Drucksache - DrS/2008/091
Grunddaten
- Betreff:
-
Baumaßnahmen auf dem Jugendzeltplatz Wittenborn
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beteiligt:
- Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR; Rechnungsprüfung/Gemeindeprüfung; Finanzen und Finanzcontrolling
- Verfasser 1:
- Herr Stankat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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|
Hauptausschuss
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Entscheidung
|
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07.10.2008
| |||
●
Erledigt
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|
Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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|
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09.10.2008
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem
Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. (VJKA) wird vom
Kreis ein Zuschuss zum Bau eines Versorgungsgebäudes auf dem Jugendzeltplatz
Zeltplatz Wittenborn von bis zu 900.000,00 EUR unter Anwendung der Richtlinien
für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg in
Aussicht gestellt. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt 2009 unter
Teilplan 366, Einrichtungen der Jugendarbeit, zu veranschlagen. Träger der
Baumaßnahme wird der VJKA. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die
Vorlage eines Umsetzungskonzepts sowie eines Antrags durch den VJKA, mit dem
die auskömmliche Finanzierung der Gesamtbaumaßnahme unter Einbeziehung von
Drittmitteln nachgewiesen wird. Auf Basis dieses Antrags entscheidet endgültig
der Kreistag über die Vergabe des Zuschusses.
Das
in Kreiseigentum befindliche Grundstück „Jugendzeltplatz Wittenborn“ wird dem Verein
für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. zu einem Preis von 30.500
EUR verkauft. Dieser Vorgang ist als Teil der Gesamtmaßnahme im Antrag
darzustellen. Sollte sich ein Verkauf nicht realisieren lassen, erfolgt die
Grundstücksüberlassung an den Verein auf dem Wege des Erbbaurechts.
Sachverhalt
Sachverhalt:
A. Ausgangssituation:
Der Jugendzeltplatz am Mözener
See wird bereits seit 1948, zunächst vom Kreis selbst, seit 1998 vom Verein für
Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V., mit großem Erfolg betrieben.
Die ersten Pläne für den Neubau eines zeitgerechten Dienst- und
Versorgungsgebäudes auf dem Zeltplatz gehen zurück in die 1990er Jahre. Bei der
damals noch betriebserlaubnispflichtigen Ferieneinrichtung für Kinder und
Jugendliche wurde festgestellt, dass die Sanitäranlagen nicht den hygienischen
Anforderungen entsprechen und Investitionen unumgänglich sind. Weitere
baufachliche Prüfungen haben ergeben, dass die auf dem Grundstück vorhandene
Gebäudesubstanz aufgrund von Frostschäden abgängig und nicht mehr
renovierungsfähig ist. Außerdem fehlen geeignete Räumlichkeiten, um den
Besucherzustrom angemessen mit Mahlzeiten versorgen zu können.
Vor diesem Hintergrund gibt
es seit rund 7 Jahren konkrete Planungsaktivitäten des VJKA für den Neubau
eines Dienst- und Versorgungsgebäudes auf dem planungsrechtlich sensibel zu
behandelnden Seegrundstück. Daran beteiligt waren u.a. die Gemeinde Wittenborn,
der Kreis als untere Naturschutzbehörde und als Bauaufsicht, das Land als obere
Landesjugendbehörde, zahlreiche potentielle Zuschussgeber sowie das Gebäude-
und Flächenmanagement des Kreises (GFM bzw. Produkt 81), das vom VJKA mit der
Durchführung von Architektenleistungen beauftragt wurde. Seit dem Jahr 2004
liegt ein gültiger Vorbescheid für die Errichtung eines Neubaus vor. Eine
Baugenehmigung wurde noch nicht eingeholt.
Auf Grundlage konkreter
Planungsvorstellungen des VJKA hat GFM -bzw. in dessen Nachfolge das inzwischen
gegründete GMSE- Planungen und Kostenermittlungen vorgenommen, die ein Investitionsvolumen für
die gesamte Baumaßnahme von rund 1,8 Mio. EUR vorsehen. Bei Umsetzung der
Investition im Rahmen eines Vermieter-Mieter-Modells müsste der VJKA eine
jährlich Miete für den Jugendzeltplatz inkl. Neubauten von rund 186.000 EUR
aufbringen, deren Refinanzierung nur durch eine Erhöhung des Kreiszuschusses an
den Verein gewährleistet werden könnte. Der Kreiszuschuss an den VJKA beträgt
ab dem Jahr 2009 exklusive Mieten aber bereits rund 1,3 Mio. EUR jährlich.
Angesichts der
Größenordnungen dieser Beträge haben sich seit November 2007 die zuständigen
Fachausschüsse, der Hauptausschuss und der Kreistag mehrfach mit der
Erforderlichkeit und der Finanzierbarkeit des Investments auf dem Zeltplatz
befasst. Grundlagen der Beratung waren die Drucksachen 2007/126, 2008/05,
2008/064 und 2008/064-1 sowie mehrere Anträge der Fraktionen. Dabei wurde
insbesondere die Erwartung begründet, den Kreiszuschuss für die Investition auf
dem Jugendzeltplatz zu verringern; möglichst dadurch, dass der VJKA selbst als
Bauträger auftritt und in dieser Eigenschaft evtl. nicht nur günstiger bauen
könnte sondern darüber hinaus auch noch Drittmittel einwerben könnte.
Gemäß Beschluss des
Kreistages vom 10.07.2008 ist der Zuschuss des Kreises zu den geplanten
Baumaßnahmen auf dem Jugendzeltplatz Wittenborn nun auf bis zu 900.000,00 EUR
begrenzt.
Auch wenn möglicherweise
noch mehrere 100.000,00 EUR zu den Kreismitteln hinzukommen könnten, weil der
VJKA sie von dritter Seite einwerben könnte, steht zu erwarten, dass gegenüber
dem Ursprungsentwurf von VJKA und GMSE das Raumprogramm, die Materialauswahl
und die Gesamtgestaltung auf einfacheres Niveau zurückgeführt werden müssen.
Möglicherweise wird sich auch ein fester Speise- und Aufenthaltsraum nicht
verwirklichen lassen, den der VJKA für den Jugendzeltlagerbetrieb bei
Schlechtwetter gewünscht hatte.
Allerdings
dürfen Ziele des Jugendzeltlagerbetriebes bei der Verwirklichung des Neubaus
nicht in der Weise reduziert werden, dass der Zweck, Jugendarbeit in Gestalt
von Jugendferien und –freizeiten, gefährdet sein könnte. Dieser Zweck ist
durch den gerade eben, nämlich unter dem 17.07.2008 verlängerten und völlig neu
gefassten Vertrag zwischen dem Kreis und dem VJKA festgelegt. Aufgabe der
Jugendhilfe und des Kreisjugendamtes ist es, auf die Wahrung dieses Zweckes im
Zuge der Neugestaltung des Jugendzeltplatzes zu achten (vgl. unter II “Antragsprüfung“).
B. Prüfauftrag:
Vor diesem Hintergrund
besteht der Auftrag, zwecks Erreichung einer optimalen Bezuschussung durch
Dritte zu prüfen, ob der Verein (VJKA) oder der Eigenbetrieb (ISE) der
geeignete Träger der Baumaßnahme ist. Dabei soll die rechtliche und
tatsächliche Realisierbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Vor- und Nachteile
unter Darlegung finanzieller Erwägungen abgewogen werden.
C. Gegenstand der Prüfung und Abwägung:
Es wurden folgende Aspekte
geprüft und hinsichtlich etwaiger Vor- und Nachteile untersucht:
- I Vergaberecht
- II Zuschussbedingungen des Kreises
- III a + b Fördermittelbedingungen
Dritter
- IV Steuerliche Aspekte
- V Folgekosten
- VI Gesamtvergleich der beiden
Trägerstrukturen
- VII Konsequenzen für möglichen Trägerwechsel
D. Ergebnis der Prüfung:
I.
Vergaberecht
1. Trägerschaft Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE.
Es
ist unstreitig, dass das GMSE an sämtliche vergaberechtliche Bestimmungen
der
VOB,VOL und VOF sowie die Vergabevorschriften des Landes und des Kreises
gebunden ist.
2.
Trägerschaft Verein:
Ausschlaggebend
für die vergaberechtliche Bindung des Vereins ist die Höhe der
Projekt-Bezuschussung durch den Kreis. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 29.6.2006
gelten die Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den
Kreis Segeberg. Die Richtlinien sehen in der Präambel vor, dass die
Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
für Zuwendungen an kommunale Körperschaften und an Dritte vom 26.1.1984 in der
jeweils geltenden Fassung analog anzuwenden sind, soweit die Kreisrichtlinien
keine konkreten Regelungen enthalten.
Nach
Nr. 5.1 dieser Verwaltungsvorschrift
sind die Allgemeinen Nebenbedingungen für Zuwendungen zur
Projektförderung unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbe-scheids zu
machen. Aus Nr. 3.1. und 3.2 der vorgenannten Allgemeinen Nebenbestim-mungen
ergibt sich, dass bei einer Zuwendung von mehr als 100.000,00 EUR oder bei
einer Finanzierung durch mehrere Stellen die Vergabevorschriften sowohl der VOB
als auch der VOL bzw. der VOF anzuwenden sind.
Daraus
ergibt sich, dass der Verein an die Einhaltung der Vergabevorschriften zwingend
gebunden ist, weil dem Verein ein Zuschuss nach den Kreisrichtlinien für die
Errichtung eines Gebäudes auf dem Gelände des Zeltlagers Wittenborn gewährt
wird.
3. Ergebnis des
Vergleiches:
Sowohl Verein als auch Eigenbetrieb bzw. GMSE unterliegen umfassend dem
Vergaberecht.
II.
Zuschussbedingungen des Kreises:
1.
Trägerschaft Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE:
Die
Investitionen zur Durchführung der Baumaßnahmen müssten im Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs mit allen damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen sein.
Zusätzliche Zuschussbedingungen sind nicht zu beachten.
2.
Trägerschaft Verein:
Das
Rechnungsprüfungsamt des Kreises hält es für erforderlich, dass dem Verein im
Falle einer Bezuschussung für Planung und Errichtung eines Gebäudes in eigener
Trägerschaft zur Auflage gemacht wird, das GMSE mit der Projektsteuerung zu beauftragen
(i.S. einer Prüfungs- und Beratungsfunktion gegenüber dem Bauherrn bzw. dem
Verein). Der Fachdienst Finanzen des Kreises
weist unter Bezugnahme auf o.g. Kreistagsbeschluss vom 29.6.2006 zur
finanziellen Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg insbesondere auf
Folgendes hin, was Bedingung für den VJKA wäre:
·
Antragstellung:
Vorlage eines schriftlichen Förderantrages mit prüffähigen Unterlagen
(Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan)
·
Antragsprüfung
:Rechtliche Antragsprüfung durch den zuständigen Fachdienst und Erstellen eines
Prüfvermerkes
·
Bewilligung der
Zuwendung: Erlass eines Zuwendungsbescheides mit Bedingungen und Auflagen,
insbesondere baufachlicher Art
·
Auszahlung der Zuwendung
gemäß Zuwendungsbescheid, in der Regel nach Verbrauch der Eigenmittel,
Teilauszahlung ist zulässig
·
Überwachung der
Verwendung: Vorlage eines Verwendungsnachweises
·
Prüfung der
Verwendung: Verwendungsnachweisprüfung incl. Prüfung nach Z Bau.
Darüber
hinaus hat die Überprüfung der Einhaltung des Europäischen Beihilferechtes durch
den Fachdienst Finanzen ergeben, dass hieraus keine Hinderungsgründe bestehen,
da es sich bei der Zuwendung an den VJKA nicht um eine Beihilfe i. S. des
EG-Vertrages handeln würde.
3. Ergebnis des Vergleiches:
Faktisch unterliegen
sowohl der Eigenbetrieb als auch der Verein den gleichen Bedingungen.
III.
Fördermittelbedingungen Dritter
IIIa. Untersucht wurden als Drittmittelgeber
mögliche Stiftungen und öffentliche
Fördermittelgeber.
1. Trägerschaft Eigenbetrieb , Durchführung durch GMSE
·
Fördermittel der
Umweltlotterie: Die Vergaberichtlinien schließen die Antragsberechtigung
durch den Kreis bzw. des organisationsrechtlich unselbständigen Eigenbetrieb
des Kreises aus.
·
Fördermittel der
Stiftung der Sparkasse Südholstein: Aufgrund seines besonderen
Rechtsverhältnisses zur Sparkasse Südholstein (Gewährsträger) sind der Kreis
bzw. seine organisationsrechtlich unselbständigen Eigenbetriebe nicht
antragberechtigt.
·
Fördermittel des
Deutschen Hilfswerkes bzw. von 2 weiteren möglichen Stiftungen (Fielmann,
arko): Die Vergaberichtlinien sind nicht öffentlich zugänglich.
·
Fördermittel der
VW-Stiftung: Laut Vergaberichtlinien werden ausschließlich Projekte der
Forschung und Wissenschaft gefördert. Das schließt den Kreis und den
Eigenbetrieb aus.
·
Fördermittel der
Robert-Bosch-Stiftung: Laut veröffentlichter Bewilligungs-Bedingungen
gibt es keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Zuwendungsempfänger.
Danach sind Kreis bzw. Eigenbetrieb antragsberechtigt.
·
Landesfonds „Schleswig-Holstein
– Land für Kinder“: Laut veröffentlichter Förderrichtlinien
werden ausdrücklich keine Baumaßnahmen gefördert.
·
Andere Landesmittel:
Laut Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und
Senioren des Landes SH wäre eine Förderung aus Mitteln des Landes nach Maßgabe
der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der
Jugendarbeit“ oder nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des
Jugendtourismus aus dem Schleswig-Holstein-Fonds“ grundsätzlich möglich.
Antragsberechtigt könne auch der Kreis als Träger der Jugendhilfe sein. Bei
Beantragung von Fördermitteln müsste der Kreis, vertreten durch die Landrätin,
nicht der Eigenbetrieb, gegenüber dem Land auftreten. Eine Weiterleitung der
Landeszuweisung an den Eigenbetrieb wäre jedoch unschädlich.
2. Trägerschaft Verein:
- Fördermittel der Umweltlotterie: Die
Vergaberichtlinien schließen den VJKA als Verein im Sinne des
Vereinsgesetztes als Antragsberechtigten ein. Ein Förderbetrag von 80.000
EUR wurde laut VJKA mündlich in Aussicht gestellt.
- Fördermittel der Stiftung der Sparkasse
Südholstein: Aufgrund seiner Eigenschaft als gemeinnütziger regionaler
Träger ist der VJKA antragsberechtigt. Ein Förderbetrag von 50.000 EUR
wurde laut Verein mündlich in Aussicht gestellt.
- Fördermittel des Deutschen Hilfswerkes,
der Stiftungen (Fielmann, arko, VW, Robert Bosch) ,
Landesfonds „Schleswig-Holstein- Land für Kinder“
: Antragsberechtigung s. o.
- Andere Landesmittel: Antragsberechtigter
kann direkt der VJKA sein. Fördermittel in Höhe von 2 x 25.000 EUR wurden
in laut Verein mündlich in Aussicht gestellt.
- Einschließlich der vorgenannten, nennenswerten
Zusagen hat sich der Verein an insgesamt 31 mögliche Zuwendungsgeber
gewandt.
3. Ergebnis des Vergleichs:
In
den Fällen, in denen laut veröffentlichter Förderrichtlinien eine Einwerbung
von Drittmitteln möglich ist, bestehen in mehren Fällen gleiche Förder-Chancen
für Verein und Eigenbetrieb, in mindestens zwei Fällen (Umweltlotterie und
Sparkassenstiftung) jedoch bessere Chancen für den VJKA.
IIIb. Untersucht wurden ferner Möglichkeiten der
Ausstellung von Zuwendungs- bzw. Spendenbestätigungen. Hierbei ist generell zu
beachten, dass Zuwendungen privater Dritter nur dann angenommen werden dürfen,
wenn Verwal-tungshandeln durch die Zuwendungen nicht beeinflusst wird.
Insbesondere ist dabei die von der Innenministerkonferenz im Jahr 2004
beschlossene Rahmenrichtlinie „Grundsätze für Sponsoring, Werbung,
Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher
Ausgaben“ zu beachten, in der vor allem auf vollständige Transparenz bei
der Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie Vorbeugung gegen jede Form von
Korruption und unzulässiger Beeinflussung abgehoben wird. Dabei ist auch der
Grundsatz zu beachten, dass öffentliche Aufgaben in der Regel durch öffentliche
Mittel über den öffentlichen Haushalt unter Beachtung des Etatrechtes zu
finanzieren sind, und Spenden wie auch Sponsoring allenfalls nur ergänzend in
Betracht kommen.
1.
Trägerschaft
Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE
Der Eigenbetrieb ist nicht
befugt, Zuwendungsbestätigungen im eigenen Namen auszustellen, da er eine
organisationsrechtlich unselbständige Untergliederung des Kreises darstellt. Im
Falle einer zulässigen Annahme dürfte jedoch der Kreis für seinen Eigenbetrieb
eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
2. Trägerschaft Verein
Der VJKA ist ein
gemeinnütziger Verein und damit befugt, im Rahmen der steuerrechtlichen
Bestimmungen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
3. Ergebnis des Vergleichs
Unter Beachtung der o. g.
Grundsätze würde der VJKA deutlich
weniger Restriktionen unterliegen als der Eigenbetrieb.
IV.
Steuerliche Aspekte:
Gemäß der bei Kreis
vorhandenen Unterlagen ist weder der VJKA noch das GMSE
vorsteuerabzugsberechtigt. Insofern ergeben sich in diesem Punkt keine
Unterschiede.
V.
Folgekosten:
1. Trägerschaft Eigenbetrieb:
Auf
Basis der tatsächlichen Baukosten müssten die Folgekosten wie Kapitalkosten und
Bauunterhaltungskosten ermittelt werden, die dem Verein als Miete in Rechnung
zu stellen und in den Wirtschaftsplänen von ISE und GMSE zu veranschlagen wären
sowie die Nebenkosten und Verbrauchskosten, die vom VJKA selbst zu tragen und
im Wirtschaftsplan des Kreises zu veranschlagen wären.
2. Trägerschaft Verein:
Auf
Basis der tatsächlichen Baukosten müssten die Belastungen, die auf den Verein
zukommen durch evtl. Kauf, Erbbauzins, Bauunterhaltung, Nebenkosten und
Verbrauchskosten ermittelt werden. Die Auflösung der Kreiszuwendung ist im
Haushaltsplan des Kreises darzustellen.
VI.
Gesamtvergleich der beiden Trägerstrukturen
Der
Vergleich der beiden möglichen Trägerstrukturen (Eigenbetrieb oder Verein)
ergibt
somit folgendes Bild:
Während
vergaberechtlich Eigenbetrieb und Verein denselben Bedingungen unterliegen,
und
auch die faktische Mittelgewährung des Kreises an dieselben Bedingungen bzw.
Auflagen für Eigenbetrieb und Verein gebunden ist, bestehen für den Verein bzw.
den zuständigen Fachbereich des Kreises andere Möglichkeiten, Fördermittel
einzuwerben und Spendenbescheinigungen auszustellen.
Daher wird der Verein als
Träger der Baumaßnahmen favorisiert.
VII.
Konsequenzen für möglichen Trägerwechsel
Nach bestehender Beschluss-
und Rechtslage ist der Eigenbetrieb „Immobilien-verwaltung des Kreises
Segeberg“ Eigentümerin des Grundstücks des Zeltlagers Wittenborn incl.
der Baulichkeiten und zuständig für Planung, Bau, Finanzierung und Unterhaltung
eines Neubaus.
Um die dargestellten
Vorteile einer Bauträgerschaft des VJKA zu sichern, müsste eine
Eigentumsübertragung stattfinden. Dafür bieten sich folgende Möglichkeiten an:
- Verkauf an den VJKA
- Bestellung eines Erbbaurechtes für den VJKA
- Vergabe eines Nutzungsrechtes an den VJKA als
schuldrechtlicher Vertrag
1. Verkaufsmöglichkeit:
Hierbei würde eine
kompletter Eigentumsübergang von Grundstück, Gebäude und aller laufenden Kosten
auf den Verein erfolgen. Dafür wäre der Kaufpreis durch ein
Verkehrswertgutachten zu ermitteln und vom VJKA an den Eigenbetrieb zu
entrichten. Darüber hinaus wäre zu klären, wer die Vertragskosten trägt.
Laut Gutachten der Fa.
W.econ beträgt der Bodenwert 30.500,00 EUR. Das bestehende Gebäude ist mit 1,00
EUR angesetzt. Die Vertragskosten (Notar, Grundbuchamt) würden ca. 500,00 EUR
betragen.
2. Erbbaurechtsmöglichkeit:
Hierbei bliebe der Eigenbetrieb Eigentümer des
Grundstücks. Der VJKA würde Eigentümer des Gebäudes und könnte Grundschulden
oder Hypotheken im Grundbuch für das Gebäude eintragen lassen. Die laufenden
Kosten wären allein durch den Verein zu tragen. Nach Ablauf des zeitlich (auf
99 Jahre) begrenzten Erbbaurechtes würde das Gebäude wieder in das Eigentum des
Eigenbetriebes zurückgehen (Heimfall). Bei der Bestellung eines Erbbaurechtes
wäre ein Mitspracherecht des Eigenbetriebes – auch im Hinblick auf eine
Grundschuldbestellung oder den Heimfall - zu verankern.
Es
wäre der Erbbauzins zu ermitteln und zu klären, wer die Vertragskosten trägt.
Beim
Zeltlager könnte man von 5% des von der W.econ ermittelten Wertes ausgehen,
d.h. von einem jährlichen Zins von 1.525,00 EUR, den der VJKA an den
Eigenbetrieb zu entrichten hätte. Die Vertragskosten (Notar, Grundbuchamt)
würden ca. 500,00 EUR betragen.
3. Möglichkeit der Vergabe eines Nutzungsrechtes:
Hierbei
bliebe das Grundverhältnis (Eigenbetrieb= Eigentümer, Verein= Nutzer) bestehen.
Dem Verein würden die Befugnisse eines Eigentümers in einem rein schuldrechtlichen
Vertrag zugestanden. Dabei müssten Fragen der Übertragung der Verantwortung,
der Haftung, der Nutzungsdauer, der Vermögensregelung bei Beendigung des
Vertrages (Heimfall), der Übernahme der laufenden Bauunterhaltung und ähnliche
grundsätzliche Regelungen geklärt werden. Es wäre über eine entsprechende
Nutzungsentschädigung zu befinden.
Für
das Grundstück wäre eine Entschädigung analog dem Erbbauzins (s. o.)
anzusetzen.
Je
nach Umfang der Mittel, die einmalig oder laufend in das Gebäude fließen
sollen, wäre die Nutzungsentschädigung um einen entsprechenden Betrag für
Kapitalkosten, Bauunterhaltung, etc. entsprechend der tatsächlich durch den
Eigenbetrieb aufgewendeten Mittel zu erhöhen.
Fraglich
ist jedoch, ob ein rein schuldrechtliches Verhältnis für die potentiellen
Zuwendungsgeber, deretwegen der Trägerwechsel vollzogen werden soll,
ausreichend ist.
Fazit aus dem Vergleich der 3 Möglichkeiten:
Die Vergabe nur des Nutzungsrechtes stellt ein Risiko gegenüber dritten Geldgebern
dar, die gerade gewonnen werden sollen.
Favorisiert wird der Verkauf des Grundstücks an den VJKA, sofern dieser
sich im Rahmen der Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme dazu in der Lage sieht.
Mit einem Verkauf entstehen klare Eigentumsverhältnisse für Zuschussgeber.
Alternativ wäre auch die Bestellung eines Erbbaurechtes möglich.
Anlagen
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