieb zu

                        planen, zu bauen und zu finanzieren. In diesem Fall könnte es auf dem Verhand-

                        lungsweg gelingen, für die umgesetzte Maßnahme eine Refinanzierung oder Teil-

                        refinanzierung zu erreichen, nämlich insofern, als dass mit dem Träger vereinbart

                        wird, die über den Schulkostenbeitrag zu vereinnahmenden Investitionskostenan-

                        teile von 125,00 € bzw. 250,00 € für einen zu vereinbarenden Zeitraum an den

                        Eigenbetrieb abzuführen. Dazu folgende Beispielrechnung:

 

                        Investitionskostenanteil pro Schüler / Jahr bis einschl. 2012                 125,00 €

                                                                                                        ab    2013                  250,00 €

                        Laufzeit der Refinanzierung 20 Jahre

 

                        Auswärtige Schüler rd. 500 x 125,00 € x 4 Jahre (2009 – 12)               250.000 €

                                                              500 x 250,00 € x 16 Jahre(2013 - 28)           2.000.000 €

 

                        Die jährliche Summe wäre nach tatsächlicher auswärtiger Schülerzahl zu errech-

                        nen und wird bei rückläufiger Schülerzahl entsprechend geringer ausfallen.

                       

 

III.        Zusätzlicher Bedarf Mensa

 

                        Bedingt durch den zunehmend stattfindenden Nachmittagsunterricht stellt sich an

                        der JFS der zusätzliche Bedarf nach Einrichtung einer Mensa in angemessener

                        Größe, wobei eine Hauptnutzflache von etwa 500 m²  seitens der Schule für not-

                        wendig erachtet wird. Dieser Bedarf ist bisher allerdings nicht Gegenstand eines

                        anerkennenden politischen Beschlusses der Kreisgremien.

                       

Im Falle eines Eigentümerwechsels sollte daher die Durchführung und Finanzierung der Maßnahme in der Zuständigkeit des neuen Trägers liegen.

 

 

IV.        Dienstleistung durch GMSE

 

                        Losgelöst von den Betrachtungen der Varianten zu I und II bietet die GMSE an,

                        die bisher erbrachten Dienstleistungen auch zukünftig zu erbringen. Dies sind

·         Hausmeisterdienste

·         Reinigungsdienste

·         Hausverwaltung für Abrechnung der Nebenkosten wie

      Abgaben und Versicherung, Energielieferung und außer-

      schulische Nutzungen

                        Hier wäre es im Interesse der GMSE und auch des Kreises wünschenswert, mit

                        dem neuen Träger eine entsprechende Vereinbarung zu verhandeln.

 

 

V.         Schlussbetrachtung aus Sicht der Verwaltung:

 

Unter der Voraussetzung, dass der neue Schulträger eine kostendeckende Miete zahlt, empfiehlt die Verwaltung:

  1. Der Eigenbetrieb vermietet die Jürgen-Fuhlendorf-Schule (Variante I. A)
  2. Die Durchführung der Fachraumberatung und entsprechende zusätzliche Vermietung erfolgt durch den Eigenbetrieb (Variante II. A)
  3. Vorausgesetzt, die Jürgen-Fuhlendorf-Schule wird vermietet, so müsste auch die Mensa (Variante III.) durch GMSE erstellt und vermietet werden. Im Falle des Eigentümerwechsels hätte hingegen der neue Eigentümer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
  4. In jedem Fall sollten die bisherigen Dienstleistungen auch zukünftig durch die GMSE erbracht werden.
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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Wie im Vorlagentext dargestellt

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja;

 

 

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Anlagen

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