Drucksache - DrS/2023/003
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Vorstand der Versorgungsausgleichskasse (VAK) - Ergänzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
- Ziele:
- 2. Ziel 2 - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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28.02.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats des stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand der Versorgungsausgleichskasse (VAK) mit Wirkung ab 06.12.2022 bis zum 14.09.2025.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieses Amtes notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
Der Hauptausschuss verzichtet zur Nebentätigkeit auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Tätigkeit des Landrats als stellvertretender Vorsitzender im Vorstand der VAK ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.
Sachverhalt:
Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Des Weiteren wird inhaltlich auf die DrS/2021/229 verwiesen.
Herr Landrat Schröder wurde in der ordentlichen Vorstandssitzung des VAK am 06.12.2022 zum stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand der VAK – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - gewählt. Gem. § 6 Abs. 4 der Satzung der VAK werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren ernannt, die Amtszeit von Herrn Landrat Schröder im Vorstand begann am 15.09.2021. Die Mitglieder erhalten gem. § 6 Abs. 11 der Satzung Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung.
Gem. § 11 NtVO SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Der Hauptausschuss kann gem. den in § 12 Abs. 1 der NtVO näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.
In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landrät*innen verzichtet.
Bei der genannten Nebentätigkeit gelangt folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung:
- Die Tätigkeit für die VAK erfolgt im dienstlichen Interesse, wenn der Dienstvorgesetzte dies anerkannt hat, im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 NtVO.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
