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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2023/039

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

 

Sachverhalt:

Gem. § 76 Abs. 4 GO i.V.m. § 57 KrO darf der Kreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Unter die Vorschrift fallen sowohl erhaltene Geld-, Sach- und Dienstleistungen, als auch erhaltene Sponsoringleistungen. Die Vorschrift erfasst Zuwendungen, die dem Kreis oder den kreiseigenen Betrieben selbst zugutekommen und solche, die über den Kreis an Dritte gelangen sollen.

 

Über die Annahme oder Vermittlung der im Jahr 2022 eingegangenen Zuwendungen hat der Landrat nach den in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen entschieden.

 

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt der Landrat jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen an den Kreistag weiter.

 

Nach Auskunft aller Fachdienste der Kreisverwaltung konnten im Jahr 2022 die in der Anlage aufgeführten Spenden und sonstigen Zuwendungen entgegengenommen werden.

 

 

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Anlagen

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