Drucksache - DrS/2008/042
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Kreispräsidentin / des Kreispräsidenten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Oliver Stürwohldt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
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26.06.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für
Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wählt der Kreistag aus
seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kreistages führt
die Bezeichnung Kreispräsidentin bzw. Kreispräsident.
Die Wahl der Kreispräsidentin oder
des Kreispräsidenten wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Kreistages
durchgeführt.
Folgende Wahlverfahren sind möglich:
w
Meiststimmenwahl
Wird von keiner Fraktion verlangt, dass die Kreispräsidentin oder der
Kreispräsident auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt
werden, so ist die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 35 Abs. 3 KrO
durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, ohne Rücksicht
darauf, welchen Anteil die erreichte Stimmenzahl zur Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen hat.
w
Wahl
nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht
Gemäß § 28 Abs. 2 KrO kann jede Fraktion verlangen, dass die oder der
Vorsitzende des Kreistags auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten
Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht
für die Wahl der oder des Vorsitzenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu,
die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben.
Für Wahlen, bei denen über Wahlvorschläge ein Beschluss zu
fassen ist, gilt § 34 Abs. 1 KrO. Danach werden Beschlüsse des Kreistages,
soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Nach § 35 Abs. 2 KrO wird gewählt, wenn niemand
widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
X |
Nein |
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Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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