Drucksache - DrS/2023/083
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Stellvertreter*innen der Kreispräsidentin/ des Kreispräsidenten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Tanja Krüger
- Verfasser 1:
- Krüger, Tanja
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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12.06.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Kreises Segeberg wählt in seiner konstituierenden Sitzung am 12.06.2023 zur 1. stellvertretenden Kreispräsidentin/ zum 1. stellvertretenden Kreispräsidenten :
N.N:
zur 2. stellvertretenden Kreispräsidentin/ zum 2. stellvertretenden Kreispräsidenten:
N.N.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Es sind stellvertretende Kreispräsidentinnen bzw. Kreispräsidenten zu wählen.
Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein wählt der Kreistag aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.
Die Wahl der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten wird unter Leitung des
ältesten Mitglieds des Kreistages durchgeführt. Die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der (neu gewählte) Vorsitzende.
Es sind folgende Wahlverfahren möglich:
Meiststimmenwahl
Wird von keiner Fraktion verlangt, dass die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden, so ist die Wahl als Meiststimmenwahl durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Anteil die erreichte Stimmenzahl zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen hat.
Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht
Gemäß § 28 Abs. 2 KrO kann jede Fraktion verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend.
Für Wahlen, bei denen über Wahlvorschläge ein Beschluss zu fassen ist, gilt § 34 Abs. 1 KrO. Danach werden Beschlüsse des Kreistages, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Nach § 35 Abs. 2 KrO wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen gewählt, sonst durch Stimmzettel.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
| Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
