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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2023/110

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Verwaltung hat bei dem zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die Auflösung des Schulstandortes der Schule am Kastanienweg beantragt. Bislang ist der Kreis Segeberg der öffentli­che Träger dieses Förderzentrums für Sozial-Emotionale Entwicklung. Der Kreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe arbeitet derzeit gemeinsam mit der Schulauf­sicht des Kreises sowie der Schulleitung an einem neuen kooperativen Konzept Schulischer Erziehungshilfe zwecks zukünftiger Beschulung der betreffenden Schüler*innen an mehreren Standorten im Kreis Segeberg und beabsichtigt die Beendigung der gemeinsamen Schulträgerschaft des Kreises und der Norddeut­schen Gesellschaft der Diakonie (NGD) zum Ende des Schuljahres 2024/2025. Mit dieser Berichtsvorlage informiert die Verwaltung hierzu umfassend über den jetzigen Stand.

 

Sachverhalt:

 

1. „Öffentliche“ und „sächliche“ Schulträgerschaft der Schule für Erzie­hungshilfe am Kastanienweg in Bad Segeberg

 

Der Kreis Segeberg ist seit dem 01.01.1982 der öffentliche Schulträger der Schu­le am Kastanienweg in Bad Segeberg. Die Trägerschaft hat der Kreis Segeberg seinerzeit freiwillig übernommen, nachdem die Trägerschaft des bisherigen öf­fentlichen Trägers, der Stadt Bad Segeberg, kraft Gesetzes erloschen war.

 

Es bestand für den Kreis Segeberg keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernah­me der Trägerschaft für diese Schule.

 

 

Die Gründe für die Übernahme sind aus der Anlage 2 (Beschluss des Kreistages vom 22.09.1983 / rückwirkende Übernahme der Trägerschaft) sowie aus der An­lage 3 (Schulträgerschaft Historie bis heute) ersichtlich.

 

Bereits zu dieser Zeit waren das Schulgelände und alle Schulgebäude am Schul­standort im Kastanienweg Eigentum des Diakonischen Werkes in Rendsburg (heute Norddeutsche Gesellschaft der Diakonie, NGD). Der Kreis Segeberg über­trug damals mit dem bis heute unveränderten öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 01.01.1982 die sächliche Trägerschaft an die Diakonie. Mit der Übertragung der sächlichen Trägerschaft hat die Diakonie alle Schulträgeraufgaben gemäß Schul­gesetz, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Schule verbunden sind, zu erfüllen.

 

Dazu gehört die Sicherstellung des laufenden Schul­betriebs, die Unterhaltung des Schulgebäudes und des Schulgeländes sowie die Sicherstellung der Finanzierung der Schule in alleiniger Verantwortung (Vertrag s. Anlage 1 und Stellungnahme zum Inhalt Anlage 2). Sind die Mittel aus Einnahmen wie Schulkostenbeiträgen für die Unterhaltung der Schule nicht auskömmlich, muss der sächliche Träger diese aus Eigenmitteln aufbringen. Vereinbart wurde seinerzeit, dass der Kreis lediglich als antragsberechtigter öffentlicher Schulträger im Bedarfsfall Landes­fördermittel für die Schule beantragt und diese an die Diakonie weiterleitet.

 

Die Kosten für den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung der Schulgebäude waren daher nie mit dem Kreis abzustimmen. Der Kreis zahlt lediglich Schulkos­tenbeiträge für Schüler*innen aus dem Kreis Segeberg (ca. 50.000,00 €/je Jahr insgesamt), die in die Gesamtfinanzierung bei dem sächlichen Träger mit einflie­ßen. Der Kreis ist vertraglich weder berechtigt, noch verpflichtet, die Finanzie­rung der Schule zu überprüfen bzw. diese zu hinterfragen.

 

Unterrichtet werden die Schüler*innen von Lehrkräften, die das Land Schleswig-Holstein dort einsetzt. Die Schule wird durchschnittlich von 60 Schüler*innen be­sucht, anteilig stammen durchschnittlich ca. 20 externe Schüler*innen aus dem Kreis Segeberg, einige mit Wohnsitz bei den Erziehungsberechtigten im Kreis Se­geberg, einige Schüler*innen leben in Jugendhilfe-Einrichtungen oder Pflegefami­lien (stammen teilweise aus anderen Kreisen). In erster Linie wird die Schule von Schüler*innen, die in den beiden eigenen Einrichtungen der NGD, in der stationä­ren Unterbringung in Stipsdorf oder der Außenstelle in Bad Bramstedt leben, be­sucht.

 

Laut Vertrag ist die Aufnahme von externen Schüler*innen mit Wohnsitz im Kreis Segeberg nachrangig möglich, jedoch nur dann, sofern Kapazitäten frei sind. Für die Schule gab es daher keine grundsätzliche Verpflichtung, externe Schü­ler*innen aus dem Kreis Segeberg aufnehmen zu müssen. Die größte Schüler­schaft stammt daher aus anderen Kreisen in Schleswig-Holstein oder aus ande­ren Bundesländern. Die Schule wird von verhältnismäßig wenigen Schüler*innen aus dem Kreis Segeberg besucht.

 

 

Die externen Schüler*innen (aus dem Kreis Segeberg) werden der Schule auf­grund ihres Förderbedarfes der Sozial-Emotionalen Entwicklung per Schulzuwei­sung durch die zuständige Schulaufsicht zugewiesen. Bis zum Schuljahresende 2022/2023 besuchten aktuell 25 externe Schüler*innen die Schule.

 

2. Aus welchem Anlass ist die Verwaltung bezüglich der Trägerschaft tä­tig geworden?


a) Finanzierung der Schule über Schulkostenbeiträge:


Im Jahr 2020 ist die NGD erstmals nach fast 40 Jahren sächlicher Trägerschaft an den Kreis herangetreten und bat um schriftliche Zustimmung des Jugendam­tes für die Erhöhung des Pflegesatzes (frühere Bezeichnung für das Schulgeld bzw. Schulkosten bei Heimbeschulung). Aus Gesprächen mit der NGD erfuhr der Kreis, dass die Finanzierung notwendiger Sanierungen am Schulgebäude zukünf­tig nur über die Abrechnung eines höheren Pflegesatzes, als den bisher ange­wandten Satz, möglich sei.
 

Die rechtliche Überprüfung ergab, dass sich die schulrechtlichen Vorschriften zu den Schulkostenbeiträgen (früher Pflegesätze/Schulgeld) zwecks der Finanzie­rung von öffentlichen Schulen über die Jahrzehnte geändert haben und eine Er­hebung von Schulkosten seitens des sächlichen Trägers (NGD) über einen Pfle­gesatz als Bestandteil der Heimkosten für eine Schule in öffentlicher Trägerschaft rechtlich nicht mehr möglich ist.

 

Laut NGD wäre der seitens des FD.51.10 gemäß Schulgesetz ermittelte Schulkos­tenbeitrag nicht auskömmlich, um die Finanzierung der Schule wei­terhin sicher­zustellen. Zudem habe die NGD kein Interesse daran, weiterhin eine öffentliche Schule zu betreiben. Sie verwies auf ihr Interesse, zukünftig ausschließlich als Träger von Jugendhilfeeinrichtungen stationäre Maßnahmen mit interner Beschu­lung zu betreiben und die Beschulung trägerintern zu lösen.

 

Zum Schriftwechsel mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

In den Jahren 2021/22 wurden weitere Gespräche, u.a. auch mit dem Schulrat Herrn Schwarz und mit der Geschäftsleitung der NGD geführt. In Abstimmung mit den Beteiligten hat die Verwaltung das Bildungsministerium erst einmal um Auskunft gebeten, wie die Schulträgerschaft nach 40 Jahren zu bewerten ist, da sich im Laufe der Jahre die Schulgesetzgebung deutlich geändert hat.

Das Ministerium teilte mit, dass es selbst kein Interesse an einer Übernahme der Schulträgerschaft als Landesschule hat.

 

Die Schule am Kastanienweg hat über die Jahre die Versorgung für viele andere Kreise und sogar andere Bundesländer übernommen, die Kapazitäten für Sege­berger Schüler*innen wurden dadurch jedoch deutlich reduziert. Dies hat mit der Heimeinrichtung Stipsdorf zu tun, da die Schüler*innen größtenteils aus der Heimeinrichtung kommen. Die Schule am Kastanienweg ist derzeit eine öffentli­che Schule und keine heiminterne Schule.

 

Zwischenzeitlich gab die NGD dann gegenüber dem Kreis und darüber hinaus auch öffentlich bekannt, dass die Heilpädagogischen Kinderheime am Standort Stipsdorf geschlossen werden. Für das Schulgebäude am Kastanienweg hat die NGD eine andere Nutzung vorgesehen. Die Schließung der Schule soll in Ab­stimmung mit der NGD zum Schuljahresende 2023/ 2024 erfolgen, so dass nun­mehr ein knappes Jahr Zeit besteht, für die Kinder und Jugendlichen einen päda­gogisch sinnvollen Übergang zu schaffen.

 

Ende Juli 2023 erfuhr der Kreis, dass die NGD nun doch weiterhin ein Kinderheim am Standort Stipsdorf betreiben möchte, zukünftig als Jugendhilfeeinrichtung mit heiminterner Beschulung. Für die Heimkinder soll ggfs. eine Projektschule in vor­handenen Räumlichkeiten auf dem Gelände der Kinderheime in Stipsdorf ge­schaffen werden.

 

Die Rechtsgrundlage für die Beschulung in Erziehungshilfeeinrichtungen bildet § 43 Jugendförderungsgesetz (JuFöG). Danach kann der Schulunterricht für Kin­der und Jugendliche, die im Heim untergerbacht sind und aus erzieherischen Gründen weder eine öffentliche noch eine Ersatzschule besuchen können, im Rahmen einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde über den Träger der Einrichtung in der Ein­richtung selbst erfolgen.

 

Die NGD benötigt seitens des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissen­schaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holsteins für diese anderweitige Erteilung des Unterrichtes eine Betriebserlaubnis gemäß § 2 der Landesverord­nung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kinder-und Jugendeinrichtungsverordnung) und beschäftigt sich bereits damit, eine Konzep­tion zu erarbeiten.

 

Die betreffenden Schüler*innen werden für die Zeit der Maßnahme seitens ihrer zuständigen Schulaufsicht vom Schulunterricht an öffentlichen Schulen befreit. Die in der Einrichtung untergebrachten Schüler*innen können zukünftig im Heim selbst beschult werden.

 

Im Gegensatz dazu können die externen Schüler*innen aus dem Kreis Segeberg diese nichtöffentliche Projektschule nicht besuchen, da diese Beschulungsform gesetzlich ausschließlich Heimkindern vorbehalten ist. Die Möglichkeit einer Schulzuweisung der Schulaufsicht zu einem heiminternen Schulplatz sieht das Schulgesetz nicht vor.

 

Aufgrund der Schließung des Schulstandortes am Kastanienweg muss für die verbleibenden externen Schüler*innen daher eine andere Beschulungsmöglich­keit geschaffen werden.

 

b) Neues schulisches Konzept zur Beschulung von Schüler*innen mit dem Förderbedarf „Sozial Emotionale Entwicklung“ über ein „Förder­zentrum ohne Schüler*innen“ / Unterricht an Regelschulen (Koopera­tionsschulen) im gesamten Kreisgebiet:

Die Schüler*innen mussten bislang zum Teil weite Wege zurücklegen, um an der Schule am Kastanienweg in Bad Segeberg eine entsprechende Förderung zu be­kommen.

 

Die geplante Schließung des Schulstandortes der Schule am Kastanienweg führte zu der einvernehmlichen Entscheidung des Kreises und der NGD, den alten Ver­trag über die gemeinsame Schulträgerschaft zu einem noch abzustimmenden Termin zu kündigen.

 

Der Kreis Segeberg beabsichtigt, weiter Träger des rderzentrums für Sozi­al-Emotionale Entwicklung zu bleiben, dieses jedoch, vorbehaltlich der Zustimmung des Bildungsministeriums, als Schule ohne Schüler*innen unter Beibehaltung einer Schulleitung.
Zum Schuljahr 2024/2025 soll diese Änderung erfolgen. Für die meisten Schü­ler*innen wird eine Beschulung in einer Regelschule, die dann auch gestärkt durch ein Konzept Schulische kooperative Erziehungshilfe begleitet wird, möglich sein. Die bisherigen Fachkräfte werden weiterhin für Fragen aus den Schulen und für Beratungen zur Verfügung stehen.

 

Für einen kleineren Teil der Schüler*innenschaft könnte eine kleine Lerngruppe geschaffen werden, die dem Bedarf des Kindes Rechnung trägt. Die Anzahl der Schüler*innen ist bereits von der Schulleitung eruiert worden, Bedarfe konnten so ermittelt werden. Für den jeweiligen Bedarf der Schüler*innen wird es dem­entsprechend einen guten Übergang in das neue System geben, so dass kein Kind auf dem Weg verloren geht.

 

Für die Kinder und Jugendlichen, die ab Sommer 2024 weiterhin besonderen pä­dagogischen Unterstützungsbedarf haben bzw. besonderer pädagogischer Maß­nahmen bedürfen, braucht es eine schulische Alternative in Form kleiner Lern­gruppen (3 bis 4 Schüler*innen).

 

Angedacht ist, an einer bestehenden Schule Räumlichkeiten für die Schulleitung dieses Förderzentrums ohne Schüler*innen zur Verfügung zu stellen. Von diesem Standort aus wird die Beschulung der Schüler*innen durch die beibehaltene Schulleitung, der dann ehemaligen „Schule am Kastanienweg“, weiter organisiert und betreut werden können.

Die Lerngruppen sollen von den Lehrkräften des Förderzentrums unterrichtet werden. Die zum Teil langen Anfahrtswege für die Schüler*innen würden dann entfallen und es könnte dann den Schüler*innen ermöglicht werden die entspre­chenden schulischen Angebote (Lerngruppen etc.) u.a. mit dem Bus zu erreichen und eine Schülerfahrkarte nutzen.

 

In der Vergangenheit hatte der Kreis zeitweise unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Schülerbeförderung. Die externen Schüler*innen wohnten nicht immer im näheren Umkreis des Schulstandortes Bad Segeberg und mussten wegen fehlen­der Busanbindung daher in Einzeltouren per Taxi dorthin befördert werden. Jetzt kommen sowohl die Angebote als auch die entsprechenden Lehrkräfte zu ihnen.

 

Die Schulleitung des Förderzentrums ist für den Einsatz der Lehrkräfte zuständig. Damit wird ausgeschlossen, dass die zukünftig an den Regelschulen eingesetzten sonderpädagogischen Lehrkräfte dort als Vertretungskräfte zur Abdeckung des regulären Unterrichtes eingesetzt werden. Durch dieses Modell ist sichergestellt, dass die Fachkräfte immer für die förderbedürftigen Schüler*innen da sind.

 

Der Kreis wird nach den Sommerferien 2023 mit den Schulträgern im Kreisgebiet in Gespräche gehen, um zu erfahren, an welchen Schulen entsprechende Be­schulungsmöglichkeiten in Form kleiner Gruppen geschaffen werden können.

Diese Schulen, so die Idee, könnten zu Kooperationsschulen werden. Einzelhei­ten sind noch mit den Schulträgern zu vereinbaren.

 

In Klärung ist derzeit noch, welche Aufgaben für den Kreis Segeberg entstehen, die bisher nicht vorhanden waren. Die Verwaltung hält für eine solche Schulform zurzeit kein Personal vor.

 

Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des neuen schulischen Konzeptes im Kreis Segeberg:

 

§ 5 (2) Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SchulG SH):

Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpä­dagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die orga­nisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.

 

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für ein Schulkind ist in der Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung (SoFVO) geregelt. Gemäß § 7 (1) legt die Schulaufsichtsbehörde den Förder­schwerpunkt fest, entscheidet über die Maßnahme zur Förderung des Schulkin­des und bestimmt über einen Schulzuweisungsbescheid das zuständige Förder­zentrum für das betreffende Kind.

 

Die Schulaufsicht kann aufgrund § 5 (2) SchulG bestimmen, dass ein Schulkind an gemeinsamem Unterricht teilnehmen soll, sofern die an der Maßnahme betei­ligten Kosten- und Leistungsträger die Kosten und tragen können.

 

Zeitraum der Fördermaßnahme:

 

Auszug § 1 (6) Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung:

Die Teilnahme an einer temporären intensivpädagogischen Maßnahme umfasst einen Zeitraum von bis zu einem Jahr. Dieser kann auf Antrag der Eltern um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für die Teilnahme an der Fördermaßnahme, die eine Zuwendungsentscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 voraus­setzt, wechselt die Schülerin oder der Schüler zeitlich begrenzt von der allgemein bildenden Schule an die die Maßnahme durchführende Schule.

 

Rechtsgrundlage für die Vereinbarungen mit den Schulträgern im Kreis­gebiet:

 

Auszug § 1 (6) Landesverordnung über Sonderpädagogische Förderung: Allge­mein Bildende Schulen und Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt emotiona­le und soziale Entwicklung können für Schüler*innen an allgemeinbildenden Schulen mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung tempo­räre intensivpädagogische Maßnahmen der indizierten Ebene einrichten. Die Ein­richtung und Durchführung erfolgt im Zusammenwirken mit den allgemein bil­denden Schulen und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

 

Wie vorstehend bereits genannt, werden die Beteiligten nach den Sommerferien mit den Schulträgern auch diesbezüglich Gespräche führen.

 

 

Warum wird der Kreis zukünftig keine Schule als Förderzentrum mit Schüler*innen an einem einzigen Schulstandort betreiben?

 

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Verpflichtung des Kreises aufgrund des Schul­gesetzes, Förderzentren für geistige Entwicklung zu unterhalten, wäre der Kreis gesetzlich nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, übrige Förderzentren einzurich­ten. Dazu zählt auch ein Förderzentrum für Sozial Emotionale Entwicklung mit Beschulung am Schulstandort.

 

Die Beibehaltung eines solchen Förderzentrums kommt aus Sicht der Verwaltung aus nachstehenden Gründen zukünftig nicht mehr in Betracht:

 

a)    Wie vorab erläutert, sieht das Schulgesetz grundsätzlich die gemeinsame Beschulung von Schüler*innen mit und ohne Förderbedarf in Regelschulen vor.

 

b)    Schüler*innen sollten zukünftig wohnortnah und nicht fernab ihres sozia­len Umfeldes beschult werden und ferner nicht täglich einen langen An­fahrtsweg zu einem einzigen Schulstandort im Kreisgebiet zurücklegen. Die wohnortnahe Beschulung würde eine reguläre Schülerbeförderung möglich machen (Nutzungsmöglichkeit vorhandener Busverbindungen, keine Taxibeförderungen mehr aufgrund fehlender Busanbindungen).

 

c)     Es besteht keine Verpflichtung, die bisher an der Schule am Kastanienweg eingesetzten sonderpädagogischen Lehrkräfte auch weiterhin ausschließ­lich an einem einzigen Schulstandort einzusetzen.

 

d)    Der Kauf oder der Bau eines Schulgebäudes kommen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Die Anzahl der Schüler*innen aus dem eigenen Kreisgebiet (20, derzeit 25 SuS) ist zu gering. Diese rechtfertigt die Errich­tung eines kreiseigenen Schulstandortes aus Mitteln der öffentlichen Hand nicht.

 

3. Antrag auf Auflösung der Schule/Beendigung der Schulträgerschaft

 

 

Die Bestandsaufnahme von Zahlen, Daten und Fakten zu dieser Schule führte letztlich zu der gemeinsamen Entscheidung des Kreises und der NGD, die ge­meinsame Schulträgerschaft des Kreises Segeberg für die bezeichnete Einrich­tung beenden zu wollen.

 

a) Antrag vom 06.02.2023:

 

Der Kreis Segeberg beantragte daher mit Schreiben vom 06.02.2023 beim Minis­terium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 61 (2) SchulG die Auflö­sung der Schule am Kastanienweg.

 

Begründung: Der Kreis ist an der Fortführung der Eigenschaft als Schulträger mit der derzeitigen Beschulungsform nicht mehr interessiert, da sich maßgebende Voraussetzungen in Bezug auf die Schule wesentlich geändert haben (Näheres zur Begründung gegenüber dem Ministerium siehe Anlage 5).

 

b) Wann entscheidet das Ministerium über die Schulschließung?

 

Grundlage für die Entscheidung des Ministeriums ist die schriftliche Vorlage eines neuen Konzeptes für die zukünftige Beschulung der betreffenden Schülerschaft. Wie vorstehend dargestellt, wird daran bereits gearbeitet. Es soll dem Ministeri­um in Kürze vorgelegt werden.

 

 

 

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Anlagen

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