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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss

 

  1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats im Vorstand der „kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein e.V. (RAD.SH)“ mit Wirkung ab 04.12.2023 für die Dauer von zwei Jahren.

 

  1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats im Aufsichtsrat der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ mit Wirkung ab 02.11.2023 bis 30.06.2024.

 

Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen

Mittel des Kreises genehmigt.

 

  1. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. und 2.  auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Tätigkeit des Landrats im Vorstand des Vereins RAD.SH und im Aufsichtsrat KUBUS ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.

 

Sachverhalt:

Zu 1. und 2.

 

Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt. Herr Landrat Schröder wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des RAD.SH am 04.12.2023 erneut mit dem Mandat im Vorstand des RAD.SH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - für die Dauer von zwei Jahren betraut. Gem. § 10 Abs. 2 der Satzung des RAD.SH wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.

 

Herr Landrat Schröder wurde in der Vorstandssitzung des SHLKT am 02.11.2023 für das Mandat im Aufsichtsrat der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss – zunächst für den Zeitraum bis 30.06.2024 (als Ersatzmitglied für Landrat Görtz) vorgeschlagen. Das Mandat beschränkt sich auf zwei Aufsichtsratssitzungen pro Jahr. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat gewährt KUBUS ein Sitzungsgeld von 200,- €. Die Gesellschafter der KUBUS GmbH sind fünf kommunale Landesverbände in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bayern. Gem. § 10 Abs. 2 der Satzung von KUBUS werden die AR-Mitglieder längstens auf die nach § 102 AktG zulässige Zeit bestellt (4 Jahre).

 

Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.

 

Zu 3.

 

Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten. In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet. Bei der genannten Nebentätigkeit gelangen folgende Ausnahmetatbestände zur Anwendung:

- die Tätigkeit für den RAD.SH erfolgt unentgeltlich im Sinne von § 12 (1) Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Satzung RAD.SH e.V. § 10 Abs. 4).

- für die Tätigkeit für KUBUS liegt im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit vor.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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