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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2022/032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschluss beschließt die Zielvereinbarung mit der Geschäftsführung des Jobcenters Kreis Segeberg über die kommunalen Ziele für das Jahr 2022 in der vorliegenden Form.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2021 konnte trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Leistungsgewährung und die Zusammenarbeit zufriedenstellend erfüllt werden.

 

Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2022 soll grundsätzlich unverändert bleiben. Die ehemaligen Punkte 1 und 2 werden künftig unter Punkt 1 zusammengefasst, jedoch inhaltlich nicht verändert.

 

Sachverhalt:

Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2021 konnte trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Leistungsgewährung und die Zusammenarbeit zufriedenstellend erfüllt werden.

 

Die kommunale Zielvereinbarung soll für das Jahr 2022 grundsätzlich unverändert bleiben. Die ehemaligen Punkte 1 und 2 werden künftig unter Punkt 1 zusammengefasst, jedoch inhaltlich nicht verändert.

 

Rückblick 2021

In der Sitzung am 04.03.2021 hat der Sozialausschuss den Abschluss einer kommunalen Zielvereinbarung mit dem Geschäftsführer des Jobcenters beschlossen (DrS/2021/022), in der für 2021 folgende kommunale Ziele formuliert worden sind:

 

Punkt 1

Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zu Bildung und Teilhabe, zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft- und/oder Heizung werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt.

 

Durch die aufgrund der Corona-Pandemie erlassenen Sozialschutzpakete wurde unter anderem die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ausgesetzt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gab es daher neben der Auslegung der Regelungen der Sozialschutzpakete nur vereinzelt in besonderen Einzelfällen einen Abstimmungsbedarf zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung.

 

Punkt 2

Die Teamleiter/-innen Leistung des Jobcenters führen monatlich stichprobenartige Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis zum 15.07.2021 und 15.01.2022 zu übermitteln. Die Prüfungen sollen sowohl auf die Fachlichkeit als auch auf die Verbuchung ausgerichtet sein. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.

 

Die Prüfungen haben eine weitestgehend korrekte Umsetzung sowohl der Regelungen der Sozialschutzpakete als auch der Bearbeitungshinweise zu den Kosten der Unterkunft ergeben. Fehlerschwerpunkte bzw. Auffälligkeiten waren in den folgenden Bereichen zu verzeichnen:

 

Es ist festgestellt worden, dass das Thema KdU-Schulden inkl. Stromrückstände ein Fehlerpotential bietet. Daher hat die Bereichsleitung Leistung entschieden, entsprechende Fälle künftig durch Mitarbeitende des gehobenen Dienstes bearbeiten zu lassen.

 

Außerdem wurde ermittelt, dass es offene Überzahlungen gibt, die noch nicht zurückgefordert wurden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zu Beginn der Pandemie von Rückforderungen abgesehen werden sollte. Die offenen Überzahlungen werden nun regelmäßig gefiltert und die Bearbeitung wird nachgehalten.

 

Seit der Einführung einer Checkliste im August 2021 wird die Anforderung der Nebenkostenabrechnung regelmäßig vorgenommen. Um die korrekte Bearbeitung der Nebenkostenabrechnungen zu unterstützen, erarbeitet die Koordinierungsstelle SGB II derzeit entsprechende Bearbeitungshinweise.

 

Auf die Prüfung von Einzelakten wurde seitens der Kreisverwaltung im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie verzichtet.

 

Punkt 3

Mindestens halbjährlich nehmen die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung an den Dienstbesprechungen der Teamleiter/-innen und der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters teil und beraten über evtl. erforderliche Anpassungen oder über Unklarheiten bei der Umsetzung der Arbeitsempfehlungen.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Koordinierungsstelle SGB II im Jahr 2021 online an den Dienstbesprechungen der Teamleitungen im Bereich Leistung teilgenommen. In der Dienstbesprechung am 12.01.2021 hat die Koordinierungsstelle SGB II die überarbeiteten Hinweise zu den Kosten der Unterkunft vorgestellt. Die zweite Teilnahme erfolgte am 07.12.2021 aufgrund der Vorstellung der angepassten Bearbeitungshinweise zur Abweichenden Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II (Wohnungserstausstattung; Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt).

 

Zusätzlich hat ein regelmäßiger Austausch per E-Mail und Telefon zwischen der Koordinierungsstelle SGB II und den Teamleitungen / der Bereichsleitung Leistung des Jobcenters stattgefunden. Hier wurden besonders gelagerte Einzelfälle, Fragen zur Umsetzung der Sozialschutzpakete oder Anpassungsvorschläge für die Bearbeitungshinweise zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern oder zu den Kosten der Unterkunft thematisiert.

 

Punkt 4

Halbjährlich findet eine Besprechung der Geschäftsführung und der Bereichsleitungen des Jobcenters mit der Koordinierungsstelle SGB II und der Fachdienstleitung 50.60 sowie ggf. der Fachaufsicht Bildung und Teilhabe zum allgemeinen Austausch und zur stetigen Optimierung der Zusammenarbeit statt.

 

Die Gespräche haben ohne Beteiligung der Fachaufsicht Bildung und Teilhabe am 26.04.2021 und 10.11.2021 stattgefunden. Gesprächsthemen waren unter anderem das gemeinsame Projekt „Wohnen und Arbeit“ und die Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und den kreisangehörigen Kommunen.

 

Punkt 5

Die Quote vermeidbarer Widerspruchsstattgaben hinsichtlich der kommunalen Leistungen soll im Jahresdurchschnitt 20 % nicht übersteigen. Die Geschäftsführung berichtet gegenüber der Kreisverwaltung zum 15.07.2021 und 15.01.2022 den jeweiligen Sachstand und stellt ggf. erforderliche Steuerungsmaßnahmen dar.

 

Die Regelungen der Sozialschutzpakete zum vorübergehenden Aussetzen der Unterkunftskostensenkungen und zum vereinfachten Zugang zum SGB II haben in 2020 zu einer allgemeinen Abnahme an Widerspruchsverfahren um etwa 12% gegenüber dem Jahr 2019 geführt. Auf diesem Niveau haben sich die Widerspruchsverfahren in 2021 ebenfalls gehalten. Es wurden 277 Widersprüche zu kommunalen Leistungen eingereicht. Beendet wurden 293 Widerspruchsverfahren, von denen bei 59 Verfahren die Stattgabe vermeidbar, also auf einen Fehler in der Sachbearbeitung zurückzuführen war. Die Quote vermeidbarer Stattgaben liegt demnach bei 20,1% und weicht somit lediglich minimal von der vereinbarten Höchstquote von 20% ab.

 

Die Quote vermeidbarer Stattgaben bei den kommunalen Leistungen lag im Jahr 2020 jedoch bei lediglich 15,4% und ist somit in 2021 um 4,7% gestiegen. Gründe hierfür liegen unter anderem in Interpretationsspielräumen in den Hinweisen des Kreises oder Schwierigkeiten mit dem Heizkostenrechner. Zudem gab es erhebliche Bearbeitungsspitzen im Team 641, das für die Bearbeitung von Neuanträgen, Wohnungsgesuchen und Selbständigen zuständig ist. Durch diese Bearbeitungsspitzen konnte die Bearbeitungsqualität nicht immer gehalten werden. In den übrigen Teams konnte die Bearbeitungsqualität jedoch durchweg gesteigert werden.

 

Um die Bearbeitungsqualität zu steigern, finden in 2022 Umstrukturierungen im Leistungsbereich statt. So sollen einige Mitarbeitende des gehobenen Dienstes aus der Vorprüfstelle (Neuanträge und Selbständige) in die Standortteams eingegliedert werden und gleichzeitig Mitarbeitende aus dem mittleren Dienst die Vorprüfstelle ergänzen. Weiter hat die Trägerversammlung beschlossen, sechs Stellen des mittleren Dienstes in Stellen des gehobenen Dienstes umzuwandeln, um die Qualität in der Sachbearbeitung zu steigern. Zudem findet ein regelmäßiger und enger Austausch zwischen der Bereichsleistung Leistung und der Koordinierungsstelle SGB II statt, um beispielsweise die Bearbeitungshinweise an praktische Probleme anzupassen oder Interpretationsspielräume zu minimieren.

 

Punkt 6

Die Geschäftsführung des Jobcenters stellt sicher, dass die Buchung kommunaler Leistungen und Forderungen auf den entsprechenden Haushaltsstellen erfolgt.

 

Es waren in 2021 keine Hinweise ersichtlich, dass die Buchungen fehlerhaft erfolgen.

 

Punkt 7

Das Jobcenter übermittelt der Kreisverwaltung quartalsweise Listen zum kommunalen Forderungsbestand. Die vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Listen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang durch das Jobcenter um wenigstens folgende Daten ergänzt und an den Kreis übersandt: Name des Schuldners, Adresse, Höhe der Forderung, bereits getilgte Summen, Restbetrag, Zugang der Forderung und Begründung der Niederschlagung.

 

Zwischen dem Jobcenter und der Kreisverwaltung besteht eine Vereinbarung zum Forderungseinzug, in der geregelt ist, wann und in welcher Form die Listen zum Forderungsbestand an den Kreis zu übermitteln sind. Durch die Aufnahme dieses Punktes in die kommunale Zielvereinbarung sollte die besondere Relevanz der Datenübermittlung zum kommunalen Forderungsbestand verdeutlicht sowie die Qualität und Nutzbarkeit der übermittelten Daten für den Kreishaushalt sichergestellt werden. In 2021 wurden die Daten durch das Jobcenter vereinbarungsgemäß zeitnah nach der Datenbereitstellung durch den Träger Bundesagentur für Arbeit aufbereitet, mit den relevanten Daten versehen und an die Kreisverwaltung zur Weiterverarbeitung übermittelt.

 

Punkt 8

Das Jobcenter erstellt in Zusammenarbeit mit den vom Kreis Segeberg beauftragten Trägern zum 15.01.2022 jeweils einen Jahresbericht für die Kreisverwaltung, aus dem zusammenfassend die Inanspruchnahme und die Ergebnisse der Beratungen der Leistungen nach § 16 a SGB II, getrennt nach den Beratungsleistungen Wohnungsnotlagenberatung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, ersichtlich sind.

 

Für das Jahr 2021 war erstmalig statt der Übersendung zweier Halbjahresberichte die Anfertigung eines Jahresberichtes zu den kommunalen Eingliederungsleistungen vereinbart worden, um eine Synchronität in der Berichtspflicht gegenüber der Kreisverwaltung, der Kreispolitik und der Trägerversammlung zu schaffen.

 

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten die Sprechzeiten der beauftragten Träger in den Liegenschaften des Jobcenters ab dem 16.03.2020 ausgesetzt werden und konnten bis dato nicht wiederaufgenommen werden.

 

Die Inanspruchnahme des Angebotes der Suchtberatung hat sich in 2021 nach wie vor für die Integrationsfachkräfte als herausfordernd dargestellt, da der Kundschaft häufig die Einsicht fehlt und Suchterkrankungen durch die Integrationsfachkräfte oftmals nicht erkannt werden. Durch die Kontaktbeschränkungen hat sich dieser Effekt noch verstärkt. Die Angebote der Schuldnerberatung und der Wohnungsnotlagenberatung wurden in 2021 am stärksten in Anspruch genommen.

 

Um das Potential der Beratungsleistungen künftig optimal ausschöpfen und ggf. bestehende Reibungsverluste besser identifizieren zu können, werden seit dem Jahr 2021 Daten zur Inanspruchnahme der Beratungen sowohl durch das Jobcenter als auch durch die Beratungsträger erhoben.

 

Leistung

Anzahl der aufs Angebot hingewiesenen Personen

Anzahl Personen, die Angebot genutzt haben

Wohnungsnotlagenberatung

87

45

Wohnkompetenztraining

Dem Jobcenter liegen hierzu keine Informationen vor

Schuldnerberatung

84

46

Suchtberatung

51

31

 

Es ist festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der Personen, denen die Wohnungsnotlagenberatung und die Schuldnerberatung empfohlen wurde, dieses Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Im Bereich der Suchtberatung war die Quote sogar noch etwas besser. Dennoch ist eine deutliche Diskrepanz zwischen identifiziertem Bedarf und Inanspruchnahme einer professionellen Unterstützung vorhanden. Da es keine entsprechenden Zahlen aus den Vorjahren gibt, kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob diese Diskrepanz neben der Corona-Pandemie auf andere Gründe zurückzuführen ist. Dies gilt es nun weiter zu beobachten und Gründe für die Reibungsverluste zu identifizieren, um diese zu minimieren.

 

 

Die kommunale Zielvereinbarung für das Jahr 2021 konnte trotz der Widrigkeiten und Umstände der Corona-Pandemie zufriedenstellend erfüllt werden.

 

 

Zielvereinbarung 2022

Aufgrund der Feststellungen zur Zielvereinbarung 2021 und im vergangenen Jahr gesammelten Erfahrungen wird empfohlen, die kommunale Zielvereinbarung 2022 wie in der Anlage dargestellt zu beschließen. Folgende Punkte wurden im Vergleich zur Zielvereinbarung 2021 angepasst:

 

Punkt 1 und 2 wurden aufgrund des thematischen Zusammenhangs zu einem Punkt 1 zusammengefasst:

Das Jobcenter Kreis Segeberg setzt die Arbeitsempfehlungen des Kreises Segeberg zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, zu Bildung und Teilhabe, zum Übergangsmanagement zwischen Jobcenter und den kommunalen Sozialämtern und zu den abweichend zu erbringenden Leistungen um. Bei nicht angemessenen Kosten der Unterkunft- und/oder Heizung werden Kostensenkungsverfahren entsprechend der Regelungen durchgeführt. Die Teamleiter/-innen Leistung des Jobcenters führen monatlich stichprobenartige Aktenprüfungen der Kosten der Unterkunft durch. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Kreis zum 15.07.2022 und 15.01.2023 zu übermitteln. Ferner hat der Kreis das Recht, selbst Aktenprüfungen durchzuführen. Dazu werden ihm bei Bedarf vom Jobcenter alle erforderlichen Rechte eingeräumt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

Menschen mit Beeinträchtigungen sind mittelbar betroffen, sofern sie SGB II-Leistungen erhalten.

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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Anlagen

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