Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2024/045

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

 

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 76 Abs. 4 GO i.V.m. § 57 KrO darf der Kreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Unter die Vorschrift fallen sowohl erhaltene Geld-, Sach- und Dienstleistungen, als auch erhaltene Sponsoringleistungen. Die Vorschrift erfasst Zuwendungen, die dem Kreis oder den kreiseigenen Betrieben selbst zugutekommen und solche, die über den Kreis an Dritte gelangen sollen.

 

Über die Annahme oder Vermittlung der im Jahr 2023 eingegangenen Zuwendungen hat der Landrat nach der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze (bis 25.000 €) entschieden.

 

Für die Annahme der Sachspende des Fördervereins Schule am Hasenstieg in Norderstedt ist noch die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich. Der betroffene Fachdienst wird umgehend eine entsprechende Vorlage für den Hauptausschuss vorbereiten.

 

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt der Landrat gemäß § 76 Abs. 4 GO jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen dem Kreistag zu.

 

Nach Auskunft aller Fachdienste der Kreisverwaltung konnten im Jahr 2023 die in der Anlage aufgeführten Spenden und sonstigen Zuwendungen entgegengenommen werden.  

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...