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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2007/128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag Segeberg zu beschließen, ein temporäres Gremium „Rettungsdienst“ mit Wirkung vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2009 einzurichten. Jede Fraktion entsendet 1 Mitglied in das Gremium unter Beachtung der Stimmenverhältnisse im Kreistag. Aufgabe des Gremiums „Rettungsdienst“ ist es, eine Empfehlung für die vom Kreistag zu treffende Entscheidung über die Art der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes zu beschließen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die öffentlich-rechtlichen Verträge zur Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis Segeberg wurden fristgemäß am 16.11.2007 zum nächstmöglichen Termin - nach Berechnung des Kreises zum 15.01.2009 - gegenüber dem DRK und dem KBA gekündigt.

 

Nach dem RDG hat der Kreis Segeberg zum 15.01.2009 die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes neu zu regeln. Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Verfahrensvarianten:

 

  1. Vergabe an einen Dritten (Hilfsorganisation, privater Betreiber) mit der dafür erforderlichen Ausschreibung (national, europaweit)

oder

  1. der Kreis Segeberg wird selber Durchführer des öffentlichen Rettungsdienstes, z.B. durch die Beteiligung an der RKiSH (Rettungskooperation in Schleswig-Holstein der Kreise PI, IZ, RD, HEI).

 

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.

Für eine Vergabe an einen Dritten sprechen u. a.

-         die Wahrung des wettbewerbsrechtlichen Gedankens,

-         eine große Auswahl an verschiedenen Anbietern,

dagegen sprechen u. a.

-         die Zeitknappheit und ein hoher Veraltungsaufwand bei der Ausschreibung/Vergabe,

-         mögliche Anbieter aus dem EU-Ausland (z. B. aus Dänemark), die keinem Tarifvertrag unterliegen (die jetzige Durchführer könnten ggfls. als Anbieter den „Preis“ nicht halten),

-         evtl. Abstimmungsschwierigkeiten der Verwaltung mit einem Durchführer, der nicht im Kreis Segeberg/Schleswig-Holstein beheimatet ist, 

-         keine Gewähr dafür, dass sich kein weiterer Durchführer in den öffentlichen Rettungsdienst nach dem RDG einklagen könnte (vergleichbar mit dem gegenwärtigen Zustand).

 

Für die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes in eigener Regie sprechen u. a.

-         eine Vermeidung des Vergaberechtes,

-         ein einfaches und schnelles Verwaltungsverfahren bei der Neuordnung des Rettungsdienstes,

-         die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten mit Durchführern

-         Qualitätssicherung

-         eine mögliche kostengünstige Beteiligung des Kreises an der RKiSH als einer verlässlichen und kompetenten Organisationsstruktur im Rettungswesen,

dagegen sprechen u. a.

-         die Vorteile der Vergabe an einen Dritten (siehe Wettbewerb).

 

 

Damit sich das Ehrenamt einen angemessenen Überblick über das weitere Vorgehen verschaffen kann, wird die Verwaltung die jetzigen Durchführer (DRK, KBA) und das RKiSH bitten, zum Januar 2008 Konzepte (z. B. zur Organisation und zu den Kosten) vorzulegen, in welchem jene ihre Vorstellungen bezüglich des öffentlichen Rettungsdienstes im Kreis SE nach 2008 darstellen können. Mit DRK, KBA und RKiSH steht die Verwaltung in ständigem Kontakt.

 

Da der zeitliche Rahmen bis zum 15.01.2009 - gerade auch im Hinblick auf eine mögliche europaweite Ausschreibung des öffentlichen Rettungsdienstes - denkbar eng ist und die Rechtsmaterie sehr komplex und diffizil ist, bedingt dies nach Ansicht der Verwaltung ein recht umfassendes und ständig zu erneuerndes Spezialwissen des Ehrenamtes. Weder der OVG-Ausschuss, noch der Kreistag tagen in 2008 so häufig, dass auf Änderungen im Verfahren zur Neuausrichtung des Rettungsdienstes unmittelbar und angemessen reagiert werden könnte.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dass der Kreistag ein temporäres Gremium „Rettungsdienst“ einrichtet, welches bis längstens 31.01.2009 existiert. Ein solches Gremium kann vom Kreistag errichtet werden, da es sich um keinen ständigen Ausschuss handelt. Es sollte vom Kreistag ermächtigt werden, eine Empfehlung für die vom Kreistag zu treffende Entscheidung (gem. § 23 Nr. 16 KrO: Errichtung einer öffentlichen Einrichtung als vorbehaltene Aufgabe) zu beschließen. Das Gremium könnte mithin von der Verwaltung direkt bedient werden, so dass Beschlüsse zeitnah und sachgerecht umgesetzt werden könnten. Aus pragmatischen Gründen könnte das Gremium evtl. jeweils nur mit einem Mitglied aus jeder Fraktion (evtl. aus Mitgliedern des OVG-Ausschusses?) besetzt werden - unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse im Kreistag.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Im Verwaltungshaushalt 2008

Haushaltsstelle:

 

Im Vermögenshaushalt 2008

Haushaltsstelle:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderausgaben bei Haushaltsstelle:

 

 

 

 

 

Mehreinnahmen bei Haushaltsstelle:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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