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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2023/083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Kreises Segeberg wählt in seiner konstituierenden Sitzung am 12.06.2023 zur 1. stellvertretenden Kreispräsidentin/ zum 1. stellvertretenden Kreispräsidenten :

 

N.N: 

 

zur 2. stellvertretenden Kreispräsidentin/ zum 2. stellvertretenden Kreispräsidenten:

 

N.N.

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Es sind stellvertretende Kreispräsidentinnen bzw. Kreispräsidenten zu wählen.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 28 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein wählt der Kreistag aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.

Die Wahl der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten wird unter Leitung des
ältesten Mitglieds des Kreistages durchgeführt. Die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der (neu gewählte) Vorsitzende.

 

Es sind folgende Wahlverfahren möglich:

 

Meiststimmenwahl
Wird von keiner Fraktion verlangt, dass die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden, so ist die Wahl als Meiststimmenwahl durchzuführen.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, ohne Rücksicht darauf, welchen Anteil die erreichte Stimmenzahl zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen hat.

 

Wahl nach fraktionsgebundenem Vorschlagsrecht
Gemäß § 28 Abs. 2 KrO kann jede Fraktion verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend.

Für Wahlen, bei denen über Wahlvorschläge ein Beschluss zu fassen ist, gilt § 34 Abs. 1 KrO. Danach werden Beschlüsse des Kreistages, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Nach § 35 Abs. 2 KrO wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen gewählt, sonst durch Stimmzettel.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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