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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2008/074

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die vorlegte Verordnung zur Änderung der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Segeberg wird befürwortet.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Taxenunternehmen Funktaxen Möller, Norderstedt und Taxenbetrieb Hans-Werner Süfke, Kaltenkirchen haben am 18.05.2008 beantragt, die Kreisverordnung in folgenden Punkten zu ändern:

 

1.          Im § 2 (1) sollen die Beförderungsentgelte der Tarifstufen 1 und 2 dahingehend geändert werden, dass das Grundentgelt für die Inanspruchnahme einer Taxe 2,80 Euro beträgt. In diesem Entgelt soll eine Beförderungsleistung von 0,10 Euro eingeschlossen sein; zurzeit sind 2,40 Euro zu entrichten.

 

2.         In der Tarifstufe 1 für die Beförderung von 1 bis 4 Fahrgästen soll für je 62,50 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet werden; zurzeit sind für je 70,00 m Fahrstrecke 0,10 Euro zu entrichten.

 

In der Tarifstufe 2 für die Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen soll für je 47,50 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet werden; zurzeit sind für 50,90 m Fahrstrecke 0,10 Euro zu entrichten.

 

3.         Die Wartezeit soll in den Tarifstufen 1 und 2 mit jeweils 0,10 Euro für 12,5 Sekunden, entsprechend 28,80 Euro pro Stunde berechnet werden; zurzeit werden 0,10 Euro für 15 Sekunden, entsprechend 24,00 Euro pro Stunde berechnet.

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 47 und 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961, zuletzt geändert durch Artikel 28 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem PBefG vom 15.03.1966, sind Kreise verpflichtet, Kreisverordnungen über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu erlassen.

 

Die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Segeberg ist seit dem 04.01.1973 in Kraft. Zuletzt geändert wurde diese durch die 10. Verordnung vom 15.07.2006.

 

Ursächlich für den Antrag sind gemäß Begründung einzelner Taxenunternehmer die eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Diesel- und Werkstattkosten sowie Versicherungsbeiträge) seit Juli 2006, die durch den aktuellen Taxitarif nicht mehr gedeckt werden.

 

Für das Verfahren sind zwischenzeitlich die Anhörungen abgeschlossen.

 

Hier wurden die 49 Taxenunternehmen des Kreises Segeberg beteiligt. Lediglich zwei Taxiunternehmer sprachen sich gegen eine Erhöhung aus. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Erhöhung von der Kundschaft nicht akzeptiert werden könnte und somit einen nachhaltigen gegenteiligen Effekt auslöst.

 

Die im Anhörverfahren beteiligten Städte und Gemeinden des Kreises Segeberg, die Gewerkschaft ÖTV, die Industrie- und Handelskammer sowie das Eichamt Lübeck haben gegen die Änderung der Kreisverordnung keine Bedenken geäußert.

 

Es ist verwaltungsseitig beabsichtigt, die hier beantragten Änderungen durch die 11. Verordnung zur Änderung der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreise Segeberg am 01.11.2008 in Kraft treten zu lassen.

 

Gleichzeitig tritt die 10. Verordnung zur Änderung der Kreisverordnung am 01.11.2008 außer Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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