Drucksache - DrS/2008/079
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) 2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Frank Hartmann
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Bereit
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Ausschuss für Planung und Umwelt
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Vorberatung
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22.09.2008
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Bereit
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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●
Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Rahmen der
Wohnungsbauentwicklung (Ziff. 6.5):
Grundsätzlich wird anerkannt, dass der künftige
Wohnungsneubaubedarf aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung und
einer zunehmenden Angebotserweiterung durch Bestandsimmobilien unterhalb des
bisherigen Niveaus liegen wird und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen auch
weiterhin eine Begrenzung der Entwicklung außerhalb der Siedlungsschwerpunkte
erforderlich ist.
Die neuen Obergrenzen für den örtlichen Wohnungsbau
außerhalb der Siedlungsschwerpunkte werden jedoch aus landesweiten
Durchschnittswerten abgeleitet und pauschal sowohl schrumpfenden als auch
weiterhin wachsenden Teilräumen vorgegeben. Sie berücksichtigen nicht die
teilweise erheblichen Unterschiedene in der Entwicklungsdynamik der einzelnen
Regionen im Land. Die notwendige regionale Modifizierung und Differenzierung
der Obergrenzen ist zwar im Rahmen der Regionalplanung möglich, wird jedoch
einem dort zu führenden aufwändigen Argumentations- und Planungsprozess
überlassen. Damit werden die Entwicklungsmöglichkeiten in den verbleibenden
Wachstumsregionen des Landes unnötig behindert. Die HH-Randkreise zählen
weiterhin zu den wenigen Wachstumsräumen im Land. Aus den regional
differenzierten Prognosedaten der Landesplanungsbehörde (s. Tab. 6) ist heute
schon erkennbar, dass sich für die vier Hamburg-Randkreise zumindest für die
ländlichen Räume ein deutlich höherer Zuwachsrahmen ergeben wird als die auf 8
% festgelegte landesweite Obergrenze. Dieser Umstand sollte schon jetzt in den
Zielsetzungen des LEP berücksichtigt werden, um dieser Wachstumsregion eine
zeitlich und inhaltlich aufwändige Nachbesserung im nachfolgenden Regionalplanverfahren
zu ersparen.
In diesem Zusammenhang ist auch die „Stichtagsregelung“ mit
dem 31.12.2006 als Ausgangsdatum für die Berechung des künftigen
Entwicklungspotentials abzulehnen. Mit diesem zurückliegenden Datum wird
einseitig und rückwirkend in die bis 2010 ausgelegte Regelung des geltenden
Landesraumordnungsplans (LROPL) und des Regionalplans I eingegriffen und das Vertrauen
der Gemeinden in den Bestand bestehender regionalplanerischer Vereinbarungen
untergraben. Um eine schlüssige Fortschreibung der Raumordnungsplanung zu
gewährleisten und ein Mindestmaß an Akzeptanz im kommunalen Bereich hierfür zu
erzielen ist es unbedingt erforderlich, den aktuellen Planungszeitraum bis zum
31.12.2009 unangetastet zu lassen. Folgerichtig wäre dieses Datum auch der Stichtag, der den neuen
Planungszielen zugrunde zu legen ist.
Zur Stärkung des ländlichen Raumes sollte außer in den Stadt-Umlandbereichen (Ziff. 6.5.2 Abs. 6 u. 7) und um andere zentrale Orte (Ziff. 6.5.2 Abs. 8) auch im übrigen ländlichen Raum die Bündelung und Übertragung der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungspotentiale der Gemeinden Gegenstand einer interkommunalen Abstimmung sein können, solange hierdurch die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt wird.
2. Künftige
Aufgaben der Regionalplanung/Kommunalisierung der Regionalplanung:
Die Kommunalisierung der Regionalplanung und die Delegation
zusätzlicher Verantwortung und Gestaltungsspielräume an die Regionalplanung
werden begrüßt. Die Verknüpfung mit teilweise engen Vorgaben oder anderen
aufwändigen Nachweispflichten sollte allerdings noch einmal kritisch auf ihre
Notwendigkeit und ihren Umfang überprüft werden. Anderenfalls droht die Regionalplanung
künftig durch ein Übermaß an Vorgaben, Gutachten, Bedarfsprognosen, Abstimmungserfordernissen
etc. überfrachtet und damit in ihrer Effektivität und Wirkung für die regionale
Entwicklung erstickt zu werden.
Weiterhin ist beabsichtigt, im Zuge der Kommunalisierung der
Regionalplanung auch den Zuschnitt der Planungsräume zu überprüfen und
möglicherweise zu verändern. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Bedeutung der
Regionalplanung ist es unbedingt erforderlich, parallel zur Aufstellung des LEP
eine Klärung darüber herbeizuführen,
- wer
künftig Träger der Regionalplanung sein wird und
- wie
die künftigen Planungsräume geschnitten sein werden.
Anderenfalls droht eine lange Phase des planerischen
Stillstands. In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass mit
dem bestehenden Planungsraum I und der Arbeitsgemeinschaft der vier
HH-Randkreise eine bewährte handlungsfähige Struktur bereits besteht und ein
Änderungsbedarf bei dem Zuschnitt dieses Planungsraumes fachlich nicht geboten
ist.
Parallel zur Aufstellung des LEP ist auch die notwendige
Fortschreibung des Landesplanungsgesetzes, des
Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes und der Verordnung zum zentralörtlichen
System vorzunehmen.
3. Vorrang
Innenentwicklung (Ziff. 6.5.2 Abs. 5):
Die verbindliche Zielsetzung „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“ wird begrüßt. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch
erforderlich, die Tiefe und den Umfang der für alle Gemeinden geltenden
Darlegungspflicht über das Ausschöpfen vorhandener Flächenpotenziale zu
konkretisieren. Dies erscheint erforderlich, um ein Mindestmaß an
Gleichbehandlung und Qualität bei der Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen.
4.
Landesentwicklungsachsen
(Ziff. 5.6):
Der Entwurf zum LEP führt mit den Landesentwicklungsachsen
eine neue entwicklungspolitische Komponente ein und ermöglicht auf diesem Weg
u.a. die punktuelle Entwicklung überregional bedeutsamer Gewerbestandorte
insbesondere an den Schnittpunkten mit der A 20. Dies wird begrüßt.
Die Landesentwicklungsachsen orientieren sich von Hamburg
ausgehend an den durch Autobahnen und Schienenwege gekennzeichneten zentralen
Verkehrssträngen. Hierzu zählt auch die A21/B404 zumindest für den Bereich von
Bad Oldesloe bis Kiel, die im Entwurf aber noch nicht als
Landesentwicklungsachse vorgesehen ist. Innerhalb des Planungszeitraumes wird
der vollständige Ausbau der B 404 zur A 21 in diesem Abschnitt realisiert sein.
Die Bahnverbindungen von Hamburg über Bad Oldesloe, Bad Segeberg und Neumünster
bis Kiel erfreuen sich großer Nachfrage. Im Schnittpunkt mit der künftigen A 20
liegt das Mittelzentrum Bad Segeberg/Wahlstedt mit guten Ansätzen für einen
überregional bedeutsamen gewerblichen Standort (z.B. ehem. Kasernengelände).
Daher ist auch die A21/B404 als Landesentwicklungsachse darzustellen.
5. Tourismus
und Erholung
Der LEP benennt Schwerpunkträume für Tourismus und
Naherholung überwiegend an Nord- und Ostsee und führt im Landesinneren
lediglich die beiden Standorte mit dem Raum um Bad Malente und Eutin auf. Bad
Segeberg und Bad Bramstedt sind im Hinblick auf ihre Klassifikation als Heilbäder
und ihre räumliche Umgebung ebenfalls als Schwerpunkträume für Tourismus,
insbesondere für Gesundheitstourismus und Erholung auszuweisen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP)
Schleswig-Holstein 2009 soll den veränderten Rahmenbedingungen und
Herausforderungen für eine nachhaltige Raumentwicklung Rechnung getragen und
die Ziele und Grundsätze der Raumordnung an die aktuellen Entwicklungen
angepasst werden. Der LEP 2009 soll den Landesraumordnungsplan 1998 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 493), zuletzt geändert durch die Teilfortschreibung des
Landesraumordnungsplans vom 17. Januar 2005 (Amtsbl. Schl.-H. S. 99), ersetzen.
Der LEP ist Grundlage für die räumliche Entwicklung des Landes und seiner
Regionen bis zum Jahr 2025 und Basis für die Fortschreibung der Regionalpläne
in Schleswig-Holstein.
Der Planentwurf enthält folgende wesentlichen neue Ansätze
und Eckpunkte:
- Durch Leitbilder zur Raumstruktur,
Siedlungsstruktur und -entwicklung, wirtschaftlichen Entwicklung,
Daseinsvorsorge sowie zu Ressourcenschutz und -entwicklung sollen die
grundlegenden Zielvorstellungen und Handlungsstrategien des Landes zur
zukünftigen Raumentwicklung prägnanter dargestellt werden.
- Durch neue
Planungsinstrumente, größere Entwicklungsspielräume und Instrumente zur
regionalen und kommunalen Kooperation sowie zur städtischen Entwicklung soll
die entwicklungspolitische Komponente der Raumordnung stärker betont werden
(> z.B.
Landesentwicklungsachsen).
- Die Bewältigung des demographischen
Wandels als wichtige Zukunftsaufgabe wird im Plan als Ouerschnittsthema mit
Handlungserfordernissen für verschiedene Fachbereiche dargestellt. Die
Ergebnisse der neuen Bevölkerungsvorausberechnung des Statistikamtes Nord und
der Landesplanung für die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein
bis 2025 werden im Entwurf des LEP berücksichtigt.
- Mit einem neuen Rahmen der
kommunalen Wohnungsbauentwicklung soll dem zukünftig deutlich niedrigeren
Wohnungsneubaubedarf Rechnung getragen werden und zudem Innenentwicklungen und
intensivere Abstimmungen zwischen Städten und ihren Umlandgemeinden gefördert
werden.
- Der regionalen Ebene soll bei
der Neuaufstellung von Regionalplänen mehr Gestaltungsspielraum und
Eigenverantwortung gegeben werden. Vor dem Hintergrund einer angestrebten
Kommunalisierung der Regionalplanaufstellung wird der Landesentwicklungsplan
erstmals Handlungsanweisungen an die Träger der Regionalplanung formulieren.
- Durch den Ausbau regionaler
Entwicklungsinitiativen, die Stärkung der Schwerpunkte der
Wohnungsbauentwicklung und die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit in
Stadt- und Umlandbereichen soll der Strategie "Starke Regionen - starke
Städte - starke Stadtregionen" Rechnung getragen werden.
- Durch Rahmenvorgaben zum Ausbau der
regenerativen Energien und zur klimafreundlichen Gestaltung der
Siedlungsstruktur und -entwicklung wird der Plan wesentliche
klimaschutzpolitische Zielsetzungen der Landesregierung umsetzen und damit
einen Beitrag zur Begrenzung des weltweiten Klimawandels leisten.
- Es werden erstmals die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Durchführung des LEP
haben wird, in einem Umweltbericht im Rahmen einer Umweltprüfung aufgezeigt.
Der im LEP neu bestimmte Rahmen der kommunalen
Wohnungsbauentwicklung ersetzt den allgemeinen Siedlungsrahmen seines
Rechtsvorgängers (Ziffer 7.1 Landesraumordnungsplan 1998) und modifiziert die
Festsetzungen der derzeit gültigen Regionalpläne hierzu. Dieses beinhaltet auch
die Aufhebung der in den derzeit gültigen Regionalplänen festgelegten
planerischen Funktionen von Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung.
Die Ausgestaltung des künftigen Rahmens der kommunalen
Wohnungsbauentwicklung sieht vor, dass Gemeinden, die keine Schwerpunkte der
Wohnungsbauentwicklung sind, unter Berücksichtigung und Beachtung der weiteren
raumordnerischen Ziele und Grundsätze zur Deckung des örtlichen Bedarfs im
Zeitraum 2007 bis 2025 bezogen auf den Wohnungsbestand am 31. Dezember 2006
neue Wohnungen im Umfang von bis zu 13 Prozent in den Ordnungsräumen und von
bis zu 8 Prozent in den ländlichen Räumen bauen können. Der Rahmen der
kommunalen Wohnungsbauentwicklung soll im Planungszeitraum so lange gelten, bis
die Träger der Regionalplanung einen neuen Rahmen festlegen.
Bedeutung für die kommunale Bauleitplanung:
Für die gemeindliche Bauleitplanung besteht die
bundesrechtlich normierte Pflicht zur zwingenden Beachtung der Ziele der
Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB einschl. der Anpassung geltender
Bauleitpläne.
Flächennutzungspläne, die über den auf 2010 ausgerichteten
Planungszeitraum des Landesraumordnungsplans 1998 hinausgehen und bei denen der
landesplanerische Siedlungsrahmen gemäß Ziffer 7.1 Absatz 4
Landesraumordnungsplan 1998 entsprechend erweitert wurde, müssen nicht
nachträglich an die geänderten Zielsetzungen zur Wohnungsbauentwicklung
angepasst werden. Sie genießen Bestandsschutz mit der Maßgabe, dass das
planerisch vorbereitete Bauvolumen entsprechend den neuen Zielen des LEP
zeitlich gestreckt wird. Künftige Bebauungspläne, die aus einem solchen
rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden, sind also nicht von
vorneherein an die Ziele der Raumordnung angepasst; hier ist eine
Einzelfallbeurteilung erforderlich. Neuaufstellungen und künftige Änderungen
von Flächennutzungsplänen werden landesplanerisch grundsätzlich auch nach den
in Aufstellung befindlichen Zielen bewertet.
Verfahren
Im Rahmen des förmlichen Anhörungs- und
Beteiligungsverfahrens werden die Kreise, Ämter und Gemeinden, die weiteren
Träger der öffentlichen Verwaltung und die Öffentlichkeit an der Aufstellung
des Landesentwicklungsplans beteiligt. Die Kreise haben dabei die Gemeinden
ihres Gebietes zu beteiligen. Die Abgabe einer Stellungnahme zum LEP ist gem. §
23 Ziff. 4 KrO dem Kreistag vorbehalten. Die endgültige Feststellung des LEP
durch den Innenminister mit anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt ist
für Ende 2009 geplant.
Die
Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden erfolgte durch 61.00 mit Schreiben
vom 6.2.2008 mit einer Fristsetzung zum 12.9.2008. Aufgrund der
zwischenzeitlichen Kommunalwahl liegen noch nicht von allen Gemeinden
schriftliche Stellungnahmen vor. Eine Übersicht über die bereits vorliegenden
gemeindlichen Stellungnahmen befindet sich in der Anlage. Weitere
Stellungnahmen werden mündlich vorgetragen. Inhaltlich ist jedoch erkennbar,
dass sich die Stellungnahmen überwiegend auf folgende wesentlichen Punkte
konzentrieren werden:
§
Rahmen
der kommunalen Wohnungsbauentwicklung: zu
eng, nicht regional differenziert, Stichtagsregelung 31.12.2006 als Eingriff in
kommunale Planungshoheit, Benachteiligung des ländlichen Raumes
§
Kommunalisierte
Regionalplanung: zu enge Vorgaben, Überregulierung, Unklarheit über
Zuständigkeit und räumlichen Zuschnitt
§
Landesentwicklungsachsen:
A20 und A21 als weitere Landesentwicklungsachsen
Die
fachliche Stellungnahme der Kreisverwaltung ist ebenfalls in der Anlage
beigefügt.
Die
Beschlussvorlage orientiert sich in ihrem inhaltlichen Gerüst an der
Stellungnahme der Verwaltung ist als Diskussionsgrundlage zu verstehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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|
Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
|
In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug
zum strategischen Management:
|
Nein |
X |
Ja;
Maßnahme 4.3.1, 4.3.2 gem. Workshop v. 11.7.08 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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