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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2008/079

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

1.  Rahmen der Wohnungsbauentwicklung (Ziff. 6.5):

 

Grundsätzlich wird anerkannt, dass der künftige Wohnungsneubaubedarf aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung und einer zunehmenden Angebotserweiterung durch Bestandsimmobilien unterhalb des bisherigen Niveaus liegen wird und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen auch weiterhin eine Begrenzung der Entwicklung außerhalb der Siedlungsschwerpunkte erforderlich ist.

 

Die neuen Obergrenzen für den örtlichen Wohnungsbau außerhalb der Siedlungsschwerpunkte werden jedoch aus landesweiten Durchschnittswerten abgeleitet und pauschal sowohl schrumpfenden als auch weiterhin wachsenden Teilräumen vorgegeben. Sie berücksichtigen nicht die teilweise erheblichen Unterschiedene in der Entwicklungsdynamik der einzelnen Regionen im Land. Die notwendige regionale Modifizierung und Differenzierung der Obergrenzen ist zwar im Rahmen der Regionalplanung möglich, wird jedoch einem dort zu führenden aufwändigen Argumentations- und Planungsprozess überlassen. Damit werden die Entwicklungsmöglichkeiten in den verbleibenden Wachstumsregionen des Landes unnötig behindert. Die HH-Randkreise zählen weiterhin zu den wenigen Wachstumsräumen im Land. Aus den regional differenzierten Prognosedaten der Landesplanungsbehörde (s. Tab. 6) ist heute schon erkennbar, dass sich für die vier Hamburg-Randkreise zumindest für die ländlichen Räume ein deutlich höherer Zuwachsrahmen ergeben wird als die auf 8 % festgelegte landesweite Obergrenze. Dieser Umstand sollte schon jetzt in den Zielsetzungen des LEP berücksichtigt werden, um dieser Wachstumsregion eine zeitlich und inhaltlich aufwändige Nachbesserung im nachfolgenden Regionalplanverfahren zu ersparen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die „Stichtagsregelung“ mit dem 31.12.2006 als Ausgangsdatum für die Berechung des künftigen Entwicklungspotentials abzulehnen. Mit diesem zurückliegenden Datum wird einseitig und rückwirkend in die bis 2010 ausgelegte Regelung des geltenden Landesraumordnungsplans (LROPL) und des Regionalplans I eingegriffen und das Vertrauen der Gemeinden in den Bestand bestehender regionalplanerischer Vereinbarungen untergraben. Um eine schlüssige Fortschreibung der Raumordnungsplanung zu gewährleisten und ein Mindestmaß an Akzeptanz im kommunalen Bereich hierfür zu erzielen ist es unbedingt erforderlich, den aktuellen Planungszeitraum bis zum 31.12.2009 unangetastet zu lassen. Folgerichtig wäre dieses Datum  auch der Stichtag, der den neuen Planungszielen zugrunde zu legen ist.

 

Zur Stärkung des ländlichen Raumes sollte außer in den Stadt-Umlandbereichen (Ziff. 6.5.2 Abs. 6 u. 7) und um andere zentrale Orte (Ziff. 6.5.2 Abs. 8) auch im übrigen ländlichen Raum die Bündelung und Übertragung der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungspotentiale der Gemeinden Gegenstand einer interkommunalen Abstimmung sein können, solange hierdurch die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt wird.

 

 

2.  Künftige Aufgaben der Regionalplanung/Kommunalisierung der Regionalplanung:

 

Die Kommunalisierung der Regionalplanung und die Delegation zusätzlicher Verantwortung und Gestaltungsspielräume an die Regionalplanung werden begrüßt. Die Verknüpfung mit teilweise engen Vorgaben oder anderen aufwändigen Nachweispflichten sollte allerdings noch einmal kritisch auf ihre Notwendigkeit und ihren Umfang überprüft werden. Anderenfalls droht die Regionalplanung künftig durch ein Übermaß an Vorgaben, Gutachten, Bedarfsprognosen, Abstimmungserfordernissen etc. überfrachtet und damit in ihrer Effektivität und Wirkung für die regionale Entwicklung erstickt zu werden.

 

Weiterhin ist beabsichtigt, im Zuge der Kommunalisierung der Regionalplanung auch den Zuschnitt der Planungsräume zu überprüfen und möglicherweise zu verändern. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Bedeutung der Regionalplanung ist es unbedingt erforderlich, parallel zur Aufstellung des LEP eine Klärung darüber herbeizuführen,

 

  1. wer künftig Träger der Regionalplanung sein wird und
  2. wie die künftigen Planungsräume geschnitten sein werden.

 

Anderenfalls droht eine lange Phase des planerischen Stillstands. In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass mit dem bestehenden Planungsraum I und der Arbeitsgemeinschaft der vier HH-Randkreise eine bewährte handlungsfähige Struktur bereits besteht und ein Änderungsbedarf bei dem Zuschnitt dieses Planungsraumes fachlich nicht geboten ist.

 

Parallel zur Aufstellung des LEP ist auch die notwendige Fortschreibung des Landesplanungsgesetzes, des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes und der Verordnung zum zentralörtlichen System vorzunehmen.

 

3.  Vorrang Innenentwicklung (Ziff. 6.5.2 Abs. 5):

 

Die verbindliche Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird begrüßt. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch erforderlich, die Tiefe und den Umfang der für alle Gemeinden geltenden Darlegungspflicht über das Ausschöpfen vorhandener Flächenpotenziale zu konkretisieren. Dies erscheint erforderlich, um ein Mindestmaß an Gleichbehandlung und Qualität bei der Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen.

 

4.        Landesentwicklungsachsen (Ziff. 5.6):

 

Der Entwurf zum LEP führt mit den Landesentwicklungsachsen eine neue entwicklungspolitische Komponente ein und ermöglicht auf diesem Weg u.a. die punktuelle Entwicklung überregional bedeutsamer Gewerbestandorte insbesondere an den Schnittpunkten mit der A 20. Dies wird begrüßt.

Die Landesentwicklungsachsen orientieren sich von Hamburg ausgehend an den durch Autobahnen und Schienenwege gekennzeichneten zentralen Verkehrssträngen. Hierzu zählt auch die A21/B404 zumindest für den Bereich von Bad Oldesloe bis Kiel, die im Entwurf aber noch nicht als Landesentwicklungsachse vorgesehen ist. Innerhalb des Planungszeitraumes wird der vollständige Ausbau der B 404 zur A 21 in diesem Abschnitt realisiert sein. Die Bahnverbindungen von Hamburg über Bad Oldesloe, Bad Segeberg und Neumünster bis Kiel erfreuen sich großer Nachfrage. Im Schnittpunkt mit der künftigen A 20 liegt das Mittelzentrum Bad Segeberg/Wahlstedt mit guten Ansätzen für einen überregional bedeutsamen gewerblichen Standort (z.B. ehem. Kasernengelände). Daher ist auch die A21/B404 als Landesentwicklungsachse darzustellen.

 

5.  Tourismus und Erholung

 

Der LEP benennt Schwerpunkträume für Tourismus und Naherholung überwiegend an Nord- und Ostsee und führt im Landesinneren lediglich die beiden Standorte mit dem Raum um Bad Malente und Eutin auf. Bad Segeberg und Bad Bramstedt sind im Hinblick auf ihre Klassifikation als Heilbäder und ihre räumliche Umgebung ebenfalls als Schwerpunkträume für Tourismus, insbesondere für Gesundheitstourismus und Erholung auszuweisen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP) Schleswig-Holstein 2009 soll den veränderten Rahmenbedingungen und Herausforderungen für eine nachhaltige Raumentwicklung Rechnung getragen und die Ziele und Grundsätze der Raumordnung an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Der LEP 2009 soll den Landesraumordnungsplan 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 493), zuletzt geändert durch die Teilfortschreibung des Landesraumordnungsplans vom 17. Januar 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 99), ersetzen. Der LEP ist Grundlage für die räumliche Entwicklung des Landes und seiner Regionen bis zum Jahr 2025 und Basis für die Fortschreibung der Regionalpläne in Schleswig-Holstein.

 

Der Planentwurf enthält folgende wesentlichen neue Ansätze und Eckpunkte:

-    Durch Leitbilder zur Raumstruktur, Siedlungsstruktur und -entwicklung, wirtschaftlichen Entwicklung, Daseinsvorsorge sowie zu Ressourcenschutz und -entwicklung sollen die grundlegenden Zielvorstellungen und Handlungsstrategien des Landes zur zukünftigen Raumentwicklung prägnanter dargestellt werden.

-    Durch neue Planungsinstrumente, größere Entwicklungsspielräume und Instrumente zur regionalen und kommunalen Kooperation sowie zur städtischen Entwicklung soll die entwicklungspolitische Komponente der Raumordnung stärker betont werden (>  z.B. Landesentwicklungsachsen).

-    Die Bewältigung des demographischen Wandels als wichtige Zukunftsaufgabe wird im Plan als Ouerschnittsthema mit Handlungserfordernissen für verschiedene Fachbereiche dargestellt. Die Ergebnisse der neuen Bevölkerungsvorausberechnung des Statistikamtes Nord und der Landesplanung für die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein bis 2025 werden im Entwurf des LEP berücksichtigt.

-    Mit einem neuen Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung soll dem zukünftig deutlich niedrigeren Wohnungsneubaubedarf Rechnung getragen werden und zudem Innenentwicklungen und intensivere Abstimmungen zwischen Städten und ihren Umlandgemeinden gefördert werden.

-    Der regionalen Ebene soll bei der Neuaufstellung von Regionalplänen mehr Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung gegeben werden. Vor dem Hintergrund einer angestrebten Kommunalisierung der Regionalplanaufstellung wird der Landesentwicklungsplan erstmals Handlungsanweisungen an die Träger der Regionalplanung formulieren.

-    Durch den Ausbau regionaler Entwicklungsinitiativen, die Stärkung der Schwerpunkte der Wohnungsbauentwicklung und die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit in Stadt- und Umlandbereichen soll der Strategie "Starke Regionen - starke Städte - starke Stadtregionen" Rechnung getragen werden.

-    Durch Rahmenvorgaben zum Ausbau der regenerativen Energien und zur klimafreundlichen Gestaltung der Siedlungsstruktur und -entwicklung wird der Plan wesentliche klimaschutzpolitische Zielsetzungen der Landesregierung umsetzen und damit einen Beitrag zur Begrenzung des weltweiten Klimawandels leisten.

-    Es werden erstmals die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Durchführung des LEP haben wird, in einem Umweltbericht im Rahmen einer Umweltprüfung aufgezeigt.

 

Der im LEP neu bestimmte Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung ersetzt den allgemeinen Siedlungsrahmen seines Rechtsvorgängers (Ziffer 7.1 Landesraumordnungsplan 1998) und modifiziert die Festsetzungen der derzeit gültigen Regionalpläne hierzu. Dieses beinhaltet auch die Aufhebung der in den derzeit gültigen Regionalplänen festgelegten planerischen Funktionen von Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung.

Die Ausgestaltung des künftigen Rahmens der kommunalen Wohnungsbauentwicklung sieht vor, dass Gemeinden, die keine Schwerpunkte der Wohnungsbauentwicklung sind, unter Berücksichtigung und Beachtung der weiteren raumordnerischen Ziele und Grundsätze zur Deckung des örtlichen Bedarfs im Zeitraum 2007 bis 2025 bezogen auf den Wohnungsbestand am 31. Dezember 2006 neue Wohnungen im Umfang von bis zu 13 Prozent in den Ordnungsräumen und von bis zu 8 Prozent in den ländlichen Räumen bauen können. Der Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung soll im Planungszeitraum so lange gelten, bis die Träger der Regionalplanung einen neuen Rahmen festlegen.

Bedeutung für die kommunale Bauleitplanung:

Für die gemeindliche Bauleitplanung besteht die bundesrechtlich normierte Pflicht zur zwingenden Beachtung der Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB einschl. der Anpassung geltender Bauleitpläne.

Flächennutzungspläne, die über den auf 2010 ausgerichteten Planungszeitraum des Landesraumordnungsplans 1998 hinausgehen und bei denen der landesplanerische Siedlungsrahmen gemäß Ziffer 7.1 Absatz 4 Landesraumordnungsplan 1998 entsprechend erweitert wurde, müssen nicht nachträglich an die geänderten Zielsetzungen zur Wohnungsbauentwicklung angepasst werden. Sie genießen Bestandsschutz mit der Maßgabe, dass das planerisch vorbereitete Bauvolumen entsprechend den neuen Zielen des LEP zeitlich gestreckt wird. Künftige Bebauungspläne, die aus einem solchen rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden, sind also nicht von vorneherein an die Ziele der Raumordnung angepasst; hier ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Neuaufstellungen und künftige Änderungen von Flächennutzungsplänen werden landesplanerisch grundsätzlich auch nach den in Aufstellung befindlichen Zielen bewertet.

 

Verfahren

 

Im Rahmen des förmlichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens werden die Kreise, Ämter und Gemeinden, die weiteren Träger der öffentlichen Verwaltung und die Öffentlichkeit an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt. Die Kreise haben dabei die Gemeinden ihres Gebietes zu beteiligen. Die Abgabe einer Stellungnahme zum LEP ist gem. § 23 Ziff. 4 KrO dem Kreistag vorbehalten. Die endgültige Feststellung des LEP durch den Innenminister mit anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt ist für Ende 2009 geplant.

 

Die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden erfolgte durch 61.00 mit Schreiben vom 6.2.2008 mit einer Fristsetzung zum 12.9.2008. Aufgrund der zwischenzeitlichen Kommunalwahl liegen noch nicht von allen Gemeinden schriftliche Stellungnahmen vor. Eine Übersicht über die bereits vorliegenden gemeindlichen Stellungnahmen befindet sich in der Anlage. Weitere Stellungnahmen werden mündlich vorgetragen. Inhaltlich ist jedoch erkennbar, dass sich die Stellungnahmen überwiegend auf folgende wesentlichen Punkte konzentrieren werden:

 

§          Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung:     zu eng, nicht regional differenziert, Stichtagsregelung 31.12.2006 als Eingriff in kommunale Planungshoheit, Benachteiligung des ländlichen Raumes

§          Kommunalisierte Regionalplanung: zu enge Vorgaben, Überregulierung, Unklarheit über Zuständigkeit und räumlichen Zuschnitt

§          Landesentwicklungsachsen: A20 und A21 als weitere Landesentwicklungsachsen

 

Die fachliche Stellungnahme der Kreisverwaltung ist ebenfalls in der Anlage beigefügt.

 

Die Beschlussvorlage orientiert sich in ihrem inhaltlichen Gerüst an der Stellungnahme der Verwaltung ist als Diskussionsgrundlage zu verstehen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Maßnahme 4.3.1, 4.3.2 gem. Workshop v. 11.7.08

 

 

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Anlagen

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