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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2008/091

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Dem Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. (VJKA) wird vom Kreis ein Zuschuss zum Bau eines Versorgungsgebäudes auf dem Jugendzeltplatz Zeltplatz Wittenborn von bis zu 900.000,00 EUR unter Anwendung der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg in Aussicht gestellt. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt 2009 unter Teilplan 366, Einrichtungen der Jugendarbeit, zu veranschlagen. Träger der Baumaßnahme wird der VJKA. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Vorlage eines Umsetzungskonzepts sowie eines Antrags durch den VJKA, mit dem die auskömmliche Finanzierung der Gesamtbaumaßnahme unter Einbeziehung von Drittmitteln nachgewiesen wird. Auf Basis dieses Antrags entscheidet endgültig der Kreistag über die Vergabe des Zuschusses.

 

Das in Kreiseigentum befindliche Grundstück „Jugendzeltplatz Wittenborn“ wird dem Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. zu einem Preis von 30.500 EUR verkauft. Dieser Vorgang ist als Teil der Gesamtmaßnahme im Antrag darzustellen. Sollte sich ein Verkauf nicht realisieren lassen, erfolgt die Grundstücksüberlassung an den Verein auf dem Wege des Erbbaurechts.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

A.     Ausgangssituation:

 

Der Jugendzeltplatz am Mözener See wird bereits seit 1948, zunächst vom Kreis selbst, seit 1998 vom Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V., mit großem Erfolg betrieben. Die ersten Pläne für den Neubau eines zeitgerechten Dienst- und Versorgungsgebäudes auf dem Zeltplatz gehen zurück in die 1990er Jahre. Bei der damals noch betriebserlaubnispflichtigen Ferieneinrichtung für Kinder und Jugendliche wurde festgestellt, dass die Sanitäranlagen nicht den hygienischen Anforderungen entsprechen und Investitionen unumgänglich sind. Weitere baufachliche Prüfungen haben ergeben, dass die auf dem Grundstück vorhandene Gebäudesubstanz aufgrund von Frostschäden abgängig und nicht mehr renovierungsfähig ist. Außerdem fehlen geeignete Räumlichkeiten, um den Besucherzustrom angemessen mit Mahlzeiten versorgen zu können.

 

Vor diesem Hintergrund gibt es seit rund 7 Jahren konkrete Planungsaktivitäten des VJKA für den Neubau eines Dienst- und Versorgungsgebäudes auf dem planungsrechtlich sensibel zu behandelnden Seegrundstück. Daran beteiligt waren u.a. die Gemeinde Wittenborn, der Kreis als untere Naturschutzbehörde und als Bauaufsicht, das Land als obere Landesjugendbehörde, zahlreiche potentielle Zuschussgeber sowie das Gebäude- und Flächenmanagement des Kreises (GFM bzw. Produkt 81), das vom VJKA mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragt wurde. Seit dem Jahr 2004 liegt ein gültiger Vorbescheid für die Errichtung eines Neubaus vor. Eine Baugenehmigung wurde noch nicht eingeholt.

 

Auf Grundlage konkreter Planungsvorstellungen des VJKA hat GFM -bzw. in dessen Nachfolge das inzwischen gegründete GMSE- Planungen und Kostenermittlungen  vorgenommen, die ein Investitionsvolumen für die gesamte Baumaßnahme von rund 1,8 Mio. EUR vorsehen. Bei Umsetzung der Investition im Rahmen eines Vermieter-Mieter-Modells müsste der VJKA eine jährlich Miete für den Jugendzeltplatz inkl. Neubauten von rund 186.000 EUR aufbringen, deren Refinanzierung nur durch eine Erhöhung des Kreiszuschusses an den Verein gewährleistet werden könnte. Der Kreiszuschuss an den VJKA beträgt ab dem Jahr 2009 exklusive Mieten aber bereits rund 1,3 Mio. EUR jährlich.

 

Angesichts der Größenordnungen dieser Beträge haben sich seit November 2007 die zuständigen Fachausschüsse, der Hauptausschuss und der Kreistag mehrfach mit der Erforderlichkeit und der Finanzierbarkeit des Investments auf dem Zeltplatz befasst. Grundlagen der Beratung waren die Drucksachen 2007/126, 2008/05, 2008/064 und 2008/064-1 sowie mehrere Anträge der Fraktionen. Dabei wurde insbesondere die Erwartung begründet, den Kreiszuschuss für die Investition auf dem Jugendzeltplatz zu verringern; möglichst dadurch, dass der VJKA selbst als Bauträger auftritt und in dieser Eigenschaft evtl. nicht nur günstiger bauen könnte sondern darüber hinaus auch noch Drittmittel einwerben könnte.

 

Gemäß Beschluss des Kreistages vom 10.07.2008 ist der Zuschuss des Kreises zu den geplanten Baumaßnahmen auf dem Jugendzeltplatz Wittenborn nun auf bis zu 900.000,00 EUR begrenzt.

 

Auch wenn möglicherweise noch mehrere 100.000,00 EUR zu den Kreismitteln hinzukommen könnten, weil der VJKA sie von dritter Seite einwerben könnte, steht zu erwarten, dass gegenüber dem Ursprungsentwurf von VJKA und GMSE das Raumprogramm, die Materialauswahl und die Gesamtgestaltung auf einfacheres Niveau zurückgeführt werden müssen. Möglicherweise wird sich auch ein fester Speise- und Aufenthaltsraum nicht verwirklichen lassen, den der VJKA für den Jugendzeltlagerbetrieb bei Schlechtwetter gewünscht hatte.

 

Allerdings dürfen Ziele des Jugendzeltlagerbetriebes bei der Verwirklichung des Neubaus nicht in der Weise reduziert werden, dass der Zweck, Jugendarbeit in Gestalt von Jugendferien und –freizeiten, gefährdet sein könnte. Dieser Zweck ist durch den gerade eben, nämlich unter dem 17.07.2008 verlängerten und völlig neu gefassten Vertrag zwischen dem Kreis und dem VJKA festgelegt. Aufgabe der Jugendhilfe und des Kreisjugendamtes ist es, auf die Wahrung dieses Zweckes im Zuge der Neugestaltung des Jugendzeltplatzes zu achten (vgl. unter II “Antragsprüfung“).

 

B. Prüfauftrag:

 

Vor diesem Hintergrund besteht der Auftrag, zwecks Erreichung einer optimalen Bezuschussung durch Dritte zu prüfen, ob der Verein (VJKA) oder der Eigenbetrieb (ISE) der geeignete Träger der Baumaßnahme ist. Dabei soll die rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Vor- und Nachteile unter Darlegung finanzieller Erwägungen abgewogen werden.

 

C. Gegenstand der Prüfung und Abwägung:

 

Es wurden folgende Aspekte geprüft und hinsichtlich etwaiger Vor- und Nachteile untersucht:

  • I                       Vergaberecht
  • II                       Zuschussbedingungen des Kreises
  • III a + b            Fördermittelbedingungen Dritter
  • IV                     Steuerliche Aspekte
  • V                     Folgekosten
  • VI                     Gesamtvergleich der beiden Trägerstrukturen
  • VII                    Konsequenzen für möglichen Trägerwechsel

 

D. Ergebnis der Prüfung:

 

I. Vergaberecht

 

1.      Trägerschaft Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE.

 

Es ist unstreitig, dass das GMSE an sämtliche vergaberechtliche Bestimmungen

der VOB,VOL und VOF sowie die Vergabevorschriften des Landes und des Kreises gebunden ist.

 

2. Trägerschaft Verein:

 

Ausschlaggebend für die vergaberechtliche Bindung des Vereins ist die Höhe der Projekt-Bezuschussung durch den Kreis. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 29.6.2006 gelten die Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg. Die Richtlinien sehen in der Präambel vor, dass die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen an kommunale Körperschaften und an Dritte vom 26.1.1984 in der jeweils geltenden Fassung analog anzuwenden sind, soweit die Kreisrichtlinien keine konkreten Regelungen enthalten.

 

Nach Nr. 5.1 dieser Verwaltungsvorschrift  sind die Allgemeinen Nebenbedingungen für Zuwendungen zur Projektförderung unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbe-scheids zu machen. Aus Nr. 3.1. und 3.2 der vorgenannten Allgemeinen Nebenbestim-mungen ergibt sich, dass bei einer Zuwendung von mehr als 100.000,00 EUR oder bei einer Finanzierung durch mehrere Stellen die Vergabevorschriften sowohl der VOB als auch der VOL bzw. der VOF anzuwenden sind.

 

Daraus ergibt sich, dass der Verein an die Einhaltung der Vergabevorschriften zwingend gebunden ist, weil dem Verein ein Zuschuss nach den Kreisrichtlinien für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Gelände des Zeltlagers Wittenborn gewährt wird.

 

3. Ergebnis des Vergleiches:

 

Sowohl Verein als auch Eigenbetrieb bzw. GMSE unterliegen umfassend dem Vergaberecht.

 

 

II. Zuschussbedingungen des Kreises:

 

1. Trägerschaft Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE:

 

Die Investitionen zur Durchführung der Baumaßnahmen müssten im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs mit allen damit verbundenen Verpflichtungen ausgewiesen sein. Zusätzliche Zuschussbedingungen sind nicht zu beachten.

 

2. Trägerschaft Verein:

 

Das Rechnungsprüfungsamt des Kreises hält es für erforderlich, dass dem Verein im Falle einer Bezuschussung für Planung und Errichtung eines Gebäudes in eigener Trägerschaft zur Auflage gemacht wird, das GMSE mit der Projektsteuerung zu beauftragen (i.S. einer Prüfungs- und Beratungsfunktion gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Verein). Der Fachdienst Finanzen des Kreises  weist unter Bezugnahme auf o.g. Kreistagsbeschluss vom 29.6.2006 zur finanziellen Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg insbesondere auf Folgendes hin, was Bedingung für den VJKA wäre:

·        Antragstellung: Vorlage eines schriftlichen Förderantrages mit prüffähigen Unterlagen (Projektbeschreibung, Kosten- und Finanzierungsplan)

·        Antragsprüfung :Rechtliche Antragsprüfung durch den zuständigen Fachdienst und Erstellen eines Prüfvermerkes    

·        Bewilligung der Zuwendung: Erlass eines Zuwendungsbescheides mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere baufachlicher Art

·        Auszahlung der Zuwendung gemäß Zuwendungsbescheid, in der Regel nach Verbrauch der Eigenmittel, Teilauszahlung ist zulässig

·        Überwachung der Verwendung: Vorlage eines Verwendungsnachweises

·        Prüfung der Verwendung: Verwendungsnachweisprüfung incl. Prüfung nach Z Bau.

 

Darüber hinaus hat die Überprüfung der Einhaltung des Europäischen Beihilferechtes durch den Fachdienst Finanzen ergeben, dass hieraus keine Hinderungsgründe bestehen, da es sich bei der Zuwendung an den VJKA nicht um eine Beihilfe i. S. des EG-Vertrages handeln würde.

 

3. Ergebnis des Vergleiches:

 

Faktisch unterliegen sowohl der Eigenbetrieb als auch der Verein den gleichen Bedingungen.

 

 

III. Fördermittelbedingungen Dritter

 

IIIa.       Untersucht wurden als Drittmittelgeber mögliche Stiftungen und öffentliche

Fördermittelgeber.

 

1.      Trägerschaft Eigenbetrieb , Durchführung durch GMSE

 

·        Fördermittel der Umweltlotterie: Die Vergaberichtlinien schließen die Antragsberechtigung durch den Kreis bzw. des organisationsrechtlich unselbständigen Eigenbetrieb des Kreises aus.

·        Fördermittel der Stiftung der Sparkasse Südholstein: Aufgrund seines besonderen Rechtsverhältnisses zur Sparkasse Südholstein (Gewährsträger) sind der Kreis bzw. seine organisationsrechtlich unselbständigen Eigenbetriebe nicht antragberechtigt.

·        Fördermittel des Deutschen Hilfswerkes bzw. von 2 weiteren möglichen Stiftungen (Fielmann, arko): Die Vergaberichtlinien sind nicht öffentlich zugänglich.

·        Fördermittel der VW-Stiftung: Laut Vergaberichtlinien werden ausschließlich Projekte der Forschung und Wissenschaft gefördert. Das schließt den Kreis und den Eigenbetrieb aus.

·        Fördermittel der Robert-Bosch-Stiftung: Laut veröffentlichter Bewilligungs-Bedingungen gibt es keine Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Zuwendungsempfänger. Danach sind Kreis bzw. Eigenbetrieb antragsberechtigt.

·        Landesfonds „Schleswig-Holstein – Land für Kinder“: Laut veröffentlichter Förderrichtlinien werden ausdrücklich keine Baumaßnahmen gefördert.

·        Andere Landesmittel: Laut Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes SH wäre eine Förderung aus Mitteln des Landes nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Stätten der Jugendarbeit“ oder nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des Jugendtourismus aus dem Schleswig-Holstein-Fonds“ grundsätzlich möglich. Antragsberechtigt könne auch der Kreis als Träger der Jugendhilfe sein. Bei Beantragung von Fördermitteln müsste der Kreis, vertreten durch die Landrätin, nicht der Eigenbetrieb, gegenüber dem Land auftreten. Eine Weiterleitung der Landeszuweisung an den Eigenbetrieb wäre jedoch unschädlich.

 

2.      Trägerschaft Verein:

 

  • Fördermittel der Umweltlotterie: Die Vergaberichtlinien schließen den VJKA als Verein im Sinne des Vereinsgesetztes als Antragsberechtigten ein. Ein Förderbetrag von 80.000 EUR wurde laut VJKA mündlich in Aussicht gestellt.
  • Fördermittel der Stiftung der Sparkasse Südholstein: Aufgrund seiner Eigenschaft als gemeinnütziger regionaler Träger ist der VJKA antragsberechtigt. Ein Förderbetrag von 50.000 EUR wurde laut Verein mündlich in Aussicht gestellt. 
  • Fördermittel des Deutschen Hilfswerkes, der Stiftungen (Fielmann, arko, VW, Robert Bosch) , Landesfonds „Schleswig-Holstein- Land für Kinder“ : Antragsberechtigung s. o.
  • Andere Landesmittel: Antragsberechtigter kann direkt der VJKA sein. Fördermittel in Höhe von 2 x 25.000 EUR wurden in laut Verein mündlich in Aussicht gestellt.
  • Einschließlich der vorgenannten, nennenswerten Zusagen hat sich der Verein an insgesamt 31 mögliche Zuwendungsgeber gewandt.

 

 

3.      Ergebnis des Vergleichs:

 

In den Fällen, in denen laut veröffentlichter Förderrichtlinien eine Einwerbung von Drittmitteln möglich ist, bestehen in mehren Fällen gleiche Förder-Chancen für Verein und Eigenbetrieb, in mindestens zwei Fällen (Umweltlotterie und Sparkassenstiftung) jedoch bessere Chancen für den VJKA.

 

 

IIIb.      Untersucht wurden ferner Möglichkeiten der Ausstellung von Zuwendungs- bzw. Spendenbestätigungen. Hierbei ist generell zu beachten, dass Zuwendungen privater Dritter nur dann angenommen werden dürfen, wenn Verwal-tungshandeln durch die Zuwendungen nicht beeinflusst wird. Insbesondere ist dabei die von der Innenministerkonferenz im Jahr 2004 beschlossene Rahmenrichtlinie „Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben“ zu beachten, in der vor allem auf vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie Vorbeugung gegen jede Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung abgehoben wird. Dabei ist auch der Grundsatz zu beachten, dass öffentliche Aufgaben in der Regel durch öffentliche Mittel über den öffentlichen Haushalt unter Beachtung des Etatrechtes zu finanzieren sind, und Spenden wie auch Sponsoring allenfalls nur ergänzend in Betracht kommen.

 

1.      Trägerschaft Eigenbetrieb, Durchführung durch GMSE

 

Der Eigenbetrieb ist nicht befugt, Zuwendungsbestätigungen im eigenen Namen auszustellen, da er eine organisationsrechtlich unselbständige Untergliederung des Kreises darstellt. Im Falle einer zulässigen Annahme dürfte jedoch der Kreis für seinen Eigenbetrieb eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

 

2. Trägerschaft Verein

 

Der VJKA ist ein gemeinnütziger Verein und damit befugt, im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

 

3. Ergebnis des Vergleichs

 

Unter Beachtung der o. g. Grundsätze würde  der VJKA deutlich weniger Restriktionen unterliegen als der Eigenbetrieb.

 

IV. Steuerliche Aspekte:

 

Gemäß der bei Kreis vorhandenen Unterlagen ist weder der VJKA noch das GMSE vorsteuerabzugsberechtigt. Insofern ergeben sich in diesem Punkt keine Unterschiede.

 

V. Folgekosten:

 

1.      Trägerschaft Eigenbetrieb:

Auf Basis der tatsächlichen Baukosten müssten die Folgekosten wie Kapitalkosten und Bauunterhaltungskosten ermittelt werden, die dem Verein als Miete in Rechnung zu stellen und in den Wirtschaftsplänen von ISE und GMSE zu veranschlagen wären sowie die Nebenkosten und Verbrauchskosten, die vom VJKA selbst zu tragen und im Wirtschaftsplan des Kreises zu veranschlagen wären.

 

2.      Trägerschaft Verein:

Auf Basis der tatsächlichen Baukosten müssten die Belastungen, die auf den Verein zukommen durch evtl. Kauf, Erbbauzins, Bauunterhaltung, Nebenkosten und Verbrauchskosten ermittelt werden. Die Auflösung der Kreiszuwendung ist im Haushaltsplan des Kreises darzustellen.

 

VI. Gesamtvergleich der beiden Trägerstrukturen

 

Der Vergleich der beiden möglichen Trägerstrukturen (Eigenbetrieb oder Verein)

ergibt somit folgendes Bild:

 

Während vergaberechtlich Eigenbetrieb und Verein denselben Bedingungen unterliegen,

und auch die faktische Mittelgewährung des Kreises an dieselben Bedingungen bzw. Auflagen für Eigenbetrieb und Verein gebunden ist, bestehen für den Verein bzw. den zuständigen Fachbereich des Kreises andere Möglichkeiten, Fördermittel einzuwerben und Spendenbescheinigungen auszustellen.

 

Daher wird der Verein als Träger der Baumaßnahmen favorisiert.

 

 

VII. Konsequenzen für möglichen Trägerwechsel

 

Nach bestehender Beschluss- und Rechtslage ist der Eigenbetrieb „Immobilien-verwaltung des Kreises Segeberg“ Eigentümerin des Grundstücks des Zeltlagers Wittenborn incl. der Baulichkeiten und zuständig für Planung, Bau, Finanzierung und Unterhaltung eines Neubaus.

 

Um die dargestellten Vorteile einer Bauträgerschaft des VJKA zu sichern, müsste eine Eigentumsübertragung stattfinden. Dafür bieten sich folgende Möglichkeiten an:

 

  1. Verkauf an den VJKA
  2. Bestellung eines Erbbaurechtes für den VJKA
  3. Vergabe eines Nutzungsrechtes an den VJKA als schuldrechtlicher Vertrag

 

1.      Verkaufsmöglichkeit:

 

Hierbei würde eine kompletter Eigentumsübergang von Grundstück, Gebäude und aller laufenden Kosten auf den Verein erfolgen. Dafür wäre der Kaufpreis durch ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln und vom VJKA an den Eigenbetrieb zu entrichten. Darüber hinaus wäre zu klären, wer die Vertragskosten trägt.

 

Laut Gutachten der Fa. W.econ beträgt der Bodenwert 30.500,00 EUR. Das bestehende Gebäude ist mit 1,00 EUR angesetzt. Die Vertragskosten (Notar, Grundbuchamt) würden ca. 500,00 EUR betragen.

 

2.      Erbbaurechtsmöglichkeit:

 

Hierbei  bliebe der Eigenbetrieb Eigentümer des Grundstücks. Der VJKA würde Eigentümer des Gebäudes und könnte Grundschulden oder Hypotheken im Grundbuch für das Gebäude eintragen lassen. Die laufenden Kosten wären allein durch den Verein zu tragen. Nach Ablauf des zeitlich (auf 99 Jahre) begrenzten Erbbaurechtes würde das Gebäude wieder in das Eigentum des Eigenbetriebes zurückgehen (Heimfall). Bei der Bestellung eines Erbbaurechtes wäre ein Mitspracherecht des Eigenbetriebes – auch im Hinblick auf eine Grundschuldbestellung oder den Heimfall - zu verankern.

 

Es wäre der Erbbauzins zu ermitteln und zu klären, wer die Vertragskosten trägt.

 

Beim Zeltlager könnte man von 5% des von der W.econ ermittelten Wertes ausgehen, d.h. von einem jährlichen Zins von 1.525,00 EUR, den der VJKA an den Eigenbetrieb zu entrichten hätte. Die Vertragskosten (Notar, Grundbuchamt) würden ca. 500,00 EUR betragen.

 

3.      Möglichkeit der Vergabe eines Nutzungsrechtes:

 

Hierbei bliebe das Grundverhältnis (Eigenbetrieb= Eigentümer, Verein= Nutzer) bestehen. Dem Verein würden die Befugnisse eines Eigentümers in einem rein schuldrechtlichen Vertrag zugestanden. Dabei müssten Fragen der Übertragung der Verantwortung, der Haftung, der Nutzungsdauer, der Vermögensregelung bei Beendigung des Vertrages (Heimfall), der Übernahme der laufenden Bauunterhaltung und ähnliche grundsätzliche Regelungen geklärt werden. Es wäre über eine entsprechende Nutzungsentschädigung zu befinden.

 

Für das Grundstück wäre eine Entschädigung analog dem Erbbauzins (s. o.) anzusetzen.

Je nach Umfang der Mittel, die einmalig oder laufend in das Gebäude fließen sollen, wäre die Nutzungsentschädigung um einen entsprechenden Betrag für Kapitalkosten, Bauunterhaltung, etc. entsprechend der tatsächlich durch den Eigenbetrieb aufgewendeten Mittel zu erhöhen.

 

Fraglich ist jedoch, ob ein rein schuldrechtliches Verhältnis für die potentiellen Zuwendungsgeber, deretwegen der Trägerwechsel vollzogen werden soll, ausreichend ist.

 

 

Fazit aus dem Vergleich der 3 Möglichkeiten:

 

Die Vergabe nur des Nutzungsrechtes stellt ein Risiko gegenüber dritten Geldgebern dar, die gerade gewonnen werden sollen.

 

Favorisiert wird der Verkauf des Grundstücks an den VJKA, sofern dieser sich im Rahmen der Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme dazu in der Lage sieht. Mit einem Verkauf entstehen klare Eigentumsverhältnisse für Zuschussgeber. Alternativ wäre auch die Bestellung eines Erbbaurechtes möglich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

siehe Anlage

 

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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