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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2007/138

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, dass die Haushaltswirtschaft bei dem Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ sowie bei der Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik geführt wird.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 04.10.2007 die Errichtungs- und Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ sowie die Errichtungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen –Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ mehrheitlich beschlossen. Damit ist entschieden, dass die Produktgruppe 8 zum 01.01.2008 in einen Eigenbetrieb als kreiseigene Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) umgewandelt wird.

 

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein empfiehlt in seinen Erläuterungen zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, dass die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen nach § 106 a GO (AöR) im Sinne einer gebotenen Einheitlichkeit nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik geführt werden sollten (vgl. § 57 KrO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 10, 28 EigVO).

 

Der Vorteil besteht darin, dass der Kreis, der seine eigene Haushaltswirtschaft ab 2008 gemäß des Beschlusses des Kreistages vom 05.07.2007 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen wird und auch der Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ sowie die AöR „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ dann einheitlich dieselben Rechtsvorschriften anwenden und die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 57 KrO i.V.m. § 95 o GO damit erheblich erleichtert wird (s. a. Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13.08.2007, Az.: IV 306 –165.42-1, veröffentlicht: http://landesregierung.schleswig-holstein.de).

 

Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine vorbehaltene Aufgabe des Kreistages nach § 23 Nr. 1 KrO i.V.m. den vorstehend genannten Vorschriften.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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