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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/241

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der OVG-Ausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Kreistag die Aufnahme der Stelle 0.12220.0066 in den Stellenplan 2023.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Der FD 36.00 meldet einen Stellenmehrbedarf von 1,00 Vollzeitstellen für den Führerscheinumtausch an.

 

Sachverhalt:

 

FB/FD:

FB II/FD 36.00

Anzahl:

1,0

Bezeichnung

Führerscheinumtausch

Bes.-Gr./E-Gr.

E7

Refinanzierung:

Teilweise durch Gebühreneinnahmen

Teilplan:

1222

Produkt:

12222

Kosten p.a.:

55.800 €

Stellenplan-Nr.:

0.12220.0066

 

 

Erläuterungen:

Gemäß Vorgabe der EU müssen alle nationalen Führerscheine bis 2033 in einen EU-einheitlichen Führerschein umgetauscht werden (Pflichtumtausch). Die Bundesregierung hat sich dazu entschieden, den Umtausch nach Geburtsjahrgängen vorzunehmen. Da keine belastbaren Zahlen für die Anzahl der ausgegebenen Führerscheine vorlagen, wurden für Schleswig-Holstein vom Landesbetrieb Verkehr Niederlassung Kiel Näherungswerte ermittelt um den zusätzlichen Personalbedarf zu ermitteln. Für den Kreis Segeberg wurde danach von ca. 14.000 Führerscheinen pro Umtauschjahrgang ausgegangen.

 

Die Orga des Kreises hat dann – aufgrund der mitgeteilten Zahlen- einen zusätzlichen Personalbedarf von 5,3 VZS ermittelt. Von diesen 5,3 VZS wurden dann in der Folge 3,0 VZS zum Stellenplan 2020 eingeworben, da zunächst abgewartet werden sollte, wie sich die Zahlen tatsächlich entwickeln.

 

Nachdem der Beginn des Pflichtumtausches mehrfach von der Bundesregierung verschoben wurde, wurde schließlich festgelegt, dass die Geburtsjahrgänge 1953 – 1958 ihre Führerscheine bis zum 19.01.2022 umgetauscht haben müssen. Trotz Information durch Printmedien, Funk und Fernsehen, stellten die ganz überwiegende Zahl der betroffenen Führerscheininhaber ihren Antrag jedoch erst im letzten Quartal 2021. Durch diese späte Antragstellung hat sich eine „Antragswelle“ aufgebaut, die erst nach und nach abgebaut werden kann und zudem dazu führt, dass wir teilweise Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten haben. Da dieses Problem bundesweit bestand wurde die Umtauschfrist bis zum 19.07.2022 verlängert.

 

Aktuell sind die vorliegenden Anträge der Jahrgänge 1953 – 1958 zu 95% abgearbeitet.  Ca. 1.200 Kartenführerscheine dieser Jahrgänge sind noch auszuhändigen. Da jedoch die nachfolgenden Umtauschfristen nicht gleichermaßen verschoben wurden, bleibt für den Umtausch der nächsten Geburtsjahrgänge 1959 – 1964 nur der Zeitraum vom 20.07. – 19.01.2023. Für die Jahrgänge 1959 – 1964 liegen zurzeit ca. 1.500 nichtabgeschlossene Anträge vor. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die Antragszahlen zum Fristende wieder zunehmen werden.

 

Die Anzahl der Pflichtumtauschanträge der Jahrgänge 1953 – 1958 beläuft sich auf ca. 10.200. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die Anzahl der Anträge in den Folgejahren ähnlich ausfallen werden. Es wird von einer mittleren Bearbeitungsdauer von 30 Minuten pro Umtausch sowie einer mittleren Bearbeitungszeit von 5 Minuten pro Anfrage ausgegangen. Diese Bearbeitungszeit hat sich in der ersten Periode des Umtauschzeitraums als realistisch herausgestellt und somit bestätigt.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde, wie beschreiben, von ca. 14.000 Führerscheinen pro Umtauschjahrgang ausgegangen. Auf Grund der sich tatsächlich abzeichnenden Antragsstellungen kann die Berechnung angepasst werden. Auf Grund der sich abzeichnenden Antragseingänge ist ein Personalbedarf in Höhe von ca. 4,0 VZS festzustellen. Auf Grund der gesammelten Erfahrungen, besonders der Antragsstellung zum Ende des Umtauschzeitraumes, soll nun eine weitere 1,0 VZS für den Pflichtumtausch angemeldet werden. Nach den Erfahrungen der 1. Umtauschwelle steht fest, dass die Führerscheine spätestens Mitte November 2022 bestellt sein müssten, um die Jahrgänge 1959 - 1964 fristgerecht im Januar aushändigen zu können. Der Arbeitsduck auf die Mitarbeitenden zur Bewältigung der Jahrgänge 1959 – 1964 wird also nicht abnehmen.

 

Weiterhin bleibt eine unplanbare Variable im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Umtauschzeitpunkt, der von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde nur sehr bedingt beeinflusst werden kann. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es trotz einer weiteren Stelle zu einem Aufbau von Rückständen in den einzelnen Jahren kommen wird.

 

Aus organisatorischer Sicht wird die Einwerbung dieser 1,0 VZS für unbedingt erforderlich gehalten. Da die im Rahmen des „Zwangsumtausches“ gewechselten Fahrerlaubnisse danach nur eine Gültigkeit von 15 Jahren haben, ergibt sich auch nach dem 19.01.2028 weiterhin ein zusätzlicher und dauerhafter Aufwand für die Verlängerung der abgelaufenen Fahrerlaubnisse. Angesichts des langes Zeitraums für den Zwangsumtausch sowie der sich daran anschließenden Daueraufgabe der Gültigkeitsverlängerung ist eine Befristung der zusätzlichen Stellen nicht angezeigt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

55.800 € p.a.

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 1222

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

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