Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2019/018-04

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der Fachdienst 51.10 berichtet über die finanzielle Förderung der Schulsozialarbeit im Jahr 2021

 

Sachverhalt:

 

Die  Schulträger im Kreis Segeberg werden  für Maßnahmen der Schulsozialarbeit  an den Schulen in ihrem Gebiet  finanziell gefördert:

1.  Gemäß § 6 Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SchulG)

2.  Auf Grundlage des § 28 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Insgesamt stand für das Jahr 2021 ein Förderbetrag in Höhe von 1.536.735,00 EUR zur Weiterleitung an die Schulträger zur Verfügung. Dem Gegenüber beträgt das Gesamtaufkommen für die Schulsozialarbeit aller Schulträger 3.413.708,08 EUR.

 

Die genannten Fördermittel wurden im Jahr 2021 wie folgt verteilt:

1. Gemäß § 6 Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SchulG)

Für die sogenannten Schulamtsmittel gemäß § 6 Schulgesetz SchulG[2] stand den Schulrät*innen seitens des Landes vordringlich für die Verteilung der Mittel auf die Primarstufe (Grundschulen) ein Gesamtbetrag in Höhe von 467.843,00 EUR zur Verfügung.

Diese Gesamtsumme der Fördermittel für das Jahr 2021 war um 678,00 Euro höher als die Gesamtsumme im Haushaltsjahr 2020.

Die Mittelverteilung der Summe in Höhe von 467.843,00 EUR wurde seitens des Landes per Zuweisungsbescheid wie folgt vorgegeben:

Verteilung an die Schulträger für Maßnahmen an den einzelnen Schulen:  467.843,00 EUR.

Da aufgrund der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2021 keine Fortbildungen möglich waren, wurde entschieden, keine Mittel für Fortbildungen zurückzuhalten.

Die Förderanträge für diese Landesmittel stellen die Schulträger bei ihrem zuständigen Kreis. Die Anträge der Schulträger aus dem Kreis Segeberg werden im Fachdienst 51.10, hier im Schulamt, bearbeitet.

Die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung der Fördersumme sind im weiteren Text dieser Vorlage unter Berechnung der Fördermittel je Schulträger dargestellt:

Die Auszahlung der Mittel erfolgt seitens des Landes direkt an die Schulträger.

Die Antragstellung auf Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Schulträger spätestens bis 15.11.2021.

Im Haushaltsjahr 2021 gab es lediglich eine Schule im Bereich der Grundschulen, an der keine Schulsozialarbeit durchgeführt wurde.

 

 2. Auf Grundlage des § 28 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Das Land hat dem Kreis Segeberg auf der Grundlage des § 28 Finanzausgleichs-gesetz FAG [1] per Erlass eine Summe in Höhe von 1.068.892,00 EUR zur Förderung von Maßnahmen der Schulsozialarbeit in 2021 zugewiesen (Verteilung erfolgt für die weiterführenden Schulen inkl. der Grundschulteile, Förderzentren und Berufsbildungszentren).

Diese Gesamtsumme für das Jahr 2021 war damit um 81.302,00 Euro höher als die Fördersumme im Haushaltsjahr 2020.

Die Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung der Fördersumme sind im weiteren Text dieser Vorlage unter Berechnung der Fördermittel je Schulträger dargestellt:

Entsprechend dem Beschluss (DrS/2015/069) des Jugendhilfeausschusses (JHA)) erfolgte die Auszahlung der FAG-Mittel mit der ersten Rate zum 01.09.2021 und erfolgte mit der zweiten Rate zum 30.10.2021.

Berechnung der Fördermittel je Schulträger:

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat mit Beschluss vom 26.03.2015 (DrS/2015/069) nach Abstimmung mit den Schulräten entschieden, die vorhandenen Fördermittel zu 63 % auf die Personalkosten und zu 37 % auf die Schülerzahlen der jeweiligen Schule aufzuteilen.

Diese Fördermodalitäten finden analog Anwendung für die Verteilung der sogenannten Schulamtsmittel des Landes.

Durch die unterschiedlich hohen Personalkosten der Schulsozialarbeitenden, je nach Qualifikation und Stundenumfang, ergibt sich bei den Schulamtsmitteln eine Förderung je Schüler*in zwischen 26,86 Euro und 132,29 Euro und bei den FAG-Mitteln zwischen 31,45 Euro und 407,33 Euro.

Die Verwaltung erarbeitet gemeinsam mit den Schulrät*innen derzeit ein neues Konzept zur Verteilung der Fördermittel.

Das Ergebnis der finalen Förderungen im Jahr 2021 für die jeweiligen Schulen sind der Anlage 1 (Schulsozialarbeit 2021 FAG-Mittel) und der Anlage 2 (Schulsozialarbeit 2021 Schulamtsmittel) zu entnehmen.

________________________________________

[1] Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichgesetz – FAG) vom 10.12.2014 (GVOBl. S-H. S. 473)

 

[2] Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24.01.2007 (GVOBl. S-H. S. 39, ber. S. 276)

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...