Drucksache - DrS/2023/072
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Energiebeirat der HanseWerk AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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09.05.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO (NtVO) die Ausübung des Mandats im Energiebeirat der HanseWerk AG (HAW) mit Wirkung ab 03.05.2023 für die folgende Amtszeit (5 Jahre) des Energiebeirats.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Ausübung einer Nebentätigkeit des Landrats im Energiebeirat der HAW AG ist durch den Hauptausschuss zu genehmigen.
Sachverhalt:
Zu 1.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. NtVO sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Die Hauptversammlung der HAW AG bestellt gem. Satzung einen Beirat, den Schleswig-Holsteinischen Energiebeirat. Dabei soll der Energiebeirat wie bislang auch mit allen Vertreter*innen der kommunalen Anteilseigner besetzt werden. Herr Landrat Schröder war bis zum 03.05.2023 Mitglied des Aufsichtsrats, turnusmäßig wird zwischen den kommunalen Anteilseignern die jeweilige Besetzung im Aufsichts- und Energiebeirat getauscht.
Für die neue Amtszeit von 2023 bis 2028 wurde Herr Landrat Schröder nach Beratung im Aufsichtsrat am 16.03.2023 für eine Bestellung in den Energiebeirat durch die Hauptversammlung (vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss) vorgeschlagen.
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. den in § 12 (1) der NtVO näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen kann der Hauptausschuss auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.
In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet.
Bei der genannten Nebentätigkeit gelangt folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung:
Für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der HAW AG werden Sitzungsgelder und eine Vergütung gezahlt. Für die Nebentätigkeit besteht allerdings ein dienstliches Interesse aus Sicht des Hauptausschusses im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 letzter Halbsatz.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
