Drucksache - DrS/2008/043
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der StellvertreterInnen der Kreispräsidentin / des Kreispräsidenten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Oliver Stürwohldt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
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Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
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|
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26.06.2008
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Kreises Segeberg wählt in seiner
konstituierenden Sitzung am 26.06.2008
zur 1. stellvertretenden Kreispräsidentin / zum 1.
stellvertretenden Kreispräsidenten :
Peter Säker (SPD) |
zur 2. stellvertretenden Kreispräsidentin / zum 2.
stellvertretenden Kreispräsidenten :
Rosemarie Jahn (FDP) |
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für
Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wählt der Kreistag aus
seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen
Stellvertretende.
Die Wahl der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten wird
unter Leitung des
ältesten Mitglieds des Kreistages durchgeführt. Die Wahl der
Stellvertretenden leitet die oder der (neu gewählte) Vorsitzende.
Es sind folgende Wahlverfahren möglich:
w
Meiststimmenwahl
Wird von keiner Fraktion verlangt, dass die Kreispräsidentin oder der
Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der
vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden, so ist die Wahl als
Meiststimmenwahl durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, ohne Rücksicht
darauf, welchen Anteil die erreichte Stimmenzahl zur Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen hat.
Die Besetzung mehrerer Wahlstellen
in einem Wahlgang („en bloc“, Blockwahl) ist nur zulässig, wenn keine
Kreistagsabgeordnete oder kein Kreistagsabgeordneter widerspricht. Die
Blockwahl ist deshalb nur möglich, wenn über die Besetzung der Wahlstellen
zwischen allen Mitgliedern des Kreistages eine Einigung erzielt worden ist, die
durch einen Wahlbeschluss bestätigt wird.
w
Wahl
nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht
Gemäß § 28 Abs. 2 KrO kann jede Fraktion verlangen, dass die oder der Vorsitzende
des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach
Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht
den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der
oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch
1, 2, 3 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend.
Für Wahlen, bei denen über Wahlvorschläge ein Beschluss zu
fassen ist, gilt § 34 Abs. 1 KrO. Danach werden Beschlüsse des Kreistages,
soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Nach § 35 Abs. 2 KrO wird gewählt, wenn niemand
widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
X |
Nein |
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Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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