Bericht der Verwaltung - DrS/2008/027
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzbeiratssatzung vom 10.04.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Bearbeitung:
- Thomas Falck
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Gleichstellungsbeauftragte; FB Umwelt, Planen, Bauen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Planung und Umwelt
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Kenntnisnahme
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19.05.2008
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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22.05.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Neue Satzung für den
Beirat für Naturschutz beim Kreis Segeberg
Die derzeit noch rechtskräftige
Landesverordnung über die Naturschutzbeiräte vom 03.11.1994 tritt gemäß § 62
Abs.3 LVwG mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft. Aus diesem Grunde müssen die
unteren Naturschutzbehörden bis zum 31.12.2008 Kreissatzungen verabschiedet
haben.
Nach Mitteilung des Innenministeriums
handelt es sich bei der zu erlassenden Satzung über die Naturschutzbeiräte um
eine Satzung im Sinne des § 65 Abs. 2 LVwG "zur Regelung anderer
Angelegenheiten". Damit ist eine Beschlussfassung der Satzung durch die
Kreisgremien nicht zulässig. Gleichwohl wird die Satzung vor Unterzeichnung
durch den Landrat und vor Veröffentlichung zur Kenntnisnahme bekanntgegeben.
Nach der Begründung des Landwirtschafts- und des Innenministeriums sind die Bestellung der Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Bildung von Beiräten bei den unteren Naturschutzbehörden Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 50 Abs. 2 LNatSchG). Sollte ein Kreistag bzw. bei kreisfreien Städten eine Stadtvertretung einen Beschluss über die Satzung nach § 54 Abs. 2 LNatSchG getroffen haben, wäre dieser Beschluss nichtig, da der falsche Satzungsgeber gehandelt hätte. Es handelt sich hier nicht um Selbstverwaltungs-, sondern um Weisungsaufgaben, die nicht der Beschlusszuständigkeit des Kreistages/der Stadtvertretung unterliegen.
Allerdings waren die anerkannten
Naturschutzverbände sowie der Beirat für Naturschutz zum Satzungsentwurf zu
beteiligen. Sowohl der Kreisnaturschutzbeauftragte, der Beirat als auch die
Naturschutzverbände haben keine Bedenken zu dem Satzungsentwurf vorgetragen, so
dass die neue Satzung, die die o.g. Landesverordnung ablöst wie anliegend
ausgefertigt werden kann.
Der
Ausschuss für Planung und Umwelt nimmt den Satzungsentwurf zur Kenntnis.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
x |
Nein |
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Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,9 kB
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