Drucksache - DrS/2007/138
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendung der Haushaltswirtschaft bei dem Eigenbetrieb - Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg - sowie bei der Anstalt des öffentlichen Rechts - Gebäudemanagement des Kreises Segeberg - nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Büro des FB I
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Finanzen und Finanzcontrolling; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Schramm, Gernot
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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06.12.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt, dass die Haushaltswirtschaft bei dem Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ sowie
bei der Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik geführt wird.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Kreistag hat in seiner Sitzung am 04.10.2007 die Errichtungs- und
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises
Segeberg“ sowie die Errichtungs- und Organisationssatzung für das
Kommunalunternehmen –Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises
Segeberg“ mehrheitlich beschlossen. Damit ist entschieden, dass die
Produktgruppe 8 zum 01.01.2008 in einen Eigenbetrieb als kreiseigene
Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und in eine Anstalt öffentlichen
Rechts (AöR) umgewandelt wird.
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein empfiehlt in seinen Erläuterungen zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, dass die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen nach § 106 a GO (AöR) im Sinne einer gebotenen Einheitlichkeit nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik geführt werden sollten (vgl. § 57 KrO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 10, 28 EigVO).
Der Vorteil besteht darin, dass der Kreis, der seine eigene Haushaltswirtschaft ab 2008 gemäß des Beschlusses des Kreistages vom 05.07.2007 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen wird und auch der Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ sowie die AöR „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ dann einheitlich dieselben Rechtsvorschriften anwenden und die Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 57 KrO i.V.m. § 95 o GO damit erheblich erleichtert wird (s. a. Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13.08.2007, Az.: IV 306 –165.42-1, veröffentlicht: http://landesregierung.schleswig-holstein.de).
Es handelt
sich bei dieser Entscheidung um eine vorbehaltene Aufgabe des Kreistages
nach § 23 Nr. 1 KrO i.V.m. den vorstehend genannten Vorschriften.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle
Auswirkungen:
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung
der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der
Ergebnisrechnung |
Produktkonto: |
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In der
Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der
Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe
von |
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Euro |
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(Der
Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die
Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen
bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge
bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug
zum strategischen Management:
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Nein |
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Ja;
Darstellung der Maßnahme |
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