Drucksache - DrS/2022/265
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderungssatzung BBZ Bad Segeberg AöR und BBZ Norderstedt AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Beteiligt:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle; Kita, Jugend, Schule, Kultur; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
- Ziele:
- 8. kein strategisches Ziel betroffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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22.11.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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29.11.2022
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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01.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums
Bad Segeberg des Kreises Segeberg AöR vom 11.07.2011 wird in der als Anlage
1 beigefügten Fassung beschlossen.
2.
Die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums
Norderstedt des Kreises Segeberg AöR vom 11.07.2011 wird in der als Anlage 2
beigefügten Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Wesentlicher Grund für die Anpassung ist die Einräumung der Möglichkeit für die BBZen, eine eigene Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren zu erlassen.
Die dafür notwendige Grundlage ist jetzt in der 4. Änderungssatzung der BBZ ergänzt. Die Verwaltungsräte des BBZ Norderstedt und Segeberg haben in den Sitzungen am 26.10./01.11.2022 die 4. Änderungssatzung dem Kreistag zur Beschlussfassung empfohlen.
Sachverhalt:
1.
Im Rahmen der Überprüfung der Einnahmen des BBZ Norderstedt in Bezug auf die ab dem 01.01.2023 geltende Umsatzsteuerpflicht wurde festgestellt, dass das BBZ Norderstedt auch Verwaltungsgebühren erhebt und dafür keine rechtliche Grundlage besteht. Konkret handelt es sich z.B. um Zeugniszweitschriften oder Beglaubigungen, da dort hoheitlich gehandelt wird.
Für die Anstalt öffentlichen Rechts besteht also erst dann selbst ein Recht, eine Satzung für die Erhebung von hoheitlichen Verwaltungsgebühren zu erlassen, wenn sie dieses Recht gemäß § 1 Abs. 3 KAG vom Träger (=Kreis) übertragen bekommen hat. Dementsprechend ist die Satzung der BBZ AöR entsprechend anzupassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Es wird daher vorgeschlagen, dass das BBZ berechtigt wird, im Rahmen seines Aufgaben- und Wirkungsbereiches eigene Satzungen zu erlassen, insbesondere Gebührensatzungen sowie Anstalts- und Benutzungssatzungen. Die Beschlussfassung darüber erfolgt im Verwaltungsrat.
2.
Redaktionelle Anpassungen im bisherigen § 11 Abs. 2 an die aktuelle Entschädigungssatzung des Kreises:
Verdienstausfall 24 (vormals 22,50) €/Stunde sowie max. 190 (vormals 180) €/Tag.
Ebenso Anpassung im bisherigen § 11 Abs. 3 des Stundensatzes dieser Entschädigung, diese beträgt 10 Euro (vormals 9 Euro), höchstens jedoch 19 (vormals 18) Euro pro Sitzungsteilnahme.
3.
Der bisherige § 16 Abs. 1 wurde hinsichtlich eines weiteren Gestaltungsspielraums des BBZ hinsichtlich kommunalrechtlicher Bestimmungen angepasst.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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272,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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63,3 kB
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